Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2023

Kundgemacht am 9. Februar 2023

15.

Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016

15. Gesetz vom 8. Februar 2023, mit dem das Tiroler Bauproduktegesetz 2016 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph eins, wird die Litera h, aufgehoben; die bisherigen Litera i, j und k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“, „i)“ und „j)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, hat zu lauten:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 10,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 16,) angeführt sind.
  2. Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011,, nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 und nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3,Die Begriffe, die im 6. Abschnitt oder im 2. Unterabschnitt des 9. Abschnitts verwendet werden und den Begriffen nach Artikel 2, der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte entsprechen, sind im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.
  4. Absatz 4,Prioritäre Örtlichkeiten im Sinn des 8. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten.
  5. Absatz 5,Im Übrigen sind die Begriffe, die im 8. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 entsprechen, im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, haben die Litera a und b zu lauten:

  1. Litera a
    die Erfüllung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle, als Produktinformationsstelle für Bauprodukte, als Registerführende Stelle sowie als Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen,
  2. Litera b
    die Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde,“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    die Erstattung von technischen Gutachten einschließlich der Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (Paragraph 28,),“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 6, des Paragraph 11, wird das Wort „Wirtschaftraumes“ jeweils durch das Wort „Wirtschaftsraum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, hat zu lauten:

„§ 15

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Bauprodukte, für die

  1. Litera a
    eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
  2. Litera b
    eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 17, wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 19, Absatz 4, erster Satz und 31 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ jeweils durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20, hat zu lauten:

„§ 20

Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 20, wird die Bezeichnung „1. Unterabschnitt“ samt Überschrift aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 21, hat zu lauten:

Paragraph 21

Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

  1. Absatz eins,Der Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
    1. Litera a
      sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
    2. Litera b
      für sie eine Konformitätserklärung (Paragraph 23,) ausgestellt wurde;
    3. Litera c
      sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 24,) tragen;
    4. Litera d
      sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen.
  2. Absatz 2,Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, so hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      das in Verkehr gebrachte, auf dem Markt bereitgestellte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht,
    2. Litera b
      für dieses Produkt die erforderliche Konformitätserklärung (Paragraph 23,) und die technische Dokumentation zur Verfügung steht,
    3. Litera c
      dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (Paragraph 24,) trägt sowie
    4. Litera d
      dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht.
  3. Absatz 3,Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 22, hat zu lauten:

„§ 22

Ökodesign-Anforderungen

  1. Absatz eins,Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die in Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG oder in einer Verordnung der Landesregierung nach Absatz 2, festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festzulegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
  3. Absatz 3,In einer Verordnung nach Absatz 2, müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 23, werden in der Überschrift, im Absatz 3 und im Absatz 4, jeweils der Begriff „EU-Konformitätserklärung“ durch den Begriff „Konformitätserklärung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Der Absatz eins, des Paragraph 24, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die Konformitätserklärung nach Paragraph 23, beizufügen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 25, wird der 2. Unterabschnitt aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, Der bisherige Paragraph 28, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26“.

Novellierungsanordnung 17, Der Absatz 3, des nunmehrigen Paragraph 26, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Bauprodukte, für die
    1. Litera a
      eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
    2. Litera b
      eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
    dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE- Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach dem nunmehrigen Paragraph 26, wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch

Paragraph 27

Verwendung von Bauprodukten

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese

  1. Litera a
    den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
  2. Litera b
    die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
  3. Litera c
    nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
  4. Litera d
    nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen.

Paragraph 28

Risikobewertung von Hausinstallationen

  1. Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln.

Paragraph 28 a

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

  1. Absatz eins,Ergibt die Risikoanalyse nach Paragraph 28, Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde nach Paragraph 62, oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2022 jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch zwei Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Überwachung nach Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Behörde nach Paragraph 62, oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2022 in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,
    1. Litera a
      sofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 47, der Tiroler Bauordnung 2022 zu treffen oder
    2. Litera b
      sofern die Gefahrenlage auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die entsprechenden Maßnahmen nach Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2022 zu treffen oder
    3. Litera c
      im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 34, Absatz 10, der Tiroler Bauordnung 2022 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Paragraph 34, Absatz 7, der Tiroler Bauordnung 2022 vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Absatz 2, zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

Paragraph 28 b

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde nach Paragraph 62, oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2022 den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.

Paragraph 28 c

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

Novellierungsanordnung 19, Die bisherigen Abschnitte 8 und 9 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „9. Abschnitt“ und „10. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 29, hat zu lauten:

„§ 29

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, Artikel 18 und Artikel 19, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 21, Die Absatz eins bis 4 des Paragraph 30, haben zu lauten:

  1. Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Absatz 3, Litera c,, betraut.
  2. Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:
    1. Litera a
      die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung,
    2. Litera b
      die Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind,
    3. Litera c
      die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit,
    4. Litera d
      die Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene nach Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020,
    5. Litera e
      die Information und die Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten,
    6. Litera f
      die Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen,
    7. Litera g
      die Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen,
    8. Litera h
      die Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht,
    9. Litera i
      die Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten,
    10. Litera j
      die Kooperation und den Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle nach Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und dem Zollamt Österreich, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
  3. Absatz 3,Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
  4. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Absatz 2, Litera f bis i und Absatz 3, dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Tirol befindet. Bei Bauprodukten nach Paragraph 29, Absatz 2, sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 31, wird in der Litera b, das Zitat „§ 40 Absatz eins, Litera a bis n“ durch das Zitat „§ 40 Absatz eins, Litera a bis l, n bis q und s bis w“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 33, hat zu lauten:

„§ 33

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
    1. Litera a
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach Paragraph 22, durchzuführen,
    2. Litera b
      von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
    3. Litera c
      Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach Paragraph 22, zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.
  3. Absatz 3,Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen nach Paragraph 22, gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (beispielsweise auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 24, Der Absatz 5, des Paragraph 34, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Etiketten und Datenblätter dem bezüglichen delegierten Rechtsakt entsprechen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 34, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Durch die Absatz eins bis 5 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 26, Der Absatz eins, des Paragraph 35, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass
    1. Litera a
      ein mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 24, versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder
    2. Litera b
      ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen des delegierten Rechtsaktes festgelegt sind,
    so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten oder den Lieferanten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht oder gegebenenfalls zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 38, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 105/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 108/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 40, hat zu lauten:

„§ 40

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      ein im Anhang römisch dreizehn der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach Paragraph 26, Absatz 2, nicht nachkommt,
    2. Litera b
      die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, verwendet oder Angaben nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, nicht oder fälschlich macht,
    3. Litera c
      ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,
    4. Litera d
      als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, entgegen dem Paragraph 26, Absatz 3, ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,
    5. Litera e
      das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz eins und 2 anbringt oder Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit dem Anhang zu Paragraph 14, nicht oder fälschlich macht,
    6. Litera f
      ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,
    7. Litera g
      ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt,
    8. Litera h
      als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
    9. Litera i
      als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
    10. Litera j
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann,
    11. Litera k
      als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
    12. Litera l
      als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
    13. Litera m
      auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach Paragraph 21, Absatz 3, nicht nachkommt,
    14. Litera n
      vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem Paragraph 23, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
    15. Litera o
      die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst,
    16. Litera p
      an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem Paragraph 24, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 24, Absatz 2, entspricht,
    17. Litera q
      an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen Paragraph 24, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,
    18. Litera r
      als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 25, verstößt,
    19. Litera s
      ein Bauprodukt, für das nach Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Artikel 6, dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,
    20. Litera t
      eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,
    21. Litera u
      soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, oder Verpflichtungen nach den Artikel 3 bis 6 oder 11 Absatz 13, der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;
    22. Litera v
      ein Bauprodukt im Sinn des Paragraph 15, Litera a, oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne dass es die CE-Kennzeichnung trägt,
    23. Litera w
      ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA verwendet,
    24. Litera x
      ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem Paragraph 27, verwendet,
    25. Litera y
      einem Auftrag nach Paragraph 28 b, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    26. Litera z
      den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 39,, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis l, n, p, q, s, und u bis z sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500,- Euro bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera m, o, r und t mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis u endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.
  4. Absatz 4,Geldstrafen nach Absatz eins, fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach Paragraph 28, Absatz eins, zu verwenden.
  5. Absatz 5,Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Litera a bis l, n, p, q, s und u bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
  6. Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 29, Der Absatz 4, des Paragraph 41, hat zu lauten:

  1. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde darf die für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch fünf. und römisch sechs. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und des 9. Abschnittes benötigten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellter Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 30, Im Absatz eins, des Paragraph 42, werden am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als Ziffer 3 und 4 angefügt:

  1. Ziffer 3
    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt 2019 Nummer L 169, Seite 1,
  2. Ziffer 4
    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, Amtsblatt 2017 Nummer L 198, Seite 1.“

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz 2, des Paragraph 42, wird die Ziffer 2, aufgehoben; die bisherige Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz 2, des Paragraph 42, wird am Ende der nunmehrigen Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt 2020 Nummer L 435, Seite 1.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 43, werden das Zitat „der Paragraphen 21 und 26 durch das Zitat „des Paragraph 21, ersetzt sowie die Wortfolge „bzw. die Richtlinie 2010/30/EU sowie die delegierten Rechtsakte nach dieser Richtlinie“ aufgehoben.

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Mattle

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster