64. Gesetz vom 5. Juli 2023, mit dem die Tiroler Bauordnung 2022 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 18 des § 2 wird in der lit. a der Begriff Im Absatz 18, des Paragraph 2, wird in der Litera a, der Begriff „, Markisen“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 18 des § 2 wird in der lit. b die Wortfolge Im Absatz 18, des Paragraph 2, wird in der Litera b, die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen,“ durch die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 19 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 19, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(19)Absatz 19Kulturschutzanlagen sind überwiegend aus Folien bestehende bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen, und zum Schutz von im gewachsenen Boden oder über gewachsenem Boden produzierten landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Kulturen verwendet werden, wobei dies auch die Frostfreihaltung umfasst. Sie können an den Stirnseiten im erforderlichen Ausmaß verschließbar sein, weiters können die Stirnseiten sowie die Seitenteile, diese jedoch nur bis zu einer Höhe von 1 m über dem anschließenden Gelände, aufgrund technischer Notwendigkeiten auch aus anderen Materialien ausgeführt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 20 eingefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 20, eingefügt:
„(20)Absatz 20Folientunnels sind unbeschadet der Form der Hülle aus Folien bestehende bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen und die nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes oder als vorübergehender Witterungsschutz von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen verwendet werden, wobei außerhalb dieser Zeiträume die Umhüllung entfernt oder zusammengerollt wird. Sie können an den Stirnseiten im erforderlichen Ausmaß verschließbar sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abs. 20 des § 2 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Absatz 20, des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(21).“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 22, 23 und 24 eingefügt:Im Paragraph 2, werden folgende Bestimmungen als Absatz 22,, 23 und 24 eingefügt:
„(22)Absatz 22Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung.
(23)Absatz 23Bienenstand ist der Standort aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen, besiedelten Bienenstöcke oder deren Aufstellvorrichtungen.
(24)Absatz 24Bienenhaus ist eine bauliche Anlage, die der Bienenwirtschaft dient und so ausgestaltet ist, dass ausschließlich Bienenstöcke und Einrichtungen, die zur Bienenwirtschaft unbedingt erforderlich sind, enthalten sein können.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Abs. 21 bis 35 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen Die bisherigen Absatz 21 bis 35 des Paragraph 2, erhalten die Absatzbezeichnungen „(25)“ bis „(39)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 40 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie mit allen dazugehörenden baulichen und elektrotechnischen Anlagenteilen, gegebenenfalls bis zum Netzanschlusspunkt. Mehrere Anlagen von ein und demselben Betreiber, die über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt verfügen, gelten als eine Anlage.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 4 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat der zweite Satz zu lauten:
„Bei Bauplätzen, für die kein Bebauungsplan besteht, gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 5 wird im zweiten Satz das Zitat Im Absatz 2, des Paragraph 5, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz“„§ 59 Absatz 2, vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 59 Abs. 3 zweiter Satz“„§ 59 Absatz 3, zweiter Satz“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 3 des § 5 wird im zweiten Satz das Zitat Im Absatz 3, des Paragraph 5, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz“„§ 59 Absatz 2, vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 59 Abs. 3 zweiter Satz“„§ 59 Absatz 3, zweiter Satz“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 1 des § 6 hat die Einleitung zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 6, hat die Einleitung zu lauten:
„Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 3 des § 6 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 6, hat die Litera c, zu lauten:
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 4 des § 6 wird folgende Bestimmung als lit. c eingefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als Litera c, eingefügt:
freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 4 des § 6 erhalten die bisherigen lit. c bis g die Buchstabenbezeichnungen Im Absatz 4, des Paragraph 6, erhalten die bisherigen Litera c bis g die Buchstabenbezeichnungen „d)“ bis „h)“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 4 des § 6 hat die nunmehrige lit. f zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 6, hat die nunmehrige Litera f, zu lauten:
Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 5 des § 6 wird im ersten Satz das Zitat Im Absatz 5, des Paragraph 6, wird im ersten Satz das Zitat „4 lit. d“„4 Litera d, “, durch das Zitat „4 lit. e“„4 Litera e, “, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 5 des § 6 werden im zweiten Satz jeweils das Zitat Im Absatz 5, des Paragraph 6, werden im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 4 lit. f“„Abs. 4 Litera f, “, durch das Zitat „Abs. 4 lit. g“„Abs. 4 Litera g, “, und „§ 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebenter Satz“„§ 59 Absatz 3, fünfter, sechster und siebenter Satz“ durch das Zitat „§ 59 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz“„§ 59 Absatz 5, zweiter Satz und Absatz 6, zweiter Satz“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 7 des § 6 wird im zweiten Satz das Zitat Im Absatz 7, des Paragraph 6, wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 4 lit. b, d und e“„Abs. 4 Litera b,, d und e“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. b, c, e und f“„Abs. 4 Litera b,, c, e und f“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 7 des § 6 wird im dritten Satz das Zitat Im Absatz 7, des Paragraph 6, wird im dritten Satz das Zitat „Abs. 4 lit. a und c“„Abs. 4 Litera a und c“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. a, c und d“„Abs. 4 Litera a,, c und d“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs.3 eingefügt:Im Paragraph 16, wird folgende Bestimmung als Absatz , eingefügt:
„(3)Absatz 3Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach § 54 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu erlassen ist, textliche Festlegungen nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach Paragraph 54, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu erlassen ist, textliche Festlegungen nach Paragraph 31 b, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so ist die Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
a)Litera a eine diesen Festlegungen entsprechende Bebauung der Grundstücke bzw. die damit festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert und
b)Litera b im Übrigen, soweit solche Festlegungen nicht bestehen, den Anforderungen nach Abs. 2 lit. a, b und c entspricht.“im Übrigen, soweit solche Festlegungen nicht bestehen, den Anforderungen nach Absatz 2, Litera a,, b und c entspricht.“
22.Novellierungsanordnung 22, Die bisherigen Abs. 3 bis 7 des § 16 erhalten die Absatzbezeichnungen Die bisherigen Absatz 3 bis 7 des Paragraph 16, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.
23.Novellierungsanordnung 23, Im nunmehrigen Abs. 4 des § 16 wird das Zitat Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 16, wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 1 des § 27 wird in der lit. b das Zitat Im Absatz eins, des Paragraph 27, wird in der Litera b, das Zitat „§ 6 Abs. 4 lit. d“„§ 6 Absatz 4, Litera d, “, durch das Zitat „§ 6 Abs. 4 lit. e“„§ 6 Absatz 4, Litera e, “, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im Abs. 2 des § 28 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 28, hat die Litera d, zu lauten:
die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;“
26.Novellierungsanordnung 26, Im Abs. 2 des § 28 wird die lit. g aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 28, wird die Litera g, aufgehoben.
27.Novellierungsanordnung 27, Im Abs. 2 des § 28 erhalten die bisherigen lit. h, i und j die Buchstabenbezeichnungen Im Absatz 2, des Paragraph 28, erhalten die bisherigen Litera h,, i und j die Buchstabenbezeichnungen „g)“, „h)“ und „i)“.
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 2 des § 28 wird in der nunmehrigen lit. g das Wort Im Absatz 2, des Paragraph 28, wird in der nunmehrigen Litera g, das Wort „Carports“ durch das Wort „Flugdächern“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 2 des § 28 haben die nunmehrigen lit. h und i zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 28, haben die nunmehrigen Litera h und i zu lauten:
die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;
die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;“
30.Novellierungsanordnung 30, Im Abs. 2 des § 28 wird folgende Bestimmung als lit. j angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Litera j, angefügt:
die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im Abs. 3 des § 28 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Litera e, eingefügt:
die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen für freistehende Ladestationen für Elektrofahrzeuge;“
32.Novellierungsanordnung 32, Im Abs. 3 des § 28 erhalten die bisherigen lit. e und f die Buchstabenbezeichnungen Im Absatz 3, des Paragraph 28, erhalten die bisherigen Litera e und f die Buchstabenbezeichnungen „f)“, und „g)“.
33.Novellierungsanordnung 33, Im Abs. 3 des § 28 haben die nunmehrigen lit. f und g zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 28, haben die nunmehrigen Litera f und g zu lauten:
die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;
die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;“
34.Novellierungsanordnung 34, Im Abs. 3 des § 28 wird folgende Bestimmung als lit. h eingefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Litera h, eingefügt:
die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im Abs. 3 des § 28 erhalten die bisherigen lit. g, h und i die Buchstabenbezeichnungen Im Absatz 3, des Paragraph 28, erhalten die bisherigen Litera g,, h und i die Buchstabenbezeichnungen „i)“, „j)“ und „k)“.
36.Novellierungsanordnung 36, Im Abs. 3 des § 28 wird in der nunmehrigen lit. j die Wortfolge Im Absatz 3, des Paragraph 28, wird in der nunmehrigen Litera j, die Wortfolge „nicht begehbaren“ aufgehoben.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 30 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Wird die Feststellung der Bewilligungspflicht oder die Untersagung der Ausführung durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, beginnen die Fristen nach Abs. 2 und 3 mit Einlangen der aufhebenden Entscheidung bei der Behörde neu zu laufen. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die aufhebende Entscheidung an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sind die Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Fristen einzurechnen.“Wird die Feststellung der Bewilligungspflicht oder die Untersagung der Ausführung durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, beginnen die Fristen nach Absatz 2 und 3 mit Einlangen der aufhebenden Entscheidung bei der Behörde neu zu laufen. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die aufhebende Entscheidung an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sind die Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Fristen einzurechnen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 des § 30 erhalten die Absatzbezeichnungen Die bisherigen Absatz 5,, 6 und 7 des Paragraph 30, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“. „(7)“ und „(8)“.
39.Novellierungsanordnung 39, Im nunmehrigen Abs. 7 des § 30 werden im ersten Satz in der Einleitung und im zweiten Satz jeweils das Zitat Im nunmehrigen Absatz 7, des Paragraph 30, werden im ersten Satz in der Einleitung und im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im Abs. 8 des § 32 hat die lit c zu lauten:Im Absatz 8, des Paragraph 32, hat die Litera c, zu lauten:
Bedienstete von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden als Amtssachverständige, die entweder die fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllen, oder dieBedienstete von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden als Amtssachverständige, die entweder die fachlichen Voraussetzungen nach Litera a, oder b erfüllen, oder die
ein einschlägiges Studium an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben oder
eine Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt einer einschlägigen Fachrichtung abgelegt und im Fall eines Abschlusses der Fachrichtung Hochbau eine mindestens einjährige, ansonsten eine mindestens dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben.“
41.Novellierungsanordnung 41, Im Abs. 5 des § 33 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 5, des Paragraph 33, wird folgender Satz angefügt:
„Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Im Abs. 4 des § 34 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 34, hat die Litera d, zu lauten:
eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 insoweit zutrifft, als nach den für den Betrieb anzuwendenden Rechtsvorschriften zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen zu erwarten sind, bei denen der damit verbundene Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht und der Einwendung nicht mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 begegnet werden kann,“eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 33, Absatz 5, insoweit zutrifft, als nach den für den Betrieb anzuwendenden Rechtsvorschriften zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen zu erwarten sind, bei denen der damit verbundene Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht und der Einwendung nicht mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, begegnet werden kann,“
43.Novellierungsanordnung 43, Im Abs. 2 des § 38 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 38, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichungen im Rahmen des § 1 Z 8 der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberücksichtigt.“„Abweichungen im Rahmen des Paragraph eins, Ziffer 8, der Vermessungsverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberücksichtigt.“
44.Novellierungsanordnung 44, Im Abs. 3 des § 38 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 38, wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.“
45.Novellierungsanordnung 45, Im Abs. 2 des § 44 werden am Ende der lit. c der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die lit. d aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 44, werden am Ende der Litera c, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Litera d, aufgehoben.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 44 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 44, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.“Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera f,, g und h ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.“
47.Novellierungsanordnung 47, Der Abs. 1 des § 45 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 45, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsFolgende Gebäude dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden:Folgende Gebäude dürfen in den Fällen des Paragraph 28, Absatz eins, Litera a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden:
Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen,
betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, es sei denn, dass deren Errichtung im gemischten Wohngebiet zulässig ist und
Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.“
48.Novellierungsanordnung 48, Der Abs. 3 des § 45 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 45, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Die Behörde hat die Benützungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Ansuchens zu erteilen, wenn das betreffende Gebäude entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wurde und die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 erfüllt sind. Bei Wohnanlagen muss zudem ein dem § 12 Abs. 1 und gegebenenfalls auch einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 entsprechender Kinderspielplatz, sofern nicht eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 erteilt wurde, vorhanden sein. Liegen nur unwesentliche Baumängel vor oder sind zur Vollendung des Gebäudes nur noch geringfügige Bauarbeiten erforderlich, so kann die Benützungsbewilligung mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen erteilt werden. Eine Teilbenützungsbewilligung ist erforderlichenfalls mit Auflagen oder unter Bedingungen im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz zu erteilen.“Die Behörde hat die Benützungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Ansuchens zu erteilen, wenn das betreffende Gebäude entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wurde und die Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 2, erfüllt sind. Bei Wohnanlagen muss zudem ein dem Paragraph 12, Absatz eins und gegebenenfalls auch einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, entsprechender Kinderspielplatz, sofern nicht eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 2, erteilt wurde, vorhanden sein. Liegen nur unwesentliche Baumängel vor oder sind zur Vollendung des Gebäudes nur noch geringfügige Bauarbeiten erforderlich, so kann die Benützungsbewilligung mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen erteilt werden. Eine Teilbenützungsbewilligung ist erforderlichenfalls mit Auflagen oder unter Bedingungen im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz zu erteilen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Der Abs. 8a des § 54 hat zu lauten:Der Absatz 8 a, des Paragraph 54, hat zu lauten:
„(8a)Absatz 8 aEine weitere Verlängerung der Berechtigung aufgrund der Bauanzeige nach Abs. 2 aufgrund einer nochmaligen Bauanzeige um höchstens weitere zwei Jahre ist zulässig, wenn die betreffende Betreuungseinrichtung weiter benötigt wird. Im Übrigen gilt Abs. 8 zweiter, dritter und vierter Satz sinngemäß.“Eine weitere Verlängerung der Berechtigung aufgrund der Bauanzeige nach Absatz 2, aufgrund einer nochmaligen Bauanzeige um höchstens weitere zwei Jahre ist zulässig, wenn die betreffende Betreuungseinrichtung weiter benötigt wird. Im Übrigen gilt Absatz 8, zweiter, dritter und vierter Satz sinngemäß.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im Abs. 2 des § 67 hat die lit. f zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 67, hat die Litera f, zu lauten:
als Eigentümer einer baulichen Anlage entgegen dem § 44 Abs. 1 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, § 56 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, die Vollendung eines bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens der Behörde nicht anzeigt oder der Anzeigepflicht nach § 44 Abs. 8 nicht nachkommt,“als Eigentümer einer baulichen Anlage entgegen dem Paragraph 44, Absatz eins, oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz 6, oder Paragraph 58, Absatz 4,, die Vollendung eines bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens der Behörde nicht anzeigt oder der Anzeigepflicht nach Paragraph 44, Absatz 8, nicht nachkommt,“
51.Novellierungsanordnung 51, Der Abs. 13 des § 71 hat zu lauten:Der Absatz 13, des Paragraph 71, hat zu lauten:
„(13)Absatz 13Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, ist eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm jedenfalls rechtmäßig. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.“Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, ist eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm jedenfalls rechtmäßig. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, oder nach der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1997,, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.“
52.Novellierungsanordnung 52, Der Abs. 3 des § 72 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen Der Absatz 3, des Paragraph 72, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Anzeigeverfahren für Bauvorhaben nach § 28 Abs. 2 lit. g, i und j der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 sind einzustellen, sofern diese Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Anzeigeverfahren für Bauvorhaben nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera g,, i und j der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, sind einzustellen, sofern diese Bauvorhaben nach Paragraph 28, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2023, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster