67. Gesetz vom 7. Juli 2022, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998, das Landesbedienstetengesetz, das Gemeindebeamtengesetz 1970, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 und das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Das Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der lit. a des § 2 wird in der sublit. ff der Z 1 am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:In der Litera a, des Paragraph 2, wird in der Sub-Litera, f, f, der Ziffer eins, am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 wird in der Z 15 der lit. a die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 2, wird in der Ziffer 15, der Litera a, die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 hat in der lit. a die Z 25 zu lauten:Im Paragraph 2, hat in der Litera a, die Ziffer 25, zu lauten:
der Art. 1 Z 13 mit der Maßgabe, dass dies auch für Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 3d des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt, und 19a mit der Maßgabe, dass auf die gänzliche Dienstfreistellung § 75c Abs. 7 BDG 1979 anzuwenden ist, des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2002,“der Artikel eins, Ziffer 13, mit der Maßgabe, dass dies auch für Zeiten einer Dienstfreistellung nach Paragraph 3 d, des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt, und 19a mit der Maßgabe, dass auf die gänzliche Dienstfreistellung Paragraph 75 c, Absatz 7, BDG 1979 anzuwenden ist, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 hat in der lit. a die Z 42 zu lauten:Im Paragraph 2, hat in der Litera a, die Ziffer 42, zu lauten:
der Art. 1 Z 1, 2, 6, 7, 16, 18 und 20 der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,“der Artikel eins, Ziffer eins, 2, 6, 7, 16, 18 und 20 der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im 2. Abschnitt werden vor § 3 folgende Bestimmungen als §§ 2b, 2c und 2d eingefügt:Im 2. Abschnitt werden vor Paragraph 3, folgende Bestimmungen als Paragraphen 2 b, 2 c und 2 d eingefügt:
„§ 2b
Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
die Parteien des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Verwendung des Beamten,
den Beginn und allenfalls das Ende des Dienstverhältnisses,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera e bis k können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekrets zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekrets zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
§ 2cParagraph 2 c
Informationen zur Entsendung
Wird der Beamte in einen anderen Staat entsendet, so sind ihm jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Entsendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 2dParagraph 2 d
Dienstzuweisung
(1)Absatz eins,Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2)Absatz 2,In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3)Absatz 3,Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse des Dienstes erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt.
(5)Absatz 5,Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.
(6)Absatz 6,Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 3h haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 3 h, haben die Litera a und b zu lauten:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 3i hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 3 i, hat zu lauten:
„Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 3i wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:Im Paragraph 3 i, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; die bisherigen Absatz 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:
„(2)Absatz 2,Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen Abs. 3 des § 3i wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 3 i, wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen Abs. 4 des § 3i werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 3 i, werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Absatz 2, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 3l wird folgende Bestimmung als § 3m eingefügt:Nach Paragraph 3 l, wird folgende Bestimmung als Paragraph 3 m, eingefügt:
„§ 3m
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(1)Absatz eins,Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
eines nahen Angehörigen (Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Absatz 2,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetzeines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Absatz 2,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
(Pflegeteilzeit) zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, Litera a, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
(3)Absatz 3,Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(4)Absatz 4,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(6)Absatz 6,Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person
in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 16b werden der zweite Satz des Abs. 1 und der Abs. 2 aufgehoben; die bisherigen Abs. 3 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.Im Paragraph 16 b, werden der zweite Satz des Absatz eins und der Absatz 2, aufgehoben; die bisherigen Absatz 3 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 126 werden folgende neue Abschnitte 5 und 6 eingefügt; der bisherige 5. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“:Nach Paragraph 126, werden folgende neue Abschnitte 5 und 6 eingefügt; der bisherige 5. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“:
„5. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 127Paragraph 127
Diskriminierungsverbot
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 3i,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 3 i,,
einer Pflegefreistellung nach § 3h,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 3 h,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 78d BDG 1979,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 78 d, BDG 1979,
eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 75c BDG 1979,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 75 c, BDG 1979,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b, BDG 1979 oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 3meiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 3 m
nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 128Paragraph 128
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 127 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 127, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gilt hinsichtlich der Fristen Paragraph 23, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 129Paragraph 129
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 127 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 127, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 undhinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23,
§ 130Paragraph 130
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
der Gleichbehandlungskommission
die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 127,die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 127,,
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 127 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 127, vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 127;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 127,;
der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 127, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 127,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;
den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 127, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 127,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
6. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
§ 131Paragraph 131
Schlichtungsverfahren
(1)Absatz eins,Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
des § 2b betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 2 b, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 2c betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,des Paragraph 2 c, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
des § 56 Abs. 2 BDG 1979 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 2 lit. a Z 1 sublit. ff, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oderdes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 2, Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, f, f,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder
des § 3b in Verbindung mit § 34 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 3 b, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, des Landesbedienstetengesetzes, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder b ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 132Paragraph 132
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Beamte darf
als Reaktion auf eine Beschwerde, auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 131 Abs. 1 genannten Rechte, auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 131 oder auf eine Aufforderung nach § 131 Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde, auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 131, Absatz eins, genannten Rechte, auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 131, oder auf eine Aufforderung nach Paragraph 131, Absatz 2, oder
wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 undhinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.“hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23,
14.Novellierungsanordnung 14, Die bisherigen §§ 127 bis 133 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§§ 133“ bis 141“.Die bisherigen Paragraphen 127 bis 133 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§§ 133“ bis 141“.
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 3 des nunmehrigen § 136 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.Im Absatz 3, des nunmehrigen Paragraph 136, wird in der Litera a, nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 4 des nunmehrigen § 136 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.Im Absatz 4, des nunmehrigen Paragraph 136, wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im nunmehrigen § 139 wird die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „14“.Im nunmehrigen Paragraph 139, wird die Ziffer 10, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 11 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „14“.
18.Novellierungsanordnung 18, Im nunmehrigen § 139 werden am Ende der nunmehrigen Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 15 und 16 angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 139, werden am Ende der nunmehrigen Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Ziffer 15 und 16 angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt 2019 Nummer L 186, Seite 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79.“Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79.“
Artikel 2
Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Das Landesbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:
bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und“bei Verwendungen nach Paragraph 14, Absatz eins, österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 wird folgende Bestimmung als neuer § 6a eingefügt; der bisherige § 6a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 6b“:Nach Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 6 a, eingefügt; der bisherige Paragraph 6 a, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 6b“:
„§ 6a
Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfallsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, d und e erster Fall jedenfalls
die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 16, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 17 wird folgende Bestimmung als § 17a eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgende Bestimmung als Paragraph 17 a, eingefügt:
„§ 17a
Dienstzuweisung
(1)Absatz eins,Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2)Absatz 2,In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3)Absatz 3,Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse des Dienstes erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt.
(5)Absatz 5,Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein.
(6)Absatz 6,Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Entsendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 31 wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 31, wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 33b wird folgende Bestimmung als § 33c eingefügt:Nach Paragraph 33 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 33 c, eingefügt:
„§ 33c
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(1)Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
eines nahen Angehörigen (§ 67 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 67, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 67 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetzeines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Paragraph 67, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Pflegeteilzeit) einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5)Absatz 5,Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abs. 3 des § 62 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 62, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 69 haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 69, haben die Litera a und b zu lauten:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 1 des § 71a wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 71 a, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 67 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.“„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 67, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 71c hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 71 c, hat zu lauten:
„Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 71c wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:Im Paragraph 71 c, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; die bisherigen Absatz 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:
„(2)Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen Abs. 3 des § 71c wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 71 c, wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen Abs. 4 des § 71c werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 71 c, werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Absatz 2, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 4 des § 75 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 75, hat die Litera b, zu lauten:
bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse nach § 4 Abs. 1 lit. a zweiter Fall, wenn nicht die Nachsicht nach § 4 Abs. 3 vor dem Wegfall erteilt worden ist.“bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 4, Absatz 3, vor dem Wegfall erteilt worden ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 79e werden folgende neue Abschnitte 4 und 5 eingefügt; der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“:Nach Paragraph 79 e, werden folgende neue Abschnitte 4 und 5 eingefügt; der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“:
„4. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 80Paragraph 80
Diskriminierungsverbot
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 71c,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 71 c,,
einer Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 71a,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 71 a,,
eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 67,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 67,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 31, oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 33ceiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 33 c
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 80aParagraph 80 a
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 80 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 80, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 80bParagraph 80 b
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 80 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 80, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
§ 80cParagraph 80 c
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
der Gleichbehandlungskommission
die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 80,die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 80,,
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 80 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 80, vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 80;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 80,;
der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 80, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 80,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;
den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 80, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 80,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
5. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
§ 80dParagraph 80 d
Schlichtungsverfahren
(1)Absatz eins,Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
des § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 18 Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,des Paragraph 18, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
des § 16 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 16, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 16 Abs. 4, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 16, Absatz 4,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
des § 34 Abs. 5, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 34, Absatz 5,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 80eParagraph 80 e
Beweislastumkehr
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 80d Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 80d Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 80 d, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 80 d, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
§ 80fParagraph 80 f
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf
als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 80d Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 80d Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 80 d, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 80 d, Absatz 2, oder
wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.“hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
18.Novellierungsanordnung 18, Die bisherigen §§ 80, 80a und 80b erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 80g“, „§ 80h“ und „§ 80i“.Die bisherigen Paragraphen 80, 80 a und 80 b erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 80g“, „§ 80h“ und „§ 80i“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 3 des nunmehrigen § 80g wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.Im Absatz 3, des nunmehrigen Paragraph 80 g, wird in der Litera a, nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 4 des nunmehrigen § 80g wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.Im Absatz 4, des nunmehrigen Paragraph 80 g, wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen § 80i wird die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „14“.Im nunmehrigen Paragraph 80 i, wird die Ziffer 10, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 11 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „14“.
22.Novellierungsanordnung 22, Im nunmehrigen § 80i werden am Ende der nunmehrigen Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 15 und 16 angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 80 i, werden am Ende der nunmehrigen Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Ziffer 15 und 16 angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt 2019 Nummer L 186, Seite 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79.“Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 82d wird folgende Bestimmung als § 82e eingefügt:Nach Paragraph 82 d, wird folgende Bestimmung als Paragraph 82 e, eingefügt:
„§ 82e
Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung oder dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 3
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 3, hat die Litera a, zu lauten:
bei Verwendungen nach § 4 die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und“bei Verwendungen nach Paragraph 4, die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 wird folgende Bestimmung als § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
die Parteien des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Verwendung des Beamten,
den Beginn und allenfalls das Ende des Dienstverhältnisses,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera e bis k können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 23 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 6 eingefügt; der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:Im Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 6, eingefügt; der bisherige Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:
„(6)Absatz 6,Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 24j wird im zweiten Satz das Zitat „§ 24m Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24n Abs. 1“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 24 j, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 24m Absatz eins, durch das Zitat „§ 24n Absatz eins, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 24k wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 24 k, wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 3 des § 24l werden im ersten Halbsatz das Zitat „§§ 24m Abs. 3 und 24n Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 24n Abs. 3 und 24o Abs. 1 und 2“ und im zweiten Halbsatz das Zitat „§ 24n Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24o Abs. 1“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 24 l, werden im ersten Halbsatz das Zitat „§§ 24m Absatz 3 und 24 n Absatz eins und 2 durch das Zitat „§§ 24n Absatz 3 und 24 o Absatz eins und 2 und im zweiten Halbsatz das Zitat „§ 24n Absatz eins, durch das Zitat „§ 24o Absatz eins, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 24l wird folgende Bestimmung als neuer § 24m eingefügt; die bisherigen §§ 24m und 24n erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 24n“ und „§ 24o“:Nach Paragraph 24 l, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 24 m, eingefügt; die bisherigen Paragraphen 24 m und 24 n erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 24n“ und „§ 24o“:
„§ 24m
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(1)Absatz eins,Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
eines nahen Angehörigen (§ 36c Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 36 c, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 36c Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetzeines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Paragraph 36 c, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
(Pflegeteilzeit) zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5)Absatz 5,Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person
in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 28a wird folgende Bestimmung als § 28b eingefügt:Nach Paragraph 28 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 28 b, eingefügt:
„§ 28b
Dienstliche Aus- und Weiterbildung
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Gemeinden sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 34i haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 34 i, haben die Litera a und b zu lauten:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des § 36d hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 36 d, hat zu lauten:
„Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 36d wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:Im Paragraph 36 d, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; die bisherigen Absatz 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:
„(2)Absatz 2,Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen Abs. 3 des § 36d wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 36 d, wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen Abs. 4 des § 36d werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 36 d, werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Absatz 2, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 des § 36e wird im dritten Satz das Zitat „§§ 24l und 24m Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 24m und 24n Abs. 1 und 2“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 36 e, wird im dritten Satz das Zitat „§§ 24l und 24m Absatz eins und 2 durch das Zitat „§§ 24m und 24n Absatz eins und 2 ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 1 des § 36e wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 36 e, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 36c Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.“„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 36 c, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 2 des § 46 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 46, hat die Litera b, zu lauten:
bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach § 3 Abs. 1 lit. a zweiter Fall.“bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 106 werden folgende neue Abschnitte 10 und 11 eingefügt; der bisherige 10. Abschnitt erhält die Bezeichnung „12. Abschnitt“:Nach Paragraph 106, werden folgende neue Abschnitte 10 und 11 eingefügt; der bisherige 10. Abschnitt erhält die Bezeichnung „12. Abschnitt“:
„10. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 107Paragraph 107
Diskriminierungsverbot
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 36d,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 36 d,,
einer Pflegefreistellung nach § 34i,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 34 i,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 36e,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 36 e,,
eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 36c,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 36 c,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 24k odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 24 k, oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 24meiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 24 m
nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 107aParagraph 107 a
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 107 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 107, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gilt hinsichtlich der Fristen Paragraph 23, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 107bParagraph 107 b
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 107 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 107, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 undhinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23,
§ 107cParagraph 107 c
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
der Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände
die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 107,die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 107,,
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 107 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 107, vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 107;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 107,;
der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 107, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 107,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;
den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 107, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 107,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
11. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
§ 107dParagraph 107 d
Schlichtungsverfahren
(1)Absatz eins,Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
des § 11a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 11 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 23 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 23, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 23 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oderdes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 23, Absatz 6,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder
des § 28b in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 28 b, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 107eParagraph 107 e
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Beamte darf
als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte nach § 107d Abs. 1 oder eine Aufforderung nach § 107d Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte nach Paragraph 107 d, Absatz eins, oder eine Aufforderung nach Paragraph 107 d, Absatz 2, oder
wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 undhinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.“hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23,
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 3 des § 110 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 110, wird in der Litera a, nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 4 des § 110 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.Im Absatz 4, des Paragraph 110, wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 116 wird die Z 8 aufgehoben; die bisherigen Z 9 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „12“.Im Paragraph 116, wird die Ziffer 8, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 9 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „12“.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 116 werden am Ende der nunmehrigen Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 13 und 14 angefügt:Im Paragraph 116, werden am Ende der nunmehrigen Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Ziffer 13 und 14 angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt 2019 Nummer L 186, Seite 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79.“Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79.“
Artikel 4
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:
bei Verwendungen nach § 15 Abs. 1 österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und“bei Verwendungen nach Paragraph 15, Absatz eins, österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 wird folgende Bestimmung als § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a
Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfallsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, d und e erster Fall jedenfalls
die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 17 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 17, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 19 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 19, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Entsendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 20 wird folgende Bestimmung als § 20a eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Paragraph 20 a, eingefügt:
„§ 20a
Ärztliche Untersuchung
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 32 wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 32, wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 32b wird folgende Bestimmung als § 32c eingefügt:Nach Paragraph 32 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 32 c, eingefügt:
„§ 32c
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(1)Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
eines nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetzeines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Pflegeteilzeit) einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5)Absatz 5,Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 36 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 36, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Ausbildungslehrgang vorläufig zur Dienstprüfung zuzulassen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 6 des § 36 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.Im Absatz 6, des Paragraph 36, werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
11.Novellierungsanordnung 11, Der Abs. 3 des § 81 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 81, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband übernommen wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 88 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 88, hat zu lauten:
„Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 88 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:Im Paragraph 88, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; die bisherigen Absatz 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:
„(2)Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen Abs. 3 des § 88 wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 88, wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen Abs. 4 des § 88 werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 88, werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Absatz 2, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 1 des § 89 haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 89, haben die Litera a und b zu lauten:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 1 des § 92 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 92, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 84 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.“„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 84, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 6 des § 92 wird im fünften Satz das Zitat „§ 88 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 87 Abs. 2“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 92, wird im fünften Satz das Zitat „§ 88 Absatz 2, durch das Zitat „§ 87 Absatz 2, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 4 des § 96 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 96, hat die Litera b, zu lauten:
bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Aufnahmeerfordernisse nach § 4 Abs. 1 lit. a zweiter Fall.“bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 139 wird das Zitat „§ 87 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 86 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.Im Paragraph 139, wird das Zitat „§ 87 Absatz 2 bis 5 durch das Zitat „§ 86 Absatz 2 bis 5 ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 1 des § 140 wird das Zitat „§ 88 Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „§ 87 Abs. 1 lit. c“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 140, wird das Zitat „§ 88 Absatz eins, lit. c“ durch das Zitat „§ 87 Absatz eins, lit. c“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 142a werden folgende neue Abschnitte 9 und 10 eingefügt; der bisherige 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „11. Abschnitt“:Nach Paragraph 142 a, werden folgende neue Abschnitte 9 und 10 eingefügt; der bisherige 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „11. Abschnitt“:
„9. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 142bParagraph 142 b
Diskriminierungsverbot
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 88,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 88,,
einer Pflegefreistellung nach § 89,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 89,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 92,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 92,,
eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 84,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 84,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 32 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 32, oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 32ceiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 32 c
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 142cParagraph 142 c
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 142dParagraph 142 d
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
§ 142eParagraph 142 e
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
der Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände
die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 142b,die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,,
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 142b;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,;
der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 142b, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;
den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 142b, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
10. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
§ 142fParagraph 142 f
Schlichtungsverfahren
(1)Absatz eins,Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
des § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 19 Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,des Paragraph 19, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
des § 17 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 17, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 17 Abs. 4, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
des § 35 Abs. 3, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 35, Absatz 3,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 142gParagraph 142 g
Beweislastumkehr
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 142f Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 142f Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 142 f, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 142 f, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
§ 142hParagraph 142 h
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf
als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 142f Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 142f Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 142 f, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 142 f, Absatz 2, oder
wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.“hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
23.Novellierungsanordnung 23, Im Abs. 3 des § 145 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 145, wird in der Litera a, nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 4 des § 145 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.Im Absatz 4, des Paragraph 145, wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 147 wird die Z 11 aufgehoben; die bisherigen Z 12 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11“ bis „15“.Im Paragraph 147, wird die Ziffer 11, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 12 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11“ bis „15“.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 147 werden am Ende der nunmehrigen Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 16 und 17 angefügt:Im Paragraph 147, werden am Ende der nunmehrigen Ziffer 15, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Ziffer 16 und 17 angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt 2019 Nummer L 186, Seite 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79.“Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 157 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 157, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes dem Entlohnungsschema I oder dem Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.“Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes dem Entlohnungsschema römisch eins oder dem Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 5
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:
bei Verwendungen nach § 6a die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und“bei Verwendungen nach Paragraph 6 a, die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 wird folgende Bestimmung als § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
die Parteien des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Verwendung des Beamten,
den Beginn und allenfalls das Ende des Dienstverhältnisses,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera e bis k können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 22b wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 6 eingefügt; der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:Im Paragraph 22 b, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 6, eingefügt; der bisherige Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:
„(6)Absatz 6,Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 23b wird folgende Bestimmung als § 23c eingefügt:Nach Paragraph 23 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 23 c, eingefügt:
„§ 23c
Dienstliche Aus- und Weiterbildung
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 24k wird im zweiten Satz das Zitat „§ 24n Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24o Abs. 1“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 24 k, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 24n Absatz eins, durch das Zitat „§ 24o Absatz eins, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 24l wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 24 l, wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 3 des § 24m werden im ersten Halbsatz das Zitat „§§ 24n Abs. 3 und 24o Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 24o Abs. 3 und 24p Abs. 1 und 2“ und im zweiten Halbsatz das Zitat „§ 24o Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24p Abs. 1“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 24 m, werden im ersten Halbsatz das Zitat „§§ 24n Absatz 3 und 24 o Absatz eins und 2 durch das Zitat „§§ 24o Absatz 3 und 24 p Absatz eins und 2 und im zweiten Halbsatz das Zitat „§ 24o Absatz eins, durch das Zitat „§ 24p Absatz eins, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 24m wird folgende Bestimmung als neuer § 24n eingefügt; die bisherigen §§ 24n und 24o erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 24o“ und „§ 24p“:Nach Paragraph 24 m, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 24 n, eingefügt; die bisherigen Paragraphen 24 n und 24 o erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 24o“ und „§ 24p“:
„§ 24n
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(1)Absatz eins,Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
eines nahen Angehörigen (§ 32c Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 32 c, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 32c Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetzeines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Paragraph 32 c, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
(Pflegeteilzeit) zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5)Absatz 5,Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person
in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 30i haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 30 i, haben die Litera a und b zu lauten:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des § 32d hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 32 d, hat zu lauten:
„Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 32d wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:Im Paragraph 32 d, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; die bisherigen Absatz 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:
„(2)Absatz 2,Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen Abs. 3 des § 32d wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 32 d, wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen Abs. 4 des § 32d werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 32 d, werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Absatz 2, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 des § 33 wird im dritten Satz das Zitat „§§ 24m und 24n Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 24n und 24o Abs. 1 und 2“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 33, wird im dritten Satz das Zitat „§§ 24m und 24n Absatz eins und 2 durch das Zitat „§§ 24n und 24o Absatz eins und 2 ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 1 des § 33 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 33, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 32c Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.“„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 32 c, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 2 des § 46 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 46, hat die Litera b, zu lauten:
bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach § 4 Abs. 1 lit. a zweiter Fall.“bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 55 hat in der lit a der Einleitungssatz zu lauten:Im Paragraph 55, hat in der Litera a, der Einleitungssatz zu lauten:
„§ 2 lit. c mit Ausnahme der Z 1 sublit. cc des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:“„§ 2 Litera c, mit Ausnahme der Ziffer eins, Sub-Litera, c, c, des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 99 werden folgende neue Abschnitte X und XI eingefügt; der bisherige X. Abschnitt erhält die Bezeichnung „XII. Abschnitt“:Nach Paragraph 99, werden folgende neue Abschnitte römisch zehn und römisch elf eingefügt; der bisherige römisch zehn. Abschnitt erhält die Bezeichnung „XII. Abschnitt“:
„X. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 100Paragraph 100
Diskriminierungsverbot
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 32d,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 32 d,,
einer Pflegefreistellung nach § 30i,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 30 i,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 33,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 33,,
eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 32c,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 32 c,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 24l odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 24 l, oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 24neiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 24 n
nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 100aParagraph 100 a
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 100 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 100, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gilt hinsichtlich der Fristen Paragraph 23, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 100bParagraph 100 b
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 100 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 100, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 undhinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23,
§ 100cParagraph 100 c
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
der Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100,die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 100,,
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 100 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 100, vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 100,;
der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 100,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;
den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 100,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
XI. Abschnittrömisch elf. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
§ 100dParagraph 100 d
Schlichtungsverfahren
(1)Absatz eins,Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
des § 11a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 11 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 22b Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 22 b, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 22b Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oderdes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 22 b, Absatz 6,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder
des § 23c in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 23 c, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 100eParagraph 100 e
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Beamte darf
als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 100d Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 100d Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 100 d, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 100 d, Absatz 2, oder
wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 undhinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.“hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23,
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 3 des § 101 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 101, wird in der Litera a, nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 4 des § 101 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.Im Absatz 4, des Paragraph 101, wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 104 wird die Z 8 aufgehoben; die bisherigen Z 9 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „12“.Im Paragraph 104, wird die Ziffer 8, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 9 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „12“.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 104 werden am Ende der nunmehrigen Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 13 und 14 angefügt:Im Paragraph 104, werden am Ende der nunmehrigen Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Ziffer 13 und 14 angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt 2019 Nummer L 186, Seite 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79.“Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79.“
Artikel 6
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:
bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und“bei Verwendungen nach Paragraph 14, Absatz eins, österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 wird folgende Bestimmung als neuer § 6a eingefügt; der bisherige § 6a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 6b“:Nach Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 6 a, eingefügt; der bisherige Paragraph 6 a, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 6b“:
„§ 6a
Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfallsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, d und e erster Fall jedenfalls
die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen § 6b wird das Zitat „§ 94 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 94 Abs. 4 und 14“ durch das Zitat „§ 101 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 101 Abs. 4 und 14“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 6 b, wird das Zitat „§ 94 Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 94, Absatz 4 und 14 durch das Zitat „§ 101 Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 101, Absatz 4 und 14 ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 16, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Entsendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 19 wird folgende Bestimmung als § 19a eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgende Bestimmung als Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a
Ärztliche Untersuchung
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 31 wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 31, wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 31a wird folgende Bestimmung als § 31b eingefügt:Nach Paragraph 31 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 31 b, eingefügt:
„§ 31b
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(1)Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
eines nahen Angehörigen (§ 67 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 67, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 67 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetzeines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Paragraph 67, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Pflegeteilzeit) einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5)Absatz 5,Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 2 des § 34 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 34, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 3 des § 40 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 99 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 109 Abs. 5“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 40, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 99 Absatz 5, durch das Zitat „§ 109 Absatz 5, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der Abs. 3 des § 62 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 62, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck übernommen wird.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 69 haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 69, haben die Litera a und b zu lauten:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 des § 72 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 72, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 67 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.“„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 67, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des § 72b hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 72 b, hat zu lauten:
„Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 72b wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:Im Paragraph 72 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; die bisherigen Absatz 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:
„(2)Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im nunmehrigen Abs. 3 des § 72b wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 72 b, wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im nunmehrigen Abs. 4 des § 72b werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 72 b, werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Absatz 2, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 4 des § 76 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 76, hat die Litera b, zu lauten:
bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Aufnahmeerfordernisse nach § 4 Abs. 1 lit. a zweiter Fall.“bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 77 wird im Einleitungssatz das Zitat „§ 94“ durch das Zitat „§ 101“ ersetzt.Im Paragraph 77, wird im Einleitungssatz das Zitat „§ 94“ durch das Zitat „§ 101“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 91 werden folgende neue Abschnitte 9 und 10 eingefügt; der bisherige 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „11. Abschnitt“:Nach Paragraph 91, werden folgende neue Abschnitte 9 und 10 eingefügt; der bisherige 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „11. Abschnitt“:
„9. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 92Paragraph 92
Diskriminierungsverbot
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 72b,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 72 b,,
einer Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 72,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 67,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 67,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 31, oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 31beiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 31 b
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 93Paragraph 93
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 94Paragraph 94
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
§ 95Paragraph 95
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
der Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92,die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,,
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,;
der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;
den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
10. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
§ 96Paragraph 96
Schlichtungsverfahren
(1)Absatz eins,Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
des § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 18 Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,des Paragraph 18, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
des § 16 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 16, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 16 Abs. 4, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 16, Absatz 4,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
des § 34 Abs. 2, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragssbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 34, Absatz 2,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragssbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 97Paragraph 97
Beweislastumkehr
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 96 Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 96 Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 96, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
§ 98Paragraph 98
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf
als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 96 Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 96 Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 96, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 96, Absatz 2, oder
wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.“hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
22.Novellierungsanordnung 22, Die bisherigen §§ 92 bis 95, 95a, 96 bis 98, 98a, 98b und 99 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 99“ bis „§ 109“.Die bisherigen Paragraphen 92 bis 95, 95 a, 96 bis 98, 98 a, 98 b und 99 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 99“ bis „§ 109“.
23.Novellierungsanordnung 23, Im Abs. 3 des nunmehrigen § 106 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.Im Absatz 3, des nunmehrigen Paragraph 106, wird in der Litera a, nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 4 des nunmehrigen § 106 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.Im Absatz 4, des nunmehrigen Paragraph 106, wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im nunmehrigen § 108 werden die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „14“.Im nunmehrigen Paragraph 108, werden die Ziffer 10, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 11 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „14“.
26.Novellierungsanordnung 26, Im nunmehrigen § 108 wird am Ende der nunmehrigen Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 15 und 16 angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 108, wird am Ende der nunmehrigen Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Ziffer 15 und 16 angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt 2019 Nummer L 186, Seite 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79.“Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79.“
Artikel 7
Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 5 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 5, hat die Litera e, zu lauten:
für welche Verwendung die Lehrperson aufgenommen, in welches Entlohnungsschema und in welche Entlohnungsgruppe sie eingereiht und in welche Entlohnungsstufe sie eingestuft wird,“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 wird folgende Bestimmung als neuer § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als neuer Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a
Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Die Lehrperson ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 5 Abs. 6 lit. a, d und e erster Fall jedenfallsDie Lehrperson ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 5, Absatz 6, Litera a, d und e erster Fall jedenfalls
die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und von der Lehrperson einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
die Entlohnung, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Entlohnungsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
das Ausmaß der zu erbringenden Dienstleistungen und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütung, und,
falls der Dienstgeber dafür zuständig ist, die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind der Lehrperson spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins, sind der Lehrperson spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 31 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 31, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Lehrperson darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 58 wird die Wortfolge „bis zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „bis zur Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 58, wird die Wortfolge „bis zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „bis zur Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 3 des § 58 hat die lit. a zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 58, hat die Litera a, zu lauten:
das Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 5 des § 58 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 58, wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 1 des § 61 werden das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ und die Worte „herabgesetzt werden“ durch das Wort „herabzusetzen“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 61, werden das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ und die Worte „herabgesetzt werden“ durch das Wort „herabzusetzen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 1 des § 71 haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 71, haben die Litera a und b zu lauten:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2 des § 72 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 72, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Abs. 1 lit. c ist § 68 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.“„Im Fall des Absatz eins, Litera c, ist Paragraph 68, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In den Abs. 2 und 3 des § 70 werden die Worte „vier Wochen“ jeweils durch die Worte „31 Tage“ ersetzt.In den Absatz 2 und 3 des Paragraph 70, werden die Worte „vier Wochen“ jeweils durch die Worte „31 Tage“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Der Abs. 2 des § 109 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 109, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn die Lehrperson unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 119 werden folgende neue Abschnitte 15 und 16 eingefügt; der bisherige 15. Abschnitt erhält die Bezeichnung „17. Abschnitt“:Nach Paragraph 119, werden folgende neue Abschnitte 15 und 16 eingefügt; der bisherige 15. Abschnitt erhält die Bezeichnung „17. Abschnitt“:
„15. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 119aParagraph 119 a
Diskriminierungsverbot
Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 70,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 70,,
eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68,eines Pflegekarenzurlaubes nach Paragraph 68,,
einer Pflegefreistellung nach § 71,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 71,,
eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
einer Familienhospizfreistellung nach § 72,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
einer Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach § 58 odereiner Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 58, oder
einer Pflegeteilzeit nach § 61einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 61
nicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrperson, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 119bParagraph 119 b
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 119 a, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 119cParagraph 119 c
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Die Lehrperson darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Die Lehrperson darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 119 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
§ 119dParagraph 119 d
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
der Gleichbehandlungskommission
die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a,die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,,
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 119 a, vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,;
der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrpersonen;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrpersonen;
den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Lehrpersonenden Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 119 a,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Lehrpersonen
und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
16. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
§ 119eParagraph 119 e
Schlichtungsverfahren
(1)Absatz eins,Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag einer Lehrperson, die eine Verletzung
des § 5a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 5 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 31 Abs. 2 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oderdes Paragraph 31, Absatz 2, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder
des Benachteiligungsverbotes nach § 31 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 31, Absatz 6,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn die Lehrperson den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, ist nur zulässig, wenn die Lehrperson den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 119fParagraph 119 f
Beweislastumkehr
Hat die Lehrperson den Dienstgeber nach § 119e Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 119e Abs. 1 lit. a im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.Hat die Lehrperson den Dienstgeber nach Paragraph 119 e, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 119 e, Absatz eins, Litera a, im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
§ 119gParagraph 119 g
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,die Lehrperson darf
als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 119e Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 119e Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 119 e, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 119 e, Absatz 2, oder
wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.“hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 2 des § 121 wird in der lit. a folgende Bestimmung als Z 5 angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 121, wird in der Litera a, folgende Bestimmung als Ziffer 5, angefügt:
Daten über Diskriminierungen,“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 3 des § 121 wird nach der Wortfolge „personenbezogene Daten nach den Abs. 2 lit. a und b an“ die Wortfolge „die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 121, wird nach der Wortfolge „personenbezogene Daten nach den Absatz 2, Litera a und b an“ die Wortfolge „die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 123 wird die Z 11 aufgehoben; die bisherigen Z 12 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11“ bis „15“.Im Paragraph 123, wird die Ziffer 11, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 12 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11“ bis „15“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 123 werden am Ende der nunmehrigen Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 16 und 17 angefügt:Im Paragraph 123, werden am Ende der nunmehrigen Ziffer 15, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Ziffer 16 und 17 angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt 2019 Nummer L 186, Seite 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79.“Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79.“
Artikel 8
Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 125/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 22 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 22, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 22 wird der erste Satz aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 22, wird der erste Satz aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 23 wird im ersten Satz die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 23, wird im ersten Satz die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 29, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Dienstnehmerin hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 39 hat die Z 3 zu lauten:Im Paragraph 39, hat die Ziffer 3, zu lauten:
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79.“Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79.“
Artikel 9
Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005
Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 124/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat der erste Satz zu lauten:
„Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 4 wird der erste Satz aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird der erste Satz aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 5 des § 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 12, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 hat zu lauten:Paragraph 22, hat zu lauten:
„§ 22
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79, umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79, umgesetzt.“
Artikel 10
Übergangsbestimmungen zu den Art. 1 bis 7
(1)Absatz eins,Die Informationen nach
§ 2b des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung des Art. 1 Z 5 dieses Gesetzes,Paragraph 2 b, des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 5, dieses Gesetzes,
§ 6a des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. 2 Z 3 dieses Gesetzes,Paragraph 6 a, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 3, dieses Gesetzes,
§ 11a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. 3 Z 2 dieses Gesetzes,Paragraph 11 a, des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 2, dieses Gesetzes,
§ 6a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Gesetzes,Paragraph 6 a, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 2, dieses Gesetzes,
§ 11a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. 5 Z 2 dieses Gesetzes,Paragraph 11 a, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 2, dieses Gesetzes,
§ 6a des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. 6 Z 3 dieses Gesetzes undParagraph 6 a, des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel 6, Ziffer 3, dieses Gesetzes und
§ 5a des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes in der Fassung des Art. 7 Z 2 dieses GesetzesParagraph 5 a, des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 2, dieses Gesetzes
sind einem Beamten, einem Vertragsbediensteten oder einer Lehrperson, dessen bzw. deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach
§ 2c des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung des Art. 1 Z 5 dieses Gesetzes,Paragraph 2 c, des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 5, dieses Gesetzes,
§ 18 Abs. 6 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. 2 Z 6 dieses Gesetzes,Paragraph 18, Absatz 6, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 6, dieses Gesetzes,
§ 19 Abs. 6 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Art. 4 Z 4 dieses Gesetzes undParagraph 19, Absatz 6, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 4, dieses Gesetzes und
§ 18 Abs. 6 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. 6 Z 6 dieses GesetzesParagraph 18, Absatz 6, des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel 6, Ziffer 6, dieses Gesetzes
sind einem Beamten oder Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2022 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2022 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. 2 Z 23 und Art. 4 Z 27 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Artikel 2, Ziffer 23 und Artikel 4, Ziffer 27, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster