33. Gesetz vom 8. Februar 2023, mit dem das Tiroler Abgabengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der 4. Abschnitt hat zu lauten:
„4. Abschnitt
Gesetzliches Pfandrecht, Information über den Wasserpreis
§ 12Paragraph 12
Gesetzliches Pfandrecht
Für einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften samt Nebenansprüchen haftet auf jenem Grundstück (Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches Pfandrecht.
§ 13Paragraph 13
Information über den Wasserpreis
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften ausgeschrieben haben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2)Absatz 2,Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen §§ 13 bis 16 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 14“ bis „§ 17“.Die bisherigen Paragraphen 13 bis 16 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 14“ bis „§ 17“.
3.Novellierungsanordnung 3, Der nunmehrige § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Weiters wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Der nunmehrige Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Weiters wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (Paragraph 13,) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der nunmehrige § 17 hat zu lauten:Der nunmehrige Paragraph 17, hat zu lauten:
„§ 17
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Amtsblatt 2020 Nummer L 435, Seite 1, umgesetzt.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Dornauer
Der Landesamtsdirektor:
Forster