Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2023

Kundgemacht am 24. März 2023

27.

Änderung des Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetzes

27. Gesetz vom 23. März 2023, mit dem das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 9 und im Absatz eins, des Paragraph 15, hat der zweite Satz jeweils zu lauten:

„Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 17, erhält der zweite Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; die bisherigen Absatz 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“:

  1. Absatz 2,Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. Litera a
      Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
    2. Litera b
      Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
    3. Litera c
      Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
    4. Litera d
      Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
    5. Litera e
      vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
    6. Litera f
      Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;
    7. Litera g
      psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.“

Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 18, wird die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ durch die Wortfolge „Die Absatz eins und 2 gelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 18, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 18 a, 18 b und 18 c eingefügt:

„§ 18a

Schadenersatz

Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 18, können Hinweisgeber und Personen nach Paragraph 18, Absatz 3, den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist.

Paragraph 18 b

Beweislast

In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen der Hinweisgeber oder eine Person nach Paragraph 18, Absatz 3, geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins und 2 benachteiligt worden zu sein, hat der Hinweisgeber oder die Person nach Paragraph 18, Absatz 3, lediglich glaubhaft zu machen, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.

Paragraph 18 c

Haftungsbefreiung

Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des Paragraph 4, sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 5, des Paragraph 20, erhält die zweite Litera f, die Buchstabenbezeichnung „g)“.

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Mattle

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster