15. Gesetz vom 8. Februar 2023, mit dem das Tiroler Bauproduktegesetz 2016 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 1 wird die lit. h aufgehoben; die bisherigen lit. i, j und k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“, „i)“ und „j)“.Im Absatz eins, des Paragraph eins, wird die Litera h, aufgehoben; die bisherigen Litera i, j und k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“, „i)“ und „j)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 hat zu lauten:Paragraph 2, hat zu lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 10) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 16) angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 10,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 16,) angeführt sind.
(2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,, nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 und nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3,Die Begriffe, die im 6. Abschnitt oder im 2. Unterabschnitt des 9. Abschnitts verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte entsprechen, sind im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.Die Begriffe, die im 6. Abschnitt oder im 2. Unterabschnitt des 9. Abschnitts verwendet werden und den Begriffen nach Artikel 2, der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte entsprechen, sind im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.
(4)Absatz 4,Prioritäre Örtlichkeiten im Sinn des 8. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten.
(5)Absatz 5,Im Übrigen sind die Begriffe, die im 8. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 entsprechen, im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.“Im Übrigen sind die Begriffe, die im 8. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 entsprechen, im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 haben die lit. a und b zu lauten:Im Paragraph 4, haben die Litera a und b zu lauten:
die Erfüllung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle, als Produktinformationsstelle für Bauprodukte, als Registerführende Stelle sowie als Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen,
die Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 hat die lit. d zu lauten:Im Paragraph 4, hat die Litera d, zu lauten:
die Erstattung von technischen Gutachten einschließlich der Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (§ 28),“die Erstattung von technischen Gutachten einschließlich der Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (Paragraph 28,),“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 6 des § 11 wird das Wort „Wirtschaftraumes“ jeweils durch das Wort „Wirtschaftsraum“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 11, wird das Wort „Wirtschaftraumes“ jeweils durch das Wort „Wirtschaftsraum“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 hat zu lauten:Paragraph 15, hat zu lauten:
„§ 15
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Bauprodukte, für die
eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 17 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022“ ersetzt.Im Paragraph 17, wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In den §§ 19 Abs. 4 erster Satz und 31 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ jeweils durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.In den Paragraphen 19, Absatz 4, erster Satz und 31 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ jeweils durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 20 hat zu lauten:Paragraph 20, hat zu lauten:
„§ 20
Anwendungsbereich
Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 20 wird die Bezeichnung „1. Unterabschnitt“ samt Überschrift aufgehoben.Nach Paragraph 20, wird die Bezeichnung „1. Unterabschnitt“ samt Überschrift aufgehoben.
11.Novellierungsanordnung 11, § 21 hat zu lauten:Paragraph 21, hat zu lauten:
§ 21Paragraph 21
Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
(1)Absatz eins,Der Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
für sie eine Konformitätserklärung (§ 23) ausgestellt wurde;für sie eine Konformitätserklärung (Paragraph 23,) ausgestellt wurde;
sie die CE-Kennzeichnung (§ 24) tragen;sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 24,) tragen;
sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen.
(2)Absatz 2,Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, so hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes sicherzustellen, dass
das in Verkehr gebrachte, auf dem Markt bereitgestellte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht,
für dieses Produkt die erforderliche Konformitätserklärung (§ 23) und die technische Dokumentation zur Verfügung steht,für dieses Produkt die erforderliche Konformitätserklärung (Paragraph 23,) und die technische Dokumentation zur Verfügung steht,
dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (§ 24) trägt sowiedieses Produkt die CE-Kennzeichnung (Paragraph 24,) trägt sowie
dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht.
(3)Absatz 3,Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
12.Novellierungsanordnung 12, § 22 hat zu lauten:Paragraph 22, hat zu lauten:
„§ 22
Ökodesign-Anforderungen
(1)Absatz eins,Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die in Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 festgelegt werden.Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die in Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG oder in einer Verordnung der Landesregierung nach Absatz 2, festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festzulegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
(3)Absatz 3,In einer Verordnung nach Abs. 2 müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.“In einer Verordnung nach Absatz 2, müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 23 werden in der Überschrift, im Abs. 3 und im Abs. 4 jeweils der Begriff „EU-Konformitätserklärung“ durch den Begriff „Konformitätserklärung“ ersetzt.Im Paragraph 23, werden in der Überschrift, im Absatz 3 und im Absatz 4, jeweils der Begriff „EU-Konformitätserklärung“ durch den Begriff „Konformitätserklärung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 24, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die Konformitätserklärung nach § 23 beizufügen.“Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die Konformitätserklärung nach Paragraph 23, beizufügen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 25 wird der 2. Unterabschnitt aufgehoben.Nach Paragraph 25, wird der 2. Unterabschnitt aufgehoben.
16.Novellierungsanordnung 16, Der bisherige § 28 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26“.Der bisherige Paragraph 28, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26“.
17.Novellierungsanordnung 17, Der Abs. 3 des nunmehrigen § 26 hat zu lauten:Der Absatz 3, des nunmehrigen Paragraph 26, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Bauprodukte, für die
eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE- Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach dem nunmehrigen § 26 wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 26, wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:
„8. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 27Paragraph 27
Verwendung von Bauprodukten
Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese
den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen.
§ 28Paragraph 28
Risikobewertung von Hausinstallationen
(1)Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln.Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln.
§ 28aParagraph 28 a
Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
(1)Absatz eins,Ergibt die Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.Ergibt die Risikoanalyse nach Paragraph 28, Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde nach Paragraph 62, oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2022 jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch zwei Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Ergibt die Überwachung nach Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,Ergibt die Überwachung nach Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Behörde nach Paragraph 62, oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2022 in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,
sofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach § 47 der Tiroler Bauordnung 2022 zu treffen odersofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 47, der Tiroler Bauordnung 2022 zu treffen oder
sofern die Gefahrenlage auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die entsprechenden Maßnahmen nach § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 zu treffen odersofern die Gefahrenlage auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die entsprechenden Maßnahmen nach Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2022 zu treffen oder
im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2022 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des § 34 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 2022 vorzuschreiben.im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 34, Absatz 10, der Tiroler Bauordnung 2022 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Paragraph 34, Absatz 7, der Tiroler Bauordnung 2022 vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Absatz 2, zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.
§ 28bParagraph 28 b
Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen
Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde nach Paragraph 62, oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2022 den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.
§ 28cParagraph 28 c
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die bisherigen Abschnitte 8 und 9 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „9. Abschnitt“ und „10. Abschnitt“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 29 hat zu lauten:Paragraph 29, hat zu lauten:
„§ 29
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, Artikel 18 und Artikel 19, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.“Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Abs. 1 bis 4 des § 30 haben zu lauten:Die Absatz eins bis 4 des Paragraph 30, haben zu lauten:
„(1)Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs. 3 lit. c, betraut.Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Absatz 3, Litera c,, betraut.
(2)Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:
die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung,
die Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind,
die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit,
die Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020,die Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene nach Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020,
die Information und die Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten,
die Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen,
die Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen,
die Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht,
die Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten,
die Kooperation und den Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und dem Zollamt Österreich, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.die Kooperation und den Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle nach Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und dem Zollamt Österreich, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
(3)Absatz 3,Marktüberwachungsmaßnahmen nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(4)Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 lit f bis i und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Tirol befindet. Bei Bauprodukten nach § 29 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.“Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Absatz 2, Litera f bis i und Absatz 3, dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Tirol befindet. Bei Bauprodukten nach Paragraph 29, Absatz 2, sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 31 wird in der lit. b das Zitat „§ 40 Abs. 1 lit. a bis n“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 1 lit. a bis l, n bis q und s bis w“ ersetzt.Im Paragraph 31, wird in der Litera b, das Zitat „§ 40 Absatz eins, Litera a bis n“ durch das Zitat „§ 40 Absatz eins, Litera a bis l, n bis q und s bis w“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 33 hat zu lauten:Paragraph 33, hat zu lauten:
„§ 33
Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
(1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach § 22 durchzuführen,in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach Paragraph 22, durchzuführen,
von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach § 22 zu unterziehen.Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach Paragraph 22, zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.
(3)Absatz 3,Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen nach § 22 gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (beispielsweise auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen.Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen nach Paragraph 22, gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (beispielsweise auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.“
24.Novellierungsanordnung 24, Der Abs. 5 des § 34 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 34, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Etiketten und Datenblätter dem bezüglichen delegierten Rechtsakt entsprechen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 34 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 34, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Durch die Abs. 1 bis 5 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.“Durch die Absatz eins bis 5 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.“
26.Novellierungsanordnung 26, Der Abs. 1 des § 35 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 35, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass
ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 24 versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oderein mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 24, versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder
ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen des delegierten Rechtsaktes festgelegt sind,
so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten oder den Lieferanten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht oder gegebenenfalls zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 38 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2022“ ersetzt.Im Paragraph 38, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 105/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 108/2022“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 40 hat zu lauten:Paragraph 40, hat zu lauten:
„§ 40
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
ein im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem § 26 Abs. 1 in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach § 26 Abs. 2 nicht nachkommt,ein im Anhang römisch dreizehn der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach Paragraph 26, Absatz 2, nicht nachkommt,
die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, verwendet oder Angaben nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, nicht oder fälschlich macht,
ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,
als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, entgegen dem § 26 Abs. 3 ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, entgegen dem Paragraph 26, Absatz 3, ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,
das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 anbringt oder Angaben nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 14 nicht oder fälschlich macht,das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz eins und 2 anbringt oder Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit dem Anhang zu Paragraph 14, nicht oder fälschlich macht,
ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,
ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt,
als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann,
als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 1 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 1 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 2 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 2 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach § 21 Abs. 3 nicht nachkommt,auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach Paragraph 21, Absatz 3, nicht nachkommt,
vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem § 23 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem Paragraph 23, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst,
an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem § 24 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 24 Abs. 2 entspricht,an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem Paragraph 24, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 24, Absatz 2, entspricht,
an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen § 24 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen Paragraph 24, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,
als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach § 25 verstößt,als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 25, verstößt,
ein Bauprodukt, für das nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Art. 6 dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,ein Bauprodukt, für das nach Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Artikel 6, dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,
eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,
soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder Verpflichtungen nach den Art. 3 bis 6 oder 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, oder Verpflichtungen nach den Artikel 3 bis 6 oder 11 Absatz 13, der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;
ein Bauprodukt im Sinn des § 15 lit. a oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne dass es die CE-Kennzeichnung trägt,ein Bauprodukt im Sinn des Paragraph 15, Litera a, oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne dass es die CE-Kennzeichnung trägt,
ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA verwendet,
ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem § 27 verwendet,ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem Paragraph 27, verwendet,
einem Auftrag nach § 28b nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 28 b, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 39, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 39,, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis l, n, p, q, s, und u bis z sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500,- Euro bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. m, o, r und t mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis l, n, p, q, s, und u bis z sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500,- Euro bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera m, o, r und t mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis u endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis u endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.
(4)Absatz 4,Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1 zu verwenden.Geldstrafen nach Absatz eins, fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach Paragraph 28, Absatz eins, zu verwenden.
(5)Absatz 5,Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis l, n, p, q, s und u bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Litera a bis l, n, p, q, s und u bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6)Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.“
29.Novellierungsanordnung 29, Der Abs. 4 des § 41 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 41, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde darf die für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und des 9. Abschnittes benötigten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellter Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.“Die Marktüberwachungsbehörde darf die für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch fünf. und römisch sechs. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und des 9. Abschnittes benötigten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellter Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im Abs. 1 des § 42 werden am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als Z 3 und 4 angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 42, werden am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als Ziffer 3 und 4 angefügt:
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. 2019 Nr. L 169, S. 1,Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt 2019 Nummer L 169, Seite 1,
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. 2017 Nr. L 198, S. 1.“Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, Amtsblatt 2017 Nummer L 198, Seite 1.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im Abs. 2 des § 42 wird die Z 2 aufgehoben; die bisherige Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.Im Absatz 2, des Paragraph 42, wird die Ziffer 2, aufgehoben; die bisherige Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.
32.Novellierungsanordnung 32, Im Abs. 2 des § 42 wird am Ende der nunmehrigen Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 3 angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 42, wird am Ende der nunmehrigen Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 3, angefügt:
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1.“Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt 2020 Nummer L 435, Seite 1.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 43 werden das Zitat „der §§ 21 und 26“ durch das Zitat „des § 21“ ersetzt sowie die Wortfolge „bzw. die Richtlinie 2010/30/EU sowie die delegierten Rechtsakte nach dieser Richtlinie“ aufgehoben.Im Paragraph 43, werden das Zitat „der Paragraphen 21 und 26 durch das Zitat „des Paragraph 21, ersetzt sowie die Wortfolge „bzw. die Richtlinie 2010/30/EU sowie die delegierten Rechtsakte nach dieser Richtlinie“ aufgehoben.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster