Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2023

Kundgemacht am 21. April 2023

33.

Änderung des Tiroler Abgabengesetzes

33. Gesetz vom 8. Februar 2023, mit dem das Tiroler Abgabengesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der 4. Abschnitt hat zu lauten:

„4. Abschnitt
Gesetzliches Pfandrecht, Information über den Wasserpreis

Paragraph 12

Gesetzliches Pfandrecht

Für einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften samt Nebenansprüchen haftet auf jenem Grundstück (Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches Pfandrecht.

Paragraph 13

Information über den Wasserpreis

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften ausgeschrieben haben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
  2. Absatz 2,Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Paragraphen 13 bis 16 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 14“ bis „§ 17“.

Novellierungsanordnung 3, Der nunmehrige Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Weiters wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (Paragraph 13,) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 4, Der nunmehrige Paragraph 17, hat zu lauten:

„§ 17

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt 2020 Nummer L 435, Seite 1, umgesetzt.“

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Mattle

Das Mitglied der Landesregierung:

Dornauer

Der Landesamtsdirektor:

Forster