68. Gesetz vom 6. Juli 2022, mit dem das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 1 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph eins, hat die Litera c, zu lauten:
das Inverkehrbringen von Heizgeräten,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat die Litera a, zu lauten:
Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, sind,“Anlagen im Sinn des Absatz eins,, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, sind,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat die Litera e, zu lauten:
Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 70 kW.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 hat zu lauten:Paragraph 2, hat zu lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Abgase sind die bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.
(2)Absatz 2,Abgasverlust ist jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird.
(3)Absatz 3,Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
(4)Absatz 4,Betriebsstunden ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Anlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.
(5)Absatz 5,Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage oder bestehende mittelgroße Verbrennungskraftmaschine ist eine mittelgroße Anlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
(6)Absatz 6,Bestimmungsgemäßer Betrieb der Anlage ist jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der jeweiligen Anlage vorgesehen ist.
(7)Absatz 7,Blockheizkraftwerk (BHKW) ist eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung; ein Blockheizkraftwerk ist Teil einer Heizungsanlage. Ein mittelgroßes Blockheizkraftwerk ist ein Blockheizkraftwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
(8)Absatz 8,Brennstoff ist ein im festen, flüssigen oder gasförmigen Aggregatzustand vorkommender chemischer Stoff, dessen gespeicherte Energie sich durch Verbrennung in nutzbare Energie umwandeln lässt, wobei zwischen folgenden Arten von Brennstoffen unterschieden wird:
fester Brennstoff: fester biogener oder fester fossiler Brennstoff,
fester biogener Brennstoff: Brennstoff, der aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen wird, wie Holz, Rinde und dergleichen,
fester fossiler Brennstoff: Brennstoff, der aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen wird; dies sind:
alle Arten von Braunkohle,
alle Arten von Steinkohle,
Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts und Koks,
flüssiger Brennstoff: flüssiges Mineralölprodukt, das dazu bestimmt ist, als Brennstoff verwendet zu werden,
gasförmiger Brennstoff: jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15°C und einem Druck von 1013 hPa in einem gasförmigen Zustand befindet,
gasförmiger fossiler Brennstoff: Erdgas und Flüssiggas,
nicht standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh),
standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle),
Biogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählt auch Klärgas und Deponiegas,
Holzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas.
(9)Absatz 9,Brennstoffwärmeleistung ist die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert (Hi) des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.
(10)Absatz 10,Brennwertgeräte sind Heizgeräte, in denen unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die latente Wärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird.
(11)Absatz 11,CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid.
(12)Absatz 12,Dieselmotor ist ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs.
(13)Absatz 13,Einzelraumheizgerät ist ein Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gaseinzelraumheizgeräte, Herde).
(14)Absatz 14,Emission ist die Ableitung von Abgasen in die Luft.
(15)Absatz 15,Emissionsgrenzwert ist die höchstzulässige Menge einer im Abgas enthaltenden Emission, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf. Emissionsgrenzwerte (ausgenommen die Rußzahl) werden als Massenwert des jeweiligen Inhaltsstoffes auf den Energiegehalt (Heizwert) des der Feuerungsanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Abgasvolumen unter Normbedingungen (mg/m³) bezogen.
(16)Absatz 16,Erdgas ist ein natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
(17)Absatz 17,Fernwärmeübergabestation ist ein Wärmeerzeuger, der die Wärme eines Fernwärmenetzes in das kundenseitige Wärmeverteilsystem überträgt. Eine Fernwärmeübergabestation ist Teil einer Heizungsanlage.
(18)Absatz 18,Feuerungsanlagen sind Anlagen bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen, in denen Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden. Bei Außenwandgeräten sind die Abgasanlage bzw. allfällige Verbindungsstücke Teil des Heizgerätes. Feuerungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung (Elektroheizung), Wärmepumpen, Fernwärmeübergabestationen und stationäre Verbrennungskraftmaschinen.
(19)Absatz 19,Gasanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung von gasförmigen Brennstoffen einschließlich der Abgasführung, sofern es sich nicht um der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegende Abgasfänge handelt.
(20)Absatz 20,Gasgeräte sind Gasverbrauchseinrichtungen, die insbesondere zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung oder zu Kühl-, Beleuchtungs-, Wasch- oder Trockenzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer Wassertemperatur von nicht mehr als 105°C betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten in ihrer Gesamtheit als Gasgeräte.
(21)Absatz 21,Gasmotor ist ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs.
(22)Absatz 22,Gasturbine ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung.
(23)Absatz 23,Gasversorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das nach bundesrechtlichen Vorschriften befugt ist, gasförmige Brennstoffe über Leitungen (Rohrnetze) an andere abzugeben.
(24)Absatz 24,Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast.
(25)Absatz 25,Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die Energiemenge, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes, insbesondere hinsichtlich Beheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung, gerecht zu werden.
(26)Absatz 26,Herd ist ein Heizgerät, das die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen kombiniert.
(27)Absatz 27,Heizgerät ist ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme und/oder Warmwasser) erzeugt wird. Dazu zählen beispielsweise Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter.
(28)Absatz 28,Heizkessel ist die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner oder Brennraum zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten.
(29)Absatz 29,Heizungsanlage ist die Gesamtheit eines Systems bestehend aus Heizgerät und deren Wärmeerzeuger, Wärmespeichersystem, Wärmeverteilsystem und Wärmeabgabesystem; Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Heizkessel oder der zur Ausrüstung eines Heizkessels bestimmte Brenner; bei automatisch beschickten Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ist weiters die Fördereinrichtung Bauteil der Heizungsanlage.
(30)Absatz 30,Heizwert (Hi) ist die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25°C zurückgeführt werden.
(31)Absatz 31,Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgerätes in Österreich zum Zwecke der Verteilung oder Verwendung.
(32)Absatz 32,Kehrbuch ist das Nachweisdokument im Sinn des § 15 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998.Kehrbuch ist das Nachweisdokument im Sinn des Paragraph 15, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1998,.
(33)Absatz 33,Klimaanlagen sind Kombinationen sämtlicher Bauteile einer Anlage, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Raumtemperatur geregelt oder gesenkt werden kann, gegebenenfalls gemeinsam mit der Regelung der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit. Als Klimaanlagen gelten Anlagen, über die zwei oder mehrere thermodynamische Grundfunktionen (Heizen, Kühlen, Befeuchten oder Entfeuchten) geregelt werden können.
(34)Absatz 34,Kraftstoff ist ein Brennstoff, der in Verbrennungskraftmaschinen verwendet wird.
(35)Absatz 35,Kubikmeter im Normzustand (Nm3) ist ein Kubikmeter gasförmiger Brennstoff bei 0°C und 1013 hPa absolutem Druck.
(36)Absatz 36,Mittelgroße Feuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
(37)Absatz 37,Motor ist ein Gasmotor, ein Dieselmotor oder ein Zweistoffmotor.
(38)Absatz 38,Nennlast ist der Betrieb der Anlage bei Nennwärmeleistung.
(39)Absatz 39,Nennleistung ist die maximale Leistung einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads.
(40)Absatz 40,Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb der Anlage vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb).
(41)Absatz 41,NOx-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).
(42)Absatz 42,NMHC-Emissionen sind die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils von Methan.
(43)Absatz 43,OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.
(44)Absatz 44,Ortsfest gesetzte Öfen und Herde sind Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (z. B. Kachelöfen).
(45)Absatz 45,Raumheizgerät ist ein Heizgerät mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt.
(46)Absatz 46,Raumheizlast ist die Wärmeleistung, die unter genormten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass in einem Raum oder Gebäude eine festgelegte Innentemperatur erreicht wird.
(47)Absatz 47,Rußzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitativer Beurteilungsparameter.
(48)Absatz 48,Serie ist die Summe baugleich hergestellter Heizgeräte eines Herstellers mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung.
(49)Absatz 49,Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(50)Absatz 50,Staub sind die in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierten Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben.
(51)Absatz 51,Staub-Emissionen sind Emissionen von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind.
(52)Absatz 52,Teillast ist der Betrieb der Anlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.
(53)Absatz 53,Überwachungsstelle ist derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist.
(54)Absatz 54,Verbrennungskraftmaschine ist eine Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Kraftstoffen mechanische Arbeit verrichtet (Blockheizkraftwerk, Motor, Turbine). Eine mittelgroße Verbrennungskraftmaschine ist eine Verbrennungskraftmaschine mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
(55)Absatz 55,Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Anlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
(56)Absatz 56,Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Anlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf.
(57)Absatz 57,Wärmeerzeuger ist jener Teil eines Heizgerätes, der mit Hilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme (zum Zweck der Räumheizung und/oder Warmwasserbereitung) erzeugt:
Wärmegewinnung durch Verbrennung von Brennstoffen in einer Feuerstätte (Feuerungsanlage) oder von Kraftstoffen in einem Brennraum (Verbrennungskraftmaschine);
Wärmegewinnung aus der Luft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
Wärmegewinnung aus einem Fernwärmenetz mithilfe einer Fernwärmeübergabestation;
Wärmegewinnung durch Umwandlung elektrischer Energie mithilfe einer Elektroheizung;
Wärmegewinnung durch Umwandlung von Solarenergie mithilfe einer thermischen Solaranlage oder einer Photovoltaikanlage.
(58)Absatz 58,Wärmepumpe ist ein System, das einem Wärmereservoir mit niedrigerem Temperaturniveau Wärme entzieht und die entzogene Energie unter Einsatz von Arbeitsenergie auf ein höheres Temperaturniveau bringt; eine Wärmepumpe, die zum Zweck der Raumheizung und Warmwasserbereitung eingesetzt wird, ist Teil einer Heizungsanlage.
(59)Absatz 59,Warmwasserbereiter ist ein Heizgerät, bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern zur direkten Erwärmung von Nutz- oder Trinkwasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer).
(60)Absatz 60,Warmwasserheizlast ist jene Wärmeleistung, die für die Warmwasserbereitung unter den gewählten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Warmwassertemperatur erreicht wird.
(61)Absatz 61,Wesentliche Änderungen von Anlagen sind Änderungen, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des § 3 Abs. 1 von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw. der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.Wesentliche Änderungen von Anlagen sind Änderungen, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw. der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.
(62)Absatz 62,Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozent.
(63)Absatz 63,Zentralheizungsanlagen sind Heizungsanlagen, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilsystem (flüssiger Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, bestehen.
(64)Absatz 64,Zugelassene Stelle ist eine akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstelle eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
(65)Absatz 65,Zweistoffmotor ist ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 3 wird in der lit. d das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Heizgeräten“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird in der Litera d, das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Heizgeräten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 3 des § 3 werden im zweiten Satz das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Heizgeräte“ sowie das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 3, werden im zweiten Satz das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Heizgeräte“ sowie das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 3, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen in Gebieten, die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 10 UVP-G 2000 als belastete Gebiete (Luft) festgelegt wurden, strengere Emissionsgrenzwerte festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt. Die Ergebnisse eines Informationsaustausches gemäß Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.“Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen in Gebieten, die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 10, UVP-G 2000 als belastete Gebiete (Luft) festgelegt wurden, strengere Emissionsgrenzwerte festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt. Die Ergebnisse eines Informationsaustausches gemäß Artikel 6, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3a hat zu lauten:Paragraph 3 a, hat zu lauten:
„§ 3a
Aggregation
(1)Absatz eins,Eine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Anlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden können.
Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen unterschiedliche Brenn- oder Kraftstoffe verwendet und deren Abgase in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte die Mischungsformel nach § 8 Ab. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 anzuwenden.“Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen unterschiedliche Brenn- oder Kraftstoffe verwendet und deren Abgase in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte die Mischungsformel nach Paragraph 8, Ab. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 11 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 11, hat die Litera e, zu lauten:
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 11 werden in der lit. a am Schluss der Z 3 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 11, werden in der Litera a, am Schluss der Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 4, angefügt:
eine Bestätigung darüber, dass die Konformitätserklärung entsprechend den maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt und die CE-Kennzeichnung angebracht ist;“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 2 des § 11 wird in der lit. d Z 1 der Wert „über 100 kW“ durch den Wert „über 70 kW“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 11, wird in der Litera d, Ziffer eins, der Wert „über 100 kW“ durch den Wert „über 70 kW“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 2 des § 11 hat die lit. d Z 2 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 11, hat die Litera d, Ziffer 2, zu lauten:
bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein nach § 29 Abs. 2 lit. g allenfalls erforderlicher Pufferspeicher unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage ausreichend dimensioniert ist;“bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera g, allenfalls erforderlicher Pufferspeicher unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage ausreichend dimensioniert ist;“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 2 des § 11 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 11, hat die Litera e, zu lauten:
im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass die das Typenschild (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 28) vorliegt.“im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera e, eine Bestätigung darüber, dass die das Typenschild (Paragraph 29,) tragen und dass die technische Dokumentation (Paragraph 28,) vorliegt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der Abs. 1 des § 11a hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 11 a, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt des Umweltbundesamtes (www.edm.gv.at) zu registrieren.“
15.Novellierungsanordnung 15, Der Abs. 2 des § 11b hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 11 b, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen hat der Betreiber die betreffende Anlage nach § 11a zu registrieren, eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.“Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen hat der Betreiber die betreffende Anlage nach Paragraph 11 a, zu registrieren, eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 1 des § 14 wird im ersten Halbsatz das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 14, wird im ersten Halbsatz das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 1 des § 14 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 14, hat die Litera e, zu lauten:
Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des § 16 unterziehen zu lassen.“Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des Paragraph 16, unterziehen zu lassen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 2 des § 14 wird in der lit. a das Zitat „§ 32 Abs. 1 lit. d“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 1 lit. e“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 14, wird in der Litera a, das Zitat „§ 32 Absatz eins, lit. d“ durch das Zitat „§ 32 Absatz eins, lit. e“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 2 des § 14 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 14, hat die Litera b, zu lauten:
hinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Abs. 1 lit. c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 lit. a bis d und f“hinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Absatz eins, Litera c, die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a bis d und f“
20.Novellierungsanordnung 20, Der Abs. 4 des § 14 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 14, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, der Art des Mangels entsprechenden, höchstens jedoch achtwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW verlängert sich die Frist, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann,
auf höchstens ein Jahr, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
auf höchstens drei Jahre, wenn
die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 v. H. und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 v. H. überschritten werden und
für die Sanierung die Anlage diese ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW und von Verbrennungskraftmaschinen sind die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Bei emissionstechnischen Mängeln von mittelgroßen Feuerungsanlagen und mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen, die eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort zur Folge haben, ist der Betrieb der mittelgroßen Anlage auszusetzen, bis die Emissionsgrenzwerte wieder eingehalten werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Der Abs. 7 des § 14 hat zu lauten:Der Absatz 7, des Paragraph 14, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.“Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im Abs. 1 des § 15 werden am Schluss der lit. h der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. i aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 15, werden am Schluss der Litera h, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera i, aufgehoben.
23.Novellierungsanordnung 23, Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 15, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung nach Abs. 3 durchzuführen ist, sind diese einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die einfache Überprüfung hat zu erfolgen:Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung nach Absatz 3, durchzuführen ist, sind diese einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die einfache Überprüfung hat zu erfolgen:
mindestens alle vier Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW;
alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
jährlich
bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen oder mit Heizöl mittel oder schwer betrieben werden,
bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
bei Blockheizkraftwerken.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 3 des § 15 haben in der lit. a die Z 1 und 2 zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 15, haben in der Litera a, die Ziffer eins und 2 zu lauten:
Heizgeräten, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen oder mit Heizöl mittel oder schwer betrieben werden, und Heizgeräte, für die keine Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG gelten,
Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von über 400 kW bzw. für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 500 kW und“
25.Novellierungsanordnung 25, Im Abs. 6 des § 15 hat der sechste Satz zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 15, hat der sechste Satz zu lauten:
„Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im Abs. 8 des § 15 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 8, des Paragraph 15, hat die Litera c, zu lauten:
sie als Einzelraumheizgeräte oder Warmwasserbereiter verwendet werden oder“
27.Novellierungsanordnung 27, Die Abs. 9 und 10 des § 15 haben zu lauten:Die Absatz 9 und 10 des Paragraph 15, haben zu lauten:
„(9)Absatz 9,Mittelgroße Feuerungsanlagen oder mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³ bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 6 % einzuhalten. Die Überwachung des Emissionsgrenzwertes für Staub ist im Rahmen von regelmäßigen Messungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.Mittelgroße Feuerungsanlagen oder mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³ bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 6 % einzuhalten. Die Überwachung des Emissionsgrenzwertes für Staub ist im Rahmen von regelmäßigen Messungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
(10)Absatz 10,Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 6 % einzuhalten. Die Überwachung des Emissionsgrenzwertes für Staub ist im Rahmen von regelmäßigen Messungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.“Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 6 % einzuhalten. Die Überwachung des Emissionsgrenzwertes für Staub ist im Rahmen von regelmäßigen Messungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 15 werden folgende Bestimmungen als Abs. 11 und 12 angefügt:Im Paragraph 15, werden folgende Bestimmungen als Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,Bei der Durchführung von umfassenden Überprüfungen nach Abs. 3Bei der Durchführung von umfassenden Überprüfungen nach Absatz 3
müssen validierte Analysemethoden angewendet werden,
muss ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet werden, nach dem bei der Durchführung der Emissionsmessungen vorzugehen ist, und
müssen die Analysen nachvollziehbar dokumentiert sein.
(12)Absatz 12,Abweichend von Abs. 1 lit. b sind für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie einschlägige technische Normen zu berücksichtigen.“Abweichend von Absatz eins, Litera b, sind für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie einschlägige technische Normen zu berücksichtigen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 15a hat der Einleitungssatz zu lauten:Im Paragraph 15 a, hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 15a wird am Schluss der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Bestimmungen als lit. e und f angefügt:Im Paragraph 15 a, wird am Schluss der Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Bestimmungen als Litera e und f angefügt:
einen Nachweis dafür, dass der Betrieb einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde, sofern das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist;
eine unterzeichnete Erklärung des Betreibers von Anlagen nach § 15 Abs. 9 oder 10, dass die Anlagen im gleitenden Durchschnitt der in den jeweiligen Absätzen genannten Zeiträume nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.“eine unterzeichnete Erklärung des Betreibers von Anlagen nach Paragraph 15, Absatz 9, oder 10, dass die Anlagen im gleitenden Durchschnitt der in den jeweiligen Absätzen genannten Zeiträume nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 16 hat zu lauten:Paragraph 16, hat zu lauten:
„§ 16
Inspektion von Zentralheizungsanlagen oder
kombinierten Zentralheizungs- und LüftungsanlagenInspektion von Zentralheizungsanlagen oder, kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen
(1)Absatz eins,Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage, insbesondere den Wärmeerzeuger, das Steuerungssystem und die Umwälzpumpe(n), zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Zentralheizungsanlage oder der kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Zentralheizungsanlage oder kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf die Gebäudegesamtheizlast keine Änderungen eingetreten sind.Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage, insbesondere den Wärmeerzeuger, das Steuerungssystem und die Umwälzpumpe(n), zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Zentralheizungsanlage oder der kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Zentralheizungsanlage oder kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf die Gebäudegesamtheizlast keine Änderungen eingetreten sind.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.“Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 18 hat zu lauten:Paragraph 18, hat zu lauten:
„§ 18
Kontinuierliche Überwachung
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW sind vom Betreiber der Anlage kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Hierfür gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 sinngemäß.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 20 wird aufgehoben.Paragraph 20, wird aufgehoben.
34.Novellierungsanordnung 34, Im Abs. 1 des § 24 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 24, hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 11 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.“„§ 11 Absatz 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 25 hat zu lauten:Paragraph 25, hat zu lauten:
„§ 25
Inspektion von Klimaanlagen oder
kombinierten Klima- und LüftungsanlagenInspektion von Klimaanlagen oder, kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen
(1)Absatz eins,Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(3)Absatz 3,Die Inspektionen sind jeweils innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme dieser Frist verlängert die Überprüfungsfrist nicht.
(4)Absatz 4,Die Prüfberechtigten haben den Betreiber der Anlage erforderlichenfalls über mögliche Verbesserungen an der Anlage, über deren Austausch oder über Alternativlösungen zu beraten.
(5)Absatz 5,Die Durchführung der Inspektion hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Zur Durchführung der Inspektion sind die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 befugt.Zur Durchführung der Inspektion sind die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, befugt.
(7)Absatz 7,Die Prüfberechtigten haben über das Ergebnis der Überprüfung einen Inspektionsbericht nach den Regeln der Technik zu erstellen, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v.H. bezogen auf den Kühlbedarf des Gebäudes betragen, zu dokumentieren sind. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.
(8)Absatz 8,Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 1 lit. b, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Paragraphen 21, Absatz 3 und 23 Absatz eins, Litera b,, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.
(9)Absatz 9,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.“Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
36.Novellierungsanordnung 36, Der 5. Abschnitt hat zu lauten:
„5. Abschnitt
Inverkehrbringen von Heizgeräten
§ 26Paragraph 26
Voraussetzungen, behördliche Aufsicht
(1)Absatz eins,Heizgeräte und Bauteile von Heizgeräten bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, im Fall der Verwendung von festen Brennstoffen bis zu einer Nennwärmeleistung von 500 kW, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
die Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen oder, soweit solche Anforderungen nicht bestehen, die in Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die in Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade aufweisen, bei Bauteilen jeweils in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern,
mit der CE-Kennzeichnung (§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind undmit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 24, des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und
das Typenschild (§ 29) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 28) vorliegen,das Typenschild (Paragraph 29,) tragen und der Prüfbericht (Paragraph 27,) und die technische Dokumentation (Paragraph 28,) vorliegen,
(2)Absatz 2,Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (§ 27) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (Paragraph 27,) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach Paragraph 4, zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
(4)Absatz 4,Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Abs. 1 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Absatz eins, in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.
§ 27Paragraph 27
Prüfbericht, sonstige Nachweise
(1)Absatz eins,Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer zugelassenen Stelle nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass das beschriebene Heizgerät diese Anforderungen erfüllt, zu enthalten.Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 ist, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer zugelassenen Stelle nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass das beschriebene Heizgerät diese Anforderungen erfüllt, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den im Anhang 4 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.
(3)Absatz 3,Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie.
(4)Absatz 4,Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei zugelassenen Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers des Heizgerätes oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 eingehalten werden. Eine Entscheidung, mit der die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.
(5)Absatz 5,Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 als erbracht, wenn derjenige, der das Heizgerät in Verkehr bringt,
in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Anlage, die für die Erfüllung der Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 wesentlich sind, mit denen einer Anlage übereinstimmen, für die ein Prüfbericht vorliegt, oder
in der technischen Dokumentation unter Zugrundelegung der Berechnung und des Bauplanes der Anlage bestätigt, dass diese einer für die Planung und den Bau solcher Anlagen als geeignet anerkannten technischen Richtlinie entspricht; eine technische Richtlinie erfüllt diese Voraussetzung, wenn Untersuchungen einer zugelassenen Stelle ergeben haben, dass gemäß dieser Richtlinie geplante und gesetzte Anlagen den Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 entsprechen.
§ 28Paragraph 28
Technische Dokumentation
(1)Absatz eins,Heizgeräten ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die nach § 27 Abs. 1 den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5;Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die nach Paragraph 27, Absatz eins, den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5,;
die Angabe der Emissionswerte und Wirkungsgrade laut dem Prüfbericht;
bei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass diese zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen,
bei Bauteilen von Heizgeräten die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können.
(2)Absatz 2,Der Betreiber des Heizgerätes hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
§ 29Paragraph 29
Typenschild
(1)Absatz eins,Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild darf nur auf der Grundlage eines Prüfberichtes, der die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen nach den Anhängen 2 und 3 bestätigt, angebracht werden.
(2)Absatz 2,Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen und den Firmensitz des Herstellers,
die Type und die Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
die Herstellernummer und das Baujahr,
die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,
die Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennwärmeleistung,
die zulässigen Brennstoffarten,
bei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass das Heizgerät zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(3)Absatz 3,Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 2 lit.a bis d und f zu enthalten.“Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Absatz 2, Litera a bis d und f zu enthalten.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im Abs. 1 des § 32 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 32, hat die Litera c, zu lauten:
Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012 im Umfang ihrer Akkreditierung,
38.Novellierungsanordnung 38, Im Abs. 1 des § 32 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 32, wird folgende Bestimmung als Litera d, eingefügt:
Technische Büros und Ingenieurbüros im Rahmen ihres Fachgebietes,“
39.Novellierungsanordnung 39, Im Abs. 1 des § 32 erhalten die bisherigen lit. d und e die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bzw. „f)“.Im Absatz eins, des Paragraph 32, erhalten die bisherigen Litera d und e die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bzw. „f)“.
40.Novellierungsanordnung 40, Im Abs. 1 des § 32 wird in der nunmehrigen lit. f das Zitat „lit. b bis d“ durch das Zitat „lit. b bis e“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 32, wird in der nunmehrigen Litera f, das Zitat „lit. b bis d“ durch das Zitat „lit. b bis e“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im Abs. 1 des § 33 wird das Zitat „§ 32 Abs. 1 lit. b bis e“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 1 lit. b bis f“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 33, wird das Zitat „§ 32 Absatz eins, Litera b bis e“ durch das Zitat „§ 32 Absatz eins, Litera b bis f“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, § 35 hat zu lauten:Paragraph 35, hat zu lauten:
„§ 35
Unabhängiges Kontrollsystem, Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 einzurichten.Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 7, einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der jeweilige Prüfberechtigte
bei Anlagen nach § 11 Abs. 1 lit. b und e die Daten des Abnahmebefundes (§ 11 Abs. 2) und bei Anlagen nach § 14 Abs. 1 lit. c und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (§ 14 Abs. 3) bzw.bei Anlagen nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera b und e die Daten des Abnahmebefundes (Paragraph 11, Absatz 2,) und bei Anlagen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera c und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (Paragraph 14, Absatz 3,) bzw.
bei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach § 24 Abs. 1 sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach § 25 Abs. 7bei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach Paragraph 24, Absatz eins, sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach Paragraph 25, Absatz 7
zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank (Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) spätestens binnen dreier Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens bis zum 31. März 2023 einzurichten.
(3)Absatz 3,Für Anlagen nach Abs. 2, die bereits vor der Einrichtung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind vom Prüfberechtigten anlässlich der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung die Daten des Abnahmebefundes zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens binnen drei Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Anlagen, die nicht wiederkehrend zu überprüfen sind, sind davon abweichend die Daten des Abnahmebefundes bis längstens 31. Dezember 2025 zu erfassen und zu übermitteln. Die Daten des Abnahmebefundes sind auch von Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden und für die ein Abnahmebefund einzuholen war, zu erfassen und zu übermitteln.Für Anlagen nach Absatz 2,, die bereits vor der Einrichtung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind vom Prüfberechtigten anlässlich der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung die Daten des Abnahmebefundes zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens binnen drei Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Anlagen, die nicht wiederkehrend zu überprüfen sind, sind davon abweichend die Daten des Abnahmebefundes bis längstens 31. Dezember 2025 zu erfassen und zu übermitteln. Die Daten des Abnahmebefundes sind auch von Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, rechtmäßig in Betrieb genommen wurden und für die ein Abnahmebefund einzuholen war, zu erfassen und zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat die erfassten Daten nach den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eine mangelhafte Datenerfassung, so hat die Landesregierung den Prüfberechtigten innerhalb einer angemessener Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Kommt der Prüfberechtigte der Mängelbehebung dennoch nicht nach, so hat die Landesregierung dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.Die Landesregierung hat die erfassten Daten nach den Kriterien des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eine mangelhafte Datenerfassung, so hat die Landesregierung den Prüfberechtigten innerhalb einer angemessener Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Kommt der Prüfberechtigte der Mängelbehebung dennoch nicht nach, so hat die Landesregierung dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(5)Absatz 5,Die Behörden dürfen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Prüfberechtigte dürfen auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen überprüften Anlagen zugreifen, soweit dies im Rahmen ihrer Prüftätigkeit erforderlich ist oder die Betreiber der Anlagen oder die sonst über die Daten Verfügungsberechtigte sie dazu ermächtigt haben.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem sowie über die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erlassen. Hinsichtlich des unabhängigen Kontrollsystems sind insbesondere die verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Überprüfungen bzw. Inspektionen von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a und b erhobenen Daten näher zu regeln. Hinsichtlich der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank sind insbesondere der Zugang, die Schnittstellen, die Übermittlungsvorgänge und die Mindestanforderungen an die Datensicherheit näher zu regeln.“Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem sowie über die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erlassen. Hinsichtlich des unabhängigen Kontrollsystems sind insbesondere die verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Überprüfungen bzw. Inspektionen von Anlagen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b erhobenen Daten näher zu regeln. Hinsichtlich der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank sind insbesondere der Zugang, die Schnittstellen, die Übermittlungsvorgänge und die Mindestanforderungen an die Datensicherheit näher zu regeln.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im Abs. 1 des § 36 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 36, hat die Litera b, zu lauten:
in allen übrigen Fällen die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden.“in allen übrigen Fällen die nach den Paragraphen 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden.“
44.Novellierungsanordnung 44, Im Abs. 1 des § 37 hat die lit. k zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 37, hat die Litera k, zu lauten:
als Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den §§ 14 Abs. 4, 5 oder 6 erster Satz, 21 Abs. 2, 25 Abs. 8 oder 35 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt,“als Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 14, Absatz 4, 5, oder 6 erster Satz, 21 Absatz 2, 25, Absatz 8, oder 35 Absatz 2 und 3 nicht nachkommt,“
45.Novellierungsanordnung 45, Im Abs. 1 des § 37 haben die lit. p und q zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 37, haben die Litera p und q zu lauten:
Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach § 25 Abs. 6 berechtigt zu sein,Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach Paragraph 25, Absatz 6, berechtigt zu sein,
Heizgeräte oder Bauteile davon entgegen dem § 26 Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung nach § 26 Abs. 4 in Verkehr bringt oder Heizgeräte im Sinn des § 26 Abs. 2 erstmalig in Betrieb nimmt, ohne dass ein Prüfbericht vorliegt,“Heizgeräte oder Bauteile davon entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, oder entgegen einer Untersagung nach Paragraph 26, Absatz 4, in Verkehr bringt oder Heizgeräte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, erstmalig in Betrieb nimmt, ohne dass ein Prüfbericht vorliegt,“
46.Novellierungsanordnung 46, Im Abs. 1 des § 37 wird die lit. r aufgehoben, die bisherigen lit. s, t und u erhalten die Buchstabenbezeichnungen „r)“, „s)“ und „t)“.Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird die Litera r, aufgehoben, die bisherigen Litera s, t und u erhalten die Buchstabenbezeichnungen „r)“, „s)“ und „t)“.
47.Novellierungsanordnung 47, Im Abs. 1 des § 37 werden in der nunmehrigen lit. t das Zitat „§ 42 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 3“und das Zitat „§ 42 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 4“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 37, werden in der nunmehrigen Litera t, das Zitat „§ 42 Absatz 5, durch das Zitat „§ 42 Absatz 3 u, n, d, das Zitat „§ 42 Absatz 6, durch das Zitat „§ 42 Absatz 4, ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Im Abs. 1 des § 37 wird die lit. v aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird die Litera v, aufgehoben.
49.Novellierungsanordnung 49, Der Abs. 2 des § 38 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 38, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Einrichtung und der Führung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 35) und bei den sonst in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.“Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Einrichtung und der Führung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (Paragraph 35,) und bei den sonst in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im Abs. 4 des § 38 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 38, hat die Litera a, zu lauten:
von Betreibern, von Gebäude- und Grundstückseigentümern und von Herstellern von Heizgeräten und ihren Vertretern, von Verantwortlichen, sonstigen Verfügungsberechtigten und allfälligen Rechtsnachfolgern im Sinn des § 9 sowie von Gasversorgungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, gebäude-, grundstücks- und anlagenbezogene Daten,“von Betreibern, von Gebäude- und Grundstückseigentümern und von Herstellern von Heizgeräten und ihren Vertretern, von Verantwortlichen, sonstigen Verfügungsberechtigten und allfälligen Rechtsnachfolgern im Sinn des Paragraph 9, sowie von Gasversorgungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, gebäude-, grundstücks- und anlagenbezogene Daten,“
51.Novellierungsanordnung 51, Im Abs. 6 des § 38 wird der Begriff „Benannte Stellen“ durch den Begriff „Zugelassene Stellen“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 38, wird der Begriff „Benannte Stellen“ durch den Begriff „Zugelassene Stellen“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im Abs. 7 des § 38 wird der Begriff „benannten Stellen“ durch den Begriff „zugelassenen Stellen“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 38, wird der Begriff „benannten Stellen“ durch den Begriff „zugelassenen Stellen“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Die §§ 42 und 43 haben zu lauten:Die Paragraphen 42 und 43 haben zu lauten:
„§ 42
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden Anlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die §§ 8, 9 und 10.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012, bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden Anlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die Paragraphen 8, 9 und 10,
(2)Absatz 2,Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 5 und 14 Abs. 8 das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig war oder die Abnahmeprüfung erfolgt ist, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2000 entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestandenen Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 3 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung weiter entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 23.Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 5 und 14 Absatz 8, das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig war oder die Abnahmeprüfung erfolgt ist, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000, entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestandenen Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des Paragraph 3, zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung weiter entsprechen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 12 bis 23,
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen nicht weiter betrieben werden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
(4)Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 bestehende Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, dürfen nicht weiter betrieben werden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, bestehende Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, dürfen nicht weiter betrieben werden.
(5)Absatz 5,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2022 bestehende Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 70kW bis höchstens 100 kW sind erstmalig spätestens bis zum 30. Juni 2023 und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach § 16 Abs. 1 zu unterziehen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2022, bestehende Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 70kW bis höchstens 100 kW sind erstmalig spätestens bis zum 30. Juni 2023 und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach Paragraph 16, Absatz eins, zu unterziehen.
(6)Absatz 6,Der Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat bis zum 31. Dezember 2023 die Registrierung nach § 11a vorzunehmen. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen sind bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.Der Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat bis zum 31. Dezember 2023 die Registrierung nach Paragraph 11 a, vorzunehmen. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen sind bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
(7)Absatz 7,§ 3a gilt nicht für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder bestehende mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen.Paragraph 3 a, gilt nicht für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder bestehende mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen.
(8)Absatz 8,Lagerbestände an Heizgeräten oder Bauteilen von Heizgeräten, die den Anforderungen des 5. Abschnittes dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2022 nicht entsprechen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und in weiterer Folge eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Eigentümer eines Heizgerätes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass das Heizgerät oder ein Bauteil desselben vor dem Ablauf dieser Frist in Verkehr gebracht worden ist.Lagerbestände an Heizgeräten oder Bauteilen von Heizgeräten, die den Anforderungen des 5. Abschnittes dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2022, nicht entsprechen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und in weiterer Folge eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Eigentümer eines Heizgerätes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass das Heizgerät oder ein Bauteil desselben vor dem Ablauf dieser Frist in Verkehr gebracht worden ist.
§ 43Paragraph 43
Verweisungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019, BGBl. II Nr. 293/2019,Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,,
Versandbehälterverordnung 2011, BGBl. II Nr. 458/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2015,Versandbehälterverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2018.“Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,.“
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 44 hat die Z 6 zu lauten:Im Paragraph 44, hat die Ziffer 6, zu lauten:
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl 2009 Nr. L 285, S. 10.“Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt 2009 Nummer L 285, Seite 10.“
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 44 hat die Z 7 zu lauten:Im Paragraph 44, hat die Ziffer 7, zu lauten:
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75 und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018, Nr. L 328, S. 1,Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt 2010 Nummer L 153, Seite 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, Amtsblatt 2018 Nummer L 156, Seite 75 und der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, Amtsblatt 2018, Nummer L 328, Seite 1,
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 44 hat die Z 10 zu lauten:Im Paragraph 44, hat die Ziffer 10, zu lauten:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82.“Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Amtsblatt 2018 Nummer L 328, Seite 82.“
57.Novellierungsanordnung 57, Die Anhänge 1 bis 7 werden durch die Anhänge 1 bis 4 laut der Anlage ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglieder der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlage