102. Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der die Technischen Bauvorschriften 2016 geändert werden
Aufgrund der §§ 20 Abs. 1 und 2 und 21 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 62/2022, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 20, Absatz eins und 2 und 21 Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 62 aus 2022,, wird verordnet:
Artikel I
Die Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 61/2020, werden wie folgt geändert:Die Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 35a hat die Z 1 der lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 35 a, hat die Ziffer eins, der Litera b, zu lauten:
Nachweis über den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems gemäß § 2 Abs. 30 Tiroler Bauordnung 2022;“Nachweis über den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems gemäß Paragraph 2, Absatz 30, Tiroler Bauordnung 2022;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 35a hat die Z 3 der lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 35 a, hat die Ziffer 3, der Litera b, zu lauten:
Nachweis über die Nutzung erneuerbarer Quellen gemäß § 35 Abs. 5 außerhalb der Systemgrenzen „Gebäude“ mittels hocheffizienter alternativer Systeme gemäß § 2 Abs. 30 Tiroler Bauordnung 2022 für mindestens 80 v.H. des erforderlichen Wärmebedarfs für Raumheizung und Warmwasser unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf;“Nachweis über die Nutzung erneuerbarer Quellen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, außerhalb der Systemgrenzen „Gebäude“ mittels hocheffizienter alternativer Systeme gemäß Paragraph 2, Absatz 30, Tiroler Bauordnung 2022 für mindestens 80 v.H. des erforderlichen Wärmebedarfs für Raumheizung und Warmwasser unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 35a werden folgende Bestimmungen als § 35b und § 35c eingefügt:Nach Paragraph 35 a, werden folgende Bestimmungen als Paragraph 35 b und Paragraph 35 c, eingefügt:
„§ 35b
Gebäudetechnische Systeme
(1)Absatz einsIm Sinn der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75, ist einIm Sinn der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, Sitzung 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, Sitzung 75, ist ein
Gebäudetechnisches System die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,
System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
Energieleistungsvertrag die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden. Der Energieleistungsvertrag ist von einem gewerberechtlich befugten Unternehmen zu erstellen.
(2)Absatz 2Bei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.11 in Verbindung mit Punkt 8 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, betreffend die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung einzuhalten. Dies gilt nur, sofern diese Anforderungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.
(3)Absatz 3Bei der Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems vom Verfügungsberechtigten der Anlage durch eine nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugte Person bewerten zu lassen. Ausgenommen davon sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Ersetzung kleinerer Systemkomponenten, welche keinen erheblichen Einfluss auf die Gesamtenergieeffizienz haben. Als relevant im Sinne des ersten Satzes gilt, wenn
ein neues gebäudetechnisches System installiert wird oder
das gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird oder
ein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems einer größeren Modernisierung unterzogen werden, die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen können.
(4)Absatz 4Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Abs. 3 sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung aufzubewahren.Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 3, sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung aufzubewahren.
(5)Absatz 5Nicht-Wohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum 1. Jänner 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten. Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren,
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen sowie
den gemeinsamen Betrieb mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme zu ermöglichen, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
§ 35cParagraph 35 c,
Informationspflichten der Landesregierung
Die Landesregierung hat – soweit nicht vom Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes informiert werden; dabei ist mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente auch über Energieausweise einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen zu informieren;
Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitgestellt werden;
zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen entsprechende Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen; auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung ist dabei besonders zu achten;
den mit der Planung, Errichtung und Renovierung von Gebäuden befassten Berufsgruppen erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese bei ihrer Tätigkeit die optimale Kombination von Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kühlung sachgerecht in Erwägung ziehen können;
der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol regelmäßig aktualisierte Listen von zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Stellen sowie für die wiederkehrenden Überprüfungen von Heizungs- und Klimaanlagen Prüfberechtigten zur Verfügung stehen.
Die Landesregierung kann sich bei der Erfüllung der Informationspflichten eines beauftragten Dritten bedienen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 38 hat lit. f zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 38, hat Litera f, zu lauten:
OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019 (Anlage 6),
1. mit Ausnahme des Punktes 1.2 und der Maßgabe, dass anstelle der Punkte 5.1.1 und 5.2.4 § 21 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, anstelle des Punktes 5.1.2 § 2 Abs. 30 der Tiroler Bauordnung 2022, anstelle des Punktes 5.2.1 § 35 Abs. 5 anzuwenden ist und abweichend von Punkt 5.2.3 lit. b die Anforderung des Mindestmaßes von Energie aus erneuerbaren Quellen dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der erforderliche Wärmebedarf für Raumheizung und Warmwasser zu mindestens 80 v.H. durch hocheffiziente alternative Systeme im Sinn des § 2 Abs. 30 Tiroler Bauordnung 2022 unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf gedeckt werden,1. mit Ausnahme des Punktes 1.2 und der Maßgabe, dass anstelle der Punkte 5.1.1 und 5.2.4 Paragraph 21, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2022, anstelle des Punktes 5.1.2 Paragraph 2, Absatz 30, der Tiroler Bauordnung 2022, anstelle des Punktes 5.2.1 Paragraph 35, Absatz 5, anzuwenden ist und abweichend von Punkt 5.2.3 Litera b, die Anforderung des Mindestmaßes von Energie aus erneuerbaren Quellen dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der erforderliche Wärmebedarf für Raumheizung und Warmwasser zu mindestens 80 v.H. durch hocheffiziente alternative Systeme im Sinn des Paragraph 2, Absatz 30, Tiroler Bauordnung 2022 unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf gedeckt werden,
einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2019,
einschließlich der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Fassung August 2019,
einschließlich des OIB-Dokuments Nationaler Plan zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan, Ausgabe Februar 2018, mit der Maßgabe, dass der PEB unter Punkt 2 abweichend zur Fußnote sowohl für hocheffiziente alternative Energiesysteme als auch für nicht hocheffiziente alternative Energiesysteme gilt, sowie
einschließlich des OIB-Dokuments Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen, Ausgabe 2019, Stand November 2022.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage 6 wird durch die Anlage 6 in der Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlage 6b wird durch die Anlage 6b in der Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mattle
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlagen