60. Gesetz vom 24. Juni 2022, mit dem die Tiroler Landtagswahlordnung 2017 und das Tiroler Volksrechtegesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 5Absatz 5, des § 8Paragraph 8, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, kann der Gemeindewahlleiter darüber hinaus auch Personen, welche nicht dem Stand des Gemeindeamtes angehören, zur Unterstützung der örtlichen Wahlbehörden für den Wahltag als Hilfskräfte bestellen; diesfalls sind Abs. 8Absatz 8 und für den Fall, dass die Gemeindewahlbehörde die Gewährung einer Vergütung an diese Hilfskräfte beschließt, welche sich an jener des § 7Paragraph 7, Abs. 2Absatz 2, zu orientieren hat, § 7Paragraph 7, Abs. 2Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 8Absatz 8, des § 8Paragraph 8, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 10Absatz 10, des § 8Paragraph 8, wird das Zitat „§ 15 Abs. 4Absatz 4, dritter Satz“ jeweils durch das Zitat „§ 15 Abs. 4Absatz 4, vierter Satz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 11Absatz 11, des § 8Paragraph 8, werden am Ende der lit. dLitera d, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. eLitera e, aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2Absatz 2, des § 9Paragraph 9, wird am Ende des zweiten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in diesem Fall obliegt der Gemeindewahlbehörde, sofern sie nichts anderes beschließt (§ 11Paragraph 11, Abs. 2Absatz 2,), die Erfassung und Auswertung der nach § 48Paragraph 48, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a, eingelangten Wahlkarten in ihrer Funktion als Sprengelwahlbehörde.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1Absatz eins, des § 14Paragraph 14, hat der zweite Satz zu lauten:
„Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber jener Person, die sie bestellt hat, oder einem von dieser beauftragten Organ die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 1Absatz eins, des § 15Paragraph 15, wird folgender Satz angefügt:
„In Bezug auf die Ersatzbeisitzer einer Kreiswahlbehörde oder einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist im Fall des Abs. 4Absatz 4, dritter und vierter Satz gleichzeitig mit der Bestellung zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese zur Vertretung der Beisitzer der betreffenden Wählergruppe berufen sind; die Reihung hat im Fall des Abs. 4Absatz 4, dritter Satz nach Maßgabe des Reihungsvorschlags der Wählergruppe, wenn ein solcher jedoch nicht vorliegt, alphabetisch zu erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 4Absatz 4, des § 15Paragraph 15, hat der erste Satz zu lauten:
„Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben für die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden bis zum zwölften Tag, für die Sprengelwahlbehörden jedoch spätestens bis zum 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wahlberechtigt sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 4Absatz 4, des § 15Paragraph 15, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stehen einer Wählergruppe aufgrund des Abs. 2Absatz 2, in einer Kreiswahlbehörde oder in einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde mehr als ein Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu, so kann der Vorschlag hinsichtlich der Ersatzbeisitzer deren Reihung bestimmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In den Abs. 5Absatz 5 und 6 des § 15Paragraph 15, wird das Zitat „Abs. 4 dritter Satz“ jeweils durch das Zitat „Abs. 4 vierter Satz“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 2Absatz 2, des § 26Paragraph 26, wird im ersten Satz die Wortfolge „am vierten Tag“ durch die Wortfolge „am fünften Tag“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 4Absatz 4, des § 26Paragraph 26, hat der zweite Satz zu lauten:
„Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person unverzüglich zu übergeben oder zu übersenden ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der Abs. 2Absatz 2, des § 28Paragraph 28, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem zuständigen Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1Absatz eins und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1Absatz eins, nachzuweisen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 29Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Abs. 1aAbsatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Kreiswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Kreiswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der Wählergruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Kreiswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der in Abs. 1Absatz eins, vorgesehenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 2Absatz 2, des § 29Paragraph 29, hat die lit. aLitera a, zu lauten:
eine unterscheidende, nicht mehr als 60 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei im Rahmen der Bezeichnung und Kurzbezeichnung neben Buchstaben und Ziffern ergänzend Sonderzeichen verwendet werden können und über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten,“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 1Absatz eins, des § 32Paragraph 32, wird das Zitat „, BGBl. Nr. 68/1972Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,,“ aufgehoben.
17.Novellierungsanordnung 17, Der Abs. 3Absatz 3, des § 32Paragraph 32, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Die Kreiswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auf Mängel zu prüfen. Stellt sie behebbare Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Behebbare Mängel sind:
das Fehlen einer dem § 29Paragraph 29, Abs. 2Absatz 2, lit. aLitera a, entsprechenden Kurzbezeichnung,
die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach § 29Paragraph 29, Abs. 2Absatz 2, lit. bLitera b,,
das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach § 29Paragraph 29, Abs. 3Absatz 3, erster Satz.
Mängel müssen spätestens am 46. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 1Absatz eins, des § 37Paragraph 37, wird folgender Satz angefügt:
„§ 29 Abs. 1aAbsatz eins a, gilt sinngemäß.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 1Absatz eins, des § 48Paragraph 48, hat die lit. aLitera a, zu lauten:
im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte jedenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, und zwar, außer im Fall der Übersendung, bis 14.00 Uhr dieses Tages bei der Gemeinde einlangen muss,“
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 8Absatz 8, des § 48Paragraph 48, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 44 Abs. 8Absatz 8, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erleichterung der elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses ein allenfalls nach § 26Paragraph 26, Abs. 3Absatz 3, auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden kann.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 1Absatz eins, des § 66Paragraph 66, hat der zweite Satz zu lauten:
„Diese Mandate sind zunächst der Reihe nach jenen Wahlwerbern der betreffenden Wählergruppe vorläufig zuzuordnen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 30 v.H. der Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt; dabei ist dieser Wert auf bis zu fünf Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Der Abs. 1Absatz eins, des § 70Paragraph 70, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsBinnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate, bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift des § 72aParagraph 72 a, hat zu lauten:
„Verarbeitung personenbezogener Daten, Wahlanwendung des Landes“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 72aParagraph 72 a, werden folgende Bestimmungen als Abs. 5Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Das Land hat zur automationsunterstützen Vorbereitung und Durchführung von Wahlen eine elektronische Anwendung („Wahlanwendung des Landes“) zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen auch die Verarbeitung von Daten nach Abs. 2Absatz 2 und von Wahlergebnisdaten einschließlich ihrer Veröffentlichung im Internet erfolgen kann.
(6)Absatz 6Wahlergebnisdaten als offene Daten sind jedermann für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten kostenfrei bereitzustellen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Der Abs. 2Absatz 2, des § 76Paragraph 76, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 169/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,,
Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 247/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021,,
Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I 148/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2021,,
Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des § 77Paragraph 77, hat zu lauten:
„Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Umsetzung von Unionsrecht“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 77Paragraph 77, wird folgende Bestimmung als Abs. 7Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, S. 56 umgesetzt.“
28.Novellierungsanordnung 28, Die Anlage 1 hat wie in Anlage A zu diesem Gesetz zu lauten.
Artikel 2
Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes
Das Tiroler Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 56/1990Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2020Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4Absatz 4, des § 4Paragraph 4, wird der vierte Satz aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4Absatz 4, des § 6Paragraph 6, wird im dritten Satz die Wortfolge „einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2Absatz 2, des § 23Paragraph 23, hat die lit. aLitera a, zu lauten:
zur Abwehr oder Bekämpfung eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit gefasst wurden oder“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2Absatz 2, des § 31Paragraph 31, hat die lit. aLitera a, zu lauten:
im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Stimmkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Stimmkarte jedenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Abstimmungstag, und zwar, außer im Fall der Übersendung, bis 14.00 Uhr dieses Tages bei der Gemeinde einlangen muss,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2Absatz 2, des 53 hat die lit. aLitera a, zu lauten:
im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Stimmkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Stimmkarte jedenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Abstimmungstag, und zwar, außer im Fall der Übersendung, bis 14.00 Uhr dieses Tages bei der Gemeinde einlangen muss,“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 66aParagraph 66 a, wird folgende Bestimmung als Abs. 5Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Daten nach Abs. 2Absatz 2, sowie Daten über die Ergebnisse von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen dürfen auch im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (§ 72aParagraph 72 a, Abs. 5Absatz 5, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017) verarbeitet werden. § 72aParagraph 72 a, Abs. 6Absatz 6, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 gilt sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 7 hat wie in Anlage B zu diesem Gesetz zu lauten.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlage 11 hat wie in Anlage C zu diesem Gesetz zu lauten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlagen