Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2022

Kundgemacht am 11. Februar 2022

24.

UVHG-Begleitgesetz

24. Gesetz vom 9. Februar 2022, mit dem begleitende Regelungen zum Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz erlassen werden (UVHG-Begleitgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt

Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:

  1. Absatz 3,Dem Landesvolksanwalt obliegt in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung die Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

Das Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3 c, erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Beamten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im nunmehrigen Absatz eins, des Paragraph 3 c, wird die Wortfolge „Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 131, wird am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“

Artikel 3
Änderung des Landesbedienstetengesetzes

Das Landesbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 42 a, wird im zweiten Satz wird das Zitat „§ 3 Absatz 2, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1,“ durch das Zitat „§ 3 Absatz 2, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 79 e, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt; die bisherigen Absatz 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“:

  1. Absatz 3,Paragraph 11 a, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes auch Paragraph 17, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß gilt.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 80 b, wird am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“

Artikel 4
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 26 a, wird die Wortfolge „Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 26 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 116, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“

Artikel 5
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 12 a, wird die Wortfolge „Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 147, wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“

Artikel 6
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 22 a, wird die Wortfolge „Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 22 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 104, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“

Artikel 7
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 11 a, wird die Wortfolge „Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen“ durch die Wortfolge „Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 98 b, wird am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“

Artikel 8
Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Lehrperson, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 123, wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17.“

Artikel 9

Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021

Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, wird wie folgt geändert.

Der Absatz 4, des Paragraph 13, hat zu lauten:

  1. Absatz 4,Die Verlautbarungen der sonstigen Kundmachungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes bedürfen der Unterschriften des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors. Abweichend davon können, wenn diese im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol verlautbart werden,
    1. Litera a
      sonstige Kundmachungen der Landesregierung mit der Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Landesregierung,
    2. Litera b
      sonstige Kundmachungen des Landeshauptmannes mit dessen Unterschrift bzw. der Unterschrift jenes Mitgliedes der Landesregierung, das die betreffende Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung in seinem Namen besorgt,
    oder mit der Unterschrift des Landesamtsdirektors oder des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Organisationseinheit verlautbart werden; in diesen Fällen gilt Absatz 3, dritter Satz. Berichtigungen einer Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol oder im Bote für Tirol bedürfen jedenfalls nur der Unterschrift des Landesamtsdirektors, welcher die Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen ist.“

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Forster