165. Gesetz vom 6. Oktober 2021, mit dem die Tiroler Bauordnung 2018 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 1 hat die lit. k zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph eins, hat die Litera k, zu lauten:
Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte Düngerstätten und Fahrsilos, geschlossene Jauche- und Güllegruben, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen, Futterraufen und Viehtränken, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;“Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte Düngerstätten und Fahrsilos, geschlossene Jauche- und Güllegruben, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen, Futterraufen und Viehtränken, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 18 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 18, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(18)Absatz 18,Folientunnels sind bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen, die nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen verwendet werden und die an den Stirnseiten im erforderlichen Ausmaß verschließbar sein können. Die Stirnseiten können aufgrund technischer Notwendigkeiten auch aus anderen Materialien ausgeführt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 wird nach dem Abs. 18 folgende Bestimmung als Abs. 18a eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach dem Absatz 18, folgende Bestimmung als Absatz 18 a, eingefügt:
„(18a)Absatz 18 a,Weideunterstände sind höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 5, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.“Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach Paragraph 31 b, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „untergeordnete Bauteile,“ die Wortfolge „Stellplätze und Zufahrten,“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 5, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „untergeordnete Bauteile,“ die Wortfolge „Stellplätze und Zufahrten,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 5 haben die lit. b und c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 5, haben die Litera b und c zu lauten:
offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;
Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 5 wird die lit. e aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 5, wird die Litera e, aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 5 erhalten die bisherigen lit. f und g die Buchstabenbezeichnungen „e“ und „f“.Im Absatz 2, des Paragraph 5, erhalten die bisherigen Litera f und g die Buchstabenbezeichnungen „e“ und „f“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „von höchstens 3 m,“ die Wortfolge „Schankgärten, Bühnenaufbauten,“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 5, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „von höchstens 3 m,“ die Wortfolge „Schankgärten, Bühnenaufbauten,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 4 des § 5 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 5, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.“Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Absatz 2, ist anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach Paragraph 49, Absatz 3, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 1 des § 6 hat im ersten Satz der erste Halbsatz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 6, hat im ersten Satz der erste Halbsatz zu lauten:
„Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist,“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 3 des § 6 wird in der lit. c die Wortfolge „Rankhilfen für Kletterpflanzen“ durch den Begriff „Fassadenbegrünungen“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird in der Litera c, die Wortfolge „Rankhilfen für Kletterpflanzen“ durch den Begriff „Fassadenbegrünungen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 5 des § 6 wird im dritten Satz das Zitat „des Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ durch das Zitat „des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 6, wird im dritten Satz das Zitat „des Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ durch das Zitat „des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 des § 16 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 16, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.“„Die Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 2 des § 16 wird die Wortfolge „In allen übrigen Fällen“ durch die Wortfolge „Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach § 54 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zu erlassen ist, weder ein Bebauungsplan noch textliche Festlegungen nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, so“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird die Wortfolge „In allen übrigen Fällen“ durch die Wortfolge „Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach Paragraph 54, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zu erlassen ist, weder ein Bebauungsplan noch textliche Festlegungen nach Paragraph 31 b, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, so“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 3 des § 16 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 16, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bewilligung einer Grundstücksänderung ist unzulässig, wenn dadurch ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 26 hat zu lauten:Paragraph 26, hat zu lauten:
„§ 26
Energieausweisdatenbank
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises nach § 24 Abs. 1 die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises nach Paragraph 24, Absatz eins, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Nach der Übermittlung der Daten nach Abs. 2 sind diese nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, mit den dort gespeicherten Daten abzugleichen.Nach der Übermittlung der Daten nach Absatz 2, sind diese nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, mit den dort gespeicherten Daten abzugleichen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(5)Absatz 5,Der Aussteller eines Energieausweises darf auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Dokumente der Datenbank zugreifen, soweit ihn der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dazu ermächtigt.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen. Hinsichtlich der Energieausweise ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende und den Baubehörden zur Verfügung zu stellende Energieausweisdatenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.“Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen. Hinsichtlich der Energieausweise ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende und den Baubehörden zur Verfügung zu stellende Energieausweisdatenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 1 des § 28 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Litera e, eingefügt:
die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;“die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 1 des § 28 erhält die bisherige lit. e die Buchstabenbezeichnung „f“.Im Absatz eins, des Paragraph 28, erhält die bisherige Litera e, die Buchstabenbezeichnung „f“.
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 2 des § 28 wird in der lit. h nach dem Wort „Carports“ die Wortfolge „und Überdachungen für Terrassen“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 28, wird in der Litera h, nach dem Wort „Carports“ die Wortfolge „und Überdachungen für Terrassen“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In den §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 4, 31 samt Überschrift, 34 Abs. 9, 41 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 54 Abs. 4, 5, 6 und 8 wird der Begriff „Planunterlagen“ jeweils durch den Begriff „Bauunterlagen“ ersetzt.In den Paragraphen 29, Absatz 2, 30, Absatz 2 und 4, 31 samt Überschrift, 34 Absatz 9, 41, Absatz 2, 44, Absatz eins und 54 Absatz 4, 5, 6 und 8 wird der Begriff „Planunterlagen“ jeweils durch den Begriff „Bauunterlagen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Der Abs. 4 des § 29 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 29, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. Wenn das Bauvorhaben der Schaffung eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen dienen soll, bedarf es insbesondere des Nachweises der Einhaltung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.“Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. Wenn das Bauvorhaben der Schaffung eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen dienen soll, bedarf es insbesondere des Nachweises der Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im Abs. 4 des § 31 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 31, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude ist der Behörde zwingend als Teil der Bauunterlagen ein Modell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 32 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 32, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Bei Bauvorhaben, die geeignet sind, den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern zu berühren, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Zu einer allfälligen Bauverhandlung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion als Beteiligte zu laden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 32 erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(11)“.Im Paragraph 32, erhalten die bisherigen Absatz 3 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(11)“.
26.Novellierungsanordnung 26, Im nunmehrigen Abs. 11 des § 32 wird folgender Satz angefügt:Im nunmehrigen Absatz 11, des Paragraph 32, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude hat dies zwingend zu erfolgen, wobei die Beurteilung der Auswirkungen auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild durch Sachverständige, die entweder die Befugnis als Architekten oder als Raumplaner haben, zu erfolgen hat.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im Abs. 7 des § 33 wird nach dem Wort „Straßenverwalter“ die Wortfolge „einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes“ eingefügt.Im Absatz 7, des Paragraph 33, wird nach dem Wort „Straßenverwalter“ die Wortfolge „einer öffentlichen Straße nach Paragraph 6, des Tiroler Straßengesetzes“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 2 des § 34 wird das Zitat „§ 32 Abs. 10“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 11“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 34, wird das Zitat „§ 32 Absatz 10, durch das Zitat „§ 32 Absatz 11, ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 5 des § 39 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 32 Abs. 7 lit. c“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 8 lit. c“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 39, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 32 Absatz 7, lit. c“ durch das Zitat „§ 32 Absatz 8, lit. c“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im Abs. 3 des § 43 hat der sechste Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 43, hat der sechste Satz zu lauten:
„Die Benützung des Luftraums mittels Kränen im Sinn des § 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.“„Die Benützung des Luftraums mittels Kränen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im Abs. 1 des § 49 wird das Zitat „des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021“ durch das Zitat „des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 49, wird das Zitat „des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021“ durch das Zitat „des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im Abs. 1 des § 54 wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 53/2019“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 54, wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 56/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 53/2019“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im Abs. 6 des § 54 wird im zweiten Satz das Zitat „Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90,“ durch das Zitat „Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl. Nr. 132/2020,“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 54, wird im zweiten Satz das Zitat „Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90,“ durch das Zitat „Bauunterlagenverordnung 2020, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2020,,“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im Abs. 1 des § 67 wird folgende Bestimmung als lit. l eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 67, wird folgende Bestimmung als Litera l, eingefügt:
als Aussteller eines Energieausweises der Verpflichtung nach § 26 Abs. 2, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form zu übermitteln, nicht nachkommt,“als Aussteller eines Energieausweises der Verpflichtung nach Paragraph 26, Absatz 2,, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form zu übermitteln, nicht nachkommt,“
35.Novellierungsanordnung 35, Im Abs. 1 des § 67 erhalten die bisherigen lit. l bis z die Buchstabenbezeichnungen „m)“ bis „z1)“.Im Absatz eins, des Paragraph 67, erhalten die bisherigen Litera l bis z die Buchstabenbezeichnungen „m)“ bis „z1)“.
36.Novellierungsanordnung 36, Im Abs. 1 des § 70 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 70, wird folgender Satz angefügt:
„Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Einrichtung und der Führung der Energieausweisdatenbank nach § 26.“„Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Einrichtung und der Führung der Energieausweisdatenbank nach Paragraph 26,
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 70 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt:Im Paragraph 70, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:
„(7)Absatz 7,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie von Ausstellern nach § 24 Abs. 1 folgende Daten verarbeiten, soweit diese Daten zu Kontrollzwecken nach § 26, zur Verfolgung statistischer oder energie- und umweltpolitischer Ziele, zu Forschungszwecken oder zu förderrelevanten Abwicklungen erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie von Ausstellern nach Paragraph 24, Absatz eins, folgende Daten verarbeiten, soweit diese Daten zu Kontrollzwecken nach Paragraph 26,, zur Verfolgung statistischer oder energie- und umweltpolitischer Ziele, zu Forschungszwecken oder zu förderrelevanten Abwicklungen erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten des Energieausweises.“
38.Novellierungsanordnung 38, Die bisherigen Abs. 7, 8 und 9 des § 70 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“, und „(10)“.Die bisherigen Absatz 7, 8 und 9 des Paragraph 70, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“, und „(10)“.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 71 wird nach dem Abs. 8 folgende Bestimmung als Abs. 8a eingefügt:Im Paragraph 71, wird nach dem Absatz 8, folgende Bestimmung als Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 a,Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude eine Fassadenbegrünung angebracht, so darf diese mit Zustimmung des Straßenverwalters einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes bis höchstens 50 cm über die Grenze des Bauplatzes in die Verkehrsflächen ragen. Eine entsprechende Fassadenbegrünung darf weiters im Ausmaß von höchstens 30 cm mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers über die übrigen Grundstücksgrenzen (§ 6) ragen und bleibt bezüglich der Baumasse, der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.“Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude eine Fassadenbegrünung angebracht, so darf diese mit Zustimmung des Straßenverwalters einer öffentlichen Straße nach Paragraph 6, des Tiroler Straßengesetzes bis höchstens 50 cm über die Grenze des Bauplatzes in die Verkehrsflächen ragen. Eine entsprechende Fassadenbegrünung darf weiters im Ausmaß von höchstens 30 cm mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers über die übrigen Grundstücksgrenzen (Paragraph 6,) ragen und bleibt bezüglich der Baumasse, der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.“
40.Novellierungsanordnung 40, Der Abs. 20 des § 71 hat zu lauten:Der Absatz 20, des Paragraph 71, hat zu lauten:
„(20)Absatz 20,Auf die am 31. Mai 2020 bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind § 2 Abs. 27 und 28, die §§ 21 bis 26, § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2020 weiterhin anzuwenden.“Auf die am 31. Mai 2020 bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind Paragraph 2, Absatz 27 und 28, die Paragraphen 21 bis 26, Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz 4, Litera e, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, weiterhin anzuwenden.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 28 Abs. 1 lit. e in der Fassung des Art. I Z 18 dieses Gesetzes ist nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 verwirklicht werden.Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, dieses Gesetzes ist nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 verwirklicht werden.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster