24. Gesetz vom 9. Februar 2022, mit dem begleitende Regelungen zum Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz erlassen werden (UVHG-Begleitgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt
Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:
„(3)Absatz 3,Dem Landesvolksanwalt obliegt in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung die Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, in der jeweils geltenden Fassung.“Dem Landesvolksanwalt obliegt in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung die Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2022, wird wie folgt geändert:Das Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3c erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 3 c, erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Beamten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Beamten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im nunmehrigen Abs. 1 des § 3c wird die Wortfolge „Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz eins, des Paragraph 3 c, wird die Wortfolge „Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 131 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:Im Paragraph 131, wird am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“
Artikel 3
Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2022, wird wie folgt geändert:Das Landesbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11a wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 11 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.“Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 42a wird im zweiten Satz wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1,“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 42 a, wird im zweiten Satz wird das Zitat „§ 3 Absatz 2, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1,“ durch das Zitat „§ 3 Absatz 2, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 79e wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“:Im Paragraph 79 e, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt; die bisherigen Absatz 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“:
„(3)Absatz 3,§ 11a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes auch § 17 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß gilt.“Paragraph 11 a, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes auch Paragraph 17, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß gilt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 80b wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:Im Paragraph 80 b, wird am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“
Artikel 4
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 26a wird die Wortfolge „Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 26 a, wird die Wortfolge „Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 26a wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 26 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.“Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 116 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:Im Paragraph 116, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“
Artikel 5
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2022, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 12a wird die Wortfolge „Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 12 a, wird die Wortfolge „Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12a wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 12 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.“Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 147 wird am Ende der Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 angefügt:Im Paragraph 147, wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“
Artikel 6
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2022, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 22a wird die Wortfolge „Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 22 a, wird die Wortfolge „Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22a wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 22 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.“Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 104 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:Im Paragraph 104, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“
Artikel 7
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 11a wird die Wortfolge „Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 11 a, wird die Wortfolge „Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11a wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 11 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.“Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 98b wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:Im Paragraph 98 b, wird am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“
Artikel 8
Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2022, wird wie folgt geändert:Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Lehrperson, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.“Die Lehrperson, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 123 wird am Ende der Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 angefügt:Im Paragraph 123, wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17.“Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“
Artikel 9
Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021
Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 160/2021, wird wie folgt geändert.Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, wird wie folgt geändert.
Der Abs. 4 des § 13 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 13, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Verlautbarungen der sonstigen Kundmachungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes bedürfen der Unterschriften des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors. Abweichend davon können, wenn diese im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol verlautbart werden,
sonstige Kundmachungen der Landesregierung mit der Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Landesregierung,
sonstige Kundmachungen des Landeshauptmannes mit dessen Unterschrift bzw. der Unterschrift jenes Mitgliedes der Landesregierung, das die betreffende Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung in seinem Namen besorgt,
oder mit der Unterschrift des Landesamtsdirektors oder des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Organisationseinheit verlautbart werden; in diesen Fällen gilt Abs. 3 dritter Satz. Berichtigungen einer Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol bedürfen jedenfalls nur der Unterschrift des Landesamtsdirektors, welcher die Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen ist.“oder mit der Unterschrift des Landesamtsdirektors oder des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Organisationseinheit verlautbart werden; in diesen Fällen gilt Absatz 3, dritter Satz. Berichtigungen einer Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol bedürfen jedenfalls nur der Unterschrift des Landesamtsdirektors, welcher die Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen ist.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster