27. Gesetz vom 23. März 2023, mit dem das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, wird wie folgt geändert:Das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 9 und im Abs. 1 des § 15 hat der zweite Satz jeweils zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 9 und im Absatz eins, des Paragraph 15, hat der zweite Satz jeweils zu lauten:
„Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 17 erhält der zweite Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“.Im Paragraph 17, erhält der zweite Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“:Im Paragraph 18, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; die bisherigen Absatz 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“:
„(2)Absatz 2,Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;
psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Abs. 3 des § 18 wird die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ durch die Wortfolge „Die Abs. 1 und 2 gelten“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 18, wird die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ durch die Wortfolge „Die Absatz eins und 2 gelten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 18 werden folgende Bestimmungen als §§ 18a, 18b und 18c eingefügt:Nach Paragraph 18, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 18 a, 18 b und 18 c eingefügt:
„§ 18a
Schadenersatz
Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 18 können Hinweisgeber und Personen nach § 18 Abs. 3 den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist.Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 18, können Hinweisgeber und Personen nach Paragraph 18, Absatz 3, den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist.
§ 18bParagraph 18 b
Beweislast
In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen der Hinweisgeber oder eine Person nach § 18 Abs. 3 geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinn des § 18 Abs. 1 und 2 benachteiligt worden zu sein, hat der Hinweisgeber oder die Person nach § 18 Abs. 3 lediglich glaubhaft zu machen, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen der Hinweisgeber oder eine Person nach Paragraph 18, Absatz 3, geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins und 2 benachteiligt worden zu sein, hat der Hinweisgeber oder die Person nach Paragraph 18, Absatz 3, lediglich glaubhaft zu machen, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
§ 18cParagraph 18 c
Haftungsbefreiung
Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des § 4 sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken.“Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des Paragraph 4, sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 5 des § 20 erhält die zweite lit. f die Buchstabenbezeichnung „g)“.Im Absatz 5, des Paragraph 20, erhält die zweite Litera f, die Buchstabenbezeichnung „g)“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster