164. Gesetz vom 6. Oktober 2021, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 10 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 10, hat der zweite Satz zu lauten:
„Den betroffenen Planungsverbänden und Gemeinden ist jedoch in den Fällen des Abs. 3, sofern nicht auch die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b vorliegen, der Entwurf der Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden.“„Den betroffenen Planungsverbänden und Gemeinden ist jedoch in den Fällen des Absatz 3,, sofern nicht auch die Voraussetzungen des Absatz 2, Litera b, vorliegen, der Entwurf der Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 hat zu lauten:Paragraph 11, hat zu lauten:
„§ 11
Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich für bestimmte öffentliche Nutzungen oder Sondernutzungen festzulegen und diese als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 oder § 52a zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wennDie Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich für bestimmte öffentliche Nutzungen oder Sondernutzungen festzulegen und diese als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, oder Paragraph 52 a, zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
eine solche Festlegung bzw. Widmung zur Verwirklichung eines Vorhabens, das wegen seiner Standortgebundenheit im Gebiet der betreffenden Gemeinde sonst nicht oder nicht zweckmäßig verwirklicht werden könnte, erforderlich ist und
an der Verwirklichung des Vorhabens nach lit. a ein öffentliches Interesse besteht, das jenes an der Aufrechterhaltung der Festlegungen des Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der betroffenen Grundflächen übersteigt.an der Verwirklichung des Vorhabens nach Litera a, ein öffentliches Interesse besteht, das jenes an der Aufrechterhaltung der Festlegungen des Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der betroffenen Grundflächen übersteigt.
Eine Ermächtigung zur Festlegung von baulichen Entwicklungsbereichen und zur Widmung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Vorhaben sowie in Natura 2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung und in sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten darf nicht erteilt werden.Eine Ermächtigung zur Festlegung von baulichen Entwicklungsbereichen und zur Widmung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Vorhaben sowie in Natura 2000-Gebieten nach Paragraph 14, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung und in sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten darf nicht erteilt werden.
(2)Absatz 2,Weiters kann die Landesregierung auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich festzulegen und diese als Bauland zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wennWeiters kann die Landesregierung auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich festzulegen und diese als Bauland zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
nur eine geringfügige Erweiterung eines bestehenden baulichen Entwicklungsbereiches bzw. des bestehenden Baulandes zur Schaffung ausreichend großer Bauplätze oder für sonstige Abrundungen des Baulandes im dafür unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt und
eine entsprechende Entwicklung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
Eine Ermächtigung zur Festlegung von baulichen Entwicklungsbereichen und zur Widmung von Bauland in Natura 2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und in sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten darf nicht erteilt werden.Eine Ermächtigung zur Festlegung von baulichen Entwicklungsbereichen und zur Widmung von Bauland in Natura 2000-Gebieten nach Paragraph 14, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und in sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten darf nicht erteilt werden.
(3)Absatz 3,Ein Antrag nach Abs. 1 oder 2 hat die Grundflächen, die als baulicher Entwicklungsbereich festgelegt und als Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen bzw. als Bauland gewidmet werden sollen, und die beabsichtigte Zweckbestimmung zu bezeichnen. Im Fall des Abs. 1 sind weiters die für die Verwirklichung des Vorhabens maßgebenden öffentlichen Interessen darzulegen, im Fall des Abs. 2 ist weiters das erforderliche Ausmaß der betroffenen Grundflächen nachvollziehbar zu begründen. Dem Antrag sind weiters allfällige Äußerungen der betroffenen Grundeigentümer anzuschließen.Ein Antrag nach Absatz eins, oder 2 hat die Grundflächen, die als baulicher Entwicklungsbereich festgelegt und als Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen bzw. als Bauland gewidmet werden sollen, und die beabsichtigte Zweckbestimmung zu bezeichnen. Im Fall des Absatz eins, sind weiters die für die Verwirklichung des Vorhabens maßgebenden öffentlichen Interessen darzulegen, im Fall des Absatz 2, ist weiters das erforderliche Ausmaß der betroffenen Grundflächen nachvollziehbar zu begründen. Dem Antrag sind weiters allfällige Äußerungen der betroffenen Grundeigentümer anzuschließen.
(4)Absatz 4,Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 sind der betroffene Planungsverband und die betroffene Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören. Die Anhörung der Untergruppe kann unterbleiben, wenn mit der Verwirklichung eines der erteilten Ermächtigung entsprechenden Vorhabens der mit dem Raumordnungsprogramm verfolgte Planungszweck nur geringfügig beeinträchtigt wird.Vor der Erlassung eines Bescheides nach Absatz eins, sind der betroffene Planungsverband und die betroffene Untergruppe des Raumordnungsbeirates (Paragraph 21,) zu hören. Die Anhörung der Untergruppe kann unterbleiben, wenn mit der Verwirklichung eines der erteilten Ermächtigung entsprechenden Vorhabens der mit dem Raumordnungsprogramm verfolgte Planungszweck nur geringfügig beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5,Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ermächtigung eine entsprechende Festlegung als baulicher Entwicklungsbereich und eine Widmung als Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche bzw. als Bauland beschlossen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt hat.Die Ermächtigung nach Absatz eins, oder 2 erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ermächtigung eine entsprechende Festlegung als baulicher Entwicklungsbereich und eine Widmung als Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche bzw. als Bauland beschlossen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt hat.
(6)Absatz 6,Die Frist nach Abs. 5 wird für die Dauer eines durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraumes erteilt wird.“Die Frist nach Absatz 5, wird für die Dauer eines durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 8, Absatz 2, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraumes erteilt wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 21 wird im dritten Satz das Zitat „§ 11 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 21, wird im dritten Satz das Zitat „§ 11 Absatz 3, durch das Zitat „§ 11 Absatz 4, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 24 wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 24, wird am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Regionalpläne haben Ziele und mögliche Maßnahmen zur Konkretisierung der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung für den Planungsbereich zu enthalten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 24 wird in der lit. a folgender Halbsatz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 24, wird in der Litera a, folgender Halbsatz angefügt:
„die Gemeinden haben die Mitwirkung des Planungsverbandes jedenfalls hinsichtlich der Aufgaben nach § 28 Abs. 5 lit. h zu gewährleisten;“„die Gemeinden haben die Mitwirkung des Planungsverbandes jedenfalls hinsichtlich der Aufgaben nach Paragraph 28, Absatz 5, Litera h, zu gewährleisten;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 24 wird folgende Bestimmung als lit. c eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 24, wird folgende Bestimmung als Litera c, eingefügt:
die Unterstützung der beteiligten Gemeinden als Träger von Privatrechten bei der Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben
in Bezug auf Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion oder Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
zur Sicherung und Entwicklung von Erholungsräumen sowie
auf den Gebieten des Verkehrs für alle Verkehrsarten, der technischen oder der sozialen Infrastrukturen;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 24 erhält die bisherige lit. c die Buchstabenbezeichnung „d“.Im Absatz 2, des Paragraph 24, erhält die bisherige Litera c, die Buchstabenbezeichnung „d“.
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 27, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Soweit Planungen im Rahmen der örtlichen Raumordnung Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinaus haben und eine Abstimmung mit den weiteren betroffenen Gemeinden nach den maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden sich miteinander abzustimmen. Im Übrigen ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.“
8a.Novellierungsanordnung 8a, Im Abs. 1 des § 27 hat die lit. m zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 27, hat die Litera m, zu lauten:
die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter Berücksichtigung aller Verkehrsarten unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt,“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 28 wird in der lit b nach dem Wort „Überschwemmungsgebiete,“ das Wort „Waldflächen,“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 28, wird in der Litera b, nach dem Wort „Überschwemmungsgebiete,“ das Wort „Waldflächen,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 28, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:
die als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen sowie jene derzeit ungenutzten Gebäude, die für eine spätere Verwendung zu Wohnzwecken oder zu geschäftlichen oder sonstigen betrieblichen Zwecken in Betracht kommen, ferner allfällige für eine Baulandumlegung (§ 77) in Betracht kommende Gebiete;die als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen sowie jene derzeit ungenutzten Gebäude, die für eine spätere Verwendung zu Wohnzwecken oder zu geschäftlichen oder sonstigen betrieblichen Zwecken in Betracht kommen, ferner allfällige für eine Baulandumlegung (Paragraph 77,) in Betracht kommende Gebiete;
eine umfassende und nachvollziehbare Prüfung, welche der als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen für eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. f in Betracht kommen;eine umfassende und nachvollziehbare Prüfung, welche der als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen für eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera f, in Betracht kommen;
falls Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht oder nur in einem zu geringen Ausmaß zur Verfügung stehen, eine begründete Darlegung der entsprechenden Umstände;
eine gesamthafte Darstellung aller derzeitigen Nutzungen und sonstigen für die bauliche Entwicklung bedeutsamen Gegebenheiten, weiters die Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Siedlungsstrukturen;
gegebenenfalls jene Waldflächen, die für eine weitere Siedlungsentwicklung im Anschluss an bestehende bauliche Entwicklungsbereiche oder bestehendes Bauland in Betracht kommen;
die Bevölkerungsstrukturen einschließlich absehbarer Entwicklungstendenzen;
einen Überblick über die Entwicklung der Wirtschaft und über die bestehenden Wirtschaftsstrukturen;
eine Analyse der touristischen Strukturen, insbesondere der Entwicklung der Bettenkapazitäten, der Betriebsgrößen und der Eigentümer- und Betreiberstrukturen, unter Einbeziehung auch der Situation in den übrigen Gemeinden des betreffenden Planungsverbandes;“
die Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen und deren Erreichbarkeit, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Gesundheitswesen, soziale Belange, Schulen, Kindergärten, Kultur, Sport und Erholung.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 1 des § 29a wird im dritten Satz das Zitat „§ 68 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 5“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 29 a, wird im dritten Satz das Zitat „§ 68 Absatz 4, durch das Zitat „§ 68 Absatz 5, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 1 des § 31 wird folgende Bestimmung als lit. h eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 31, wird folgende Bestimmung als Litera h, eingefügt:
gegebenenfalls jene als Bauland gewidmeten Grundflächen, die für eine Bebauung oder weitere Bebauung innerhalb des Planungszeitraumes grundsätzlich in Betracht kommen, die jedoch aufgrund einer Gefährdung durch gravitative Naturgefahren erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bebaut werden dürfen,“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 31 erhalten die lit. h bis m die Buchstabenbezeichnungen „i“ bis „n“.Im Absatz eins, des Paragraph 31, erhalten die Litera h bis m die Buchstabenbezeichnungen „i“ bis „n“.
13a.Novellierungsanordnung 13a, Im Abs. 1 des § 31 hat die nunmehrige lit. j zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 31, hat die nunmehrige Litera j, zu lauten:
die für den fließenden und ruhenden Verkehr erforderlichen Verkehrsflächen und ihre großräumige Führung unter Berücksichtigung auch der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs, insbesondere auch zur Lösung bestehender Verkehrsprobleme,“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 des § 31 hat die nunmehrige lit. m zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 31, hat die nunmehrige Litera m, zu lauten:
die erforderlichen Bildungseinrichtungen, öffentlichen Kinderspielplätze sowie sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen,“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 1 des § 31a wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 31 a, wird folgender Satz angefügt:
„Stehen entsprechende Grundflächen nicht zur Verfügung, so ist diese Tatsache im örtlichen Raumordnungskonzept zu dokumentieren.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 2 des § 31c wird im dritten Satz das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. f“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. f oder h“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 31 c, wird im dritten Satz das Zitat „§ 31 Absatz eins, lit. f“ durch das Zitat „§ 31 Absatz eins, Litera f, oder h“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 1 des § 31d haben der erste und der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 31 d, haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
„Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom § 31c Abs. 1 erster Satz durch Verordnung eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann für einzelne Stadtteile der Stadt Innsbruck jeweils gesondert eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine frühere Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert.“„Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom Paragraph 31 c, Absatz eins, erster Satz durch Verordnung eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann für einzelne Stadtteile der Stadt Innsbruck jeweils gesondert eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine frühere Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der Abs. 2 des § 31d hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 31 d, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vor, so kann eine weitere um zwei Jahre verlängerte, somit insgesamt 14-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies auch für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für einzelne Stadtteile. Weitere Fristverlängerungen sind nicht zulässig.“Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, weiterhin vor, so kann eine weitere um zwei Jahre verlängerte, somit insgesamt 14-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies auch für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für einzelne Stadtteile. Weitere Fristverlängerungen sind nicht zulässig.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 2 des § 35 werden im ersten Satz das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. f“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. f oder h“ ersetzt und im vierten Satz nach dem Wort „und“ die Wortfolge „im Fall einer Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 35, werden im ersten Satz das Zitat „§ 31 Absatz eins, lit. f“ durch das Zitat „§ 31 Absatz eins, Litera f, oder h“ ersetzt und im vierten Satz nach dem Wort „und“ die Wortfolge „im Fall einer Festlegung nach Paragraph 31, Absatz eins, lit. f“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 1 des § 36 wird in der lit. b das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. d bis g“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. d bis h“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird in der Litera b, das Zitat „§ 31 Absatz eins, Litera d bis g“ durch das Zitat „§ 31 Absatz eins, Litera d bis h“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 5 des § 37a wird in den lit. a und b das Wort „bezogen“ jeweils durch die Worte „bezogen auf“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 37 a, wird in den Litera a und b das Wort „bezogen“ jeweils durch die Worte „bezogen auf“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im Abs. 4 des § 38 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 38, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im Abs. 6 des § 39 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 6, des Paragraph 39, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 9 des § 40 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 9, des Paragraph 40, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im Abs. 2 des § 41 hat in der lit. a der zweite Halbsatz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 41, hat in der Litera a, der zweite Halbsatz zu lauten:
„dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig;“
26.Novellierungsanordnung 26, Im Abs. 2 des § 41 werden am Schluss der lit. j der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 41, werden am Schluss der Litera j, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:
„weiters Photovoltaikanlagen auf Flachdächern, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im Abs. 2 des § 43 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 43, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 4 des § 48 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 48, hat die Litera b, zu lauten:
den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf eine qualitätvolle Gestaltung der Betriebe und deren Eingliederung in die Siedlungsstruktur,“
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 2 des § 52 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 52, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im Abs. 4 des § 52a wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 52 a, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern zulässig, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 64 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 64, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Ermöglicht der Entwurf eines Bebauungsplanes oder der Änderung eines Bebauungsplanes neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so ist der Entwurf abweichend von Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Umweltprüfungsgesetzes in einem mit der Durchführung eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens zur allgemeinen Aufsicht aufzulegen. Auf das Auflegungsverfahren ist § 63 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Umweltbericht aufzulegen ist und die Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.“Ermöglicht der Entwurf eines Bebauungsplanes oder der Änderung eines Bebauungsplanes neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so ist der Entwurf abweichend von Absatz eins, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, des Umweltprüfungsgesetzes in einem mit der Durchführung eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens zur allgemeinen Aufsicht aufzulegen. Auf das Auflegungsverfahren ist Paragraph 63, Absatz 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Umweltbericht aufzulegen ist und die Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Abs. 2 bis 7 des § 64 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(8)“.Die Absatz 2 bis 7 des Paragraph 64, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(8)“.
33.Novellierungsanordnung 33, Im nunmehrigen Abs. 3 des § 64 hat der erste Satz zu lauten:Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 64, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke sind von der Auflegung nach Abs. 1 oder 2 schriftlich zu verständigen; im Fall des Abs. 2 ist weiters der Inhaber des Seveso-Betriebes entsprechend zu verständigen.“„Die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke sind von der Auflegung nach Absatz eins, oder 2 schriftlich zu verständigen; im Fall des Absatz 2, ist weiters der Inhaber des Seveso-Betriebes entsprechend zu verständigen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im nunmehrigen Abs. 4 des § 64 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 1 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 1 erster Satz oder 2“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 64, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 1 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 1 erster Satz oder 2“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Der nunmehrige Abs. 5 des § 64 hat zu lauten:Der nunmehrige Absatz 5, des Paragraph 64, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend dem Abs. 1 oder 2 aufzulegen. Im Fall des Abs. 1 kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.“Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend dem Absatz eins, oder 2 aufzulegen. Im Fall des Absatz eins, kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im nunmehrigen Abs. 6 des § 64 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 6, des Paragraph 64, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im nunmehrigen Abs. 8 des § 64 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 8, des Paragraph 64, wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im Abs. 2 des § 66 werden im ersten Satz das Zitat „§ 64 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 64 Abs. 4“ und im zweiten Satz das Zitat „(Abs. 5)“durch das Zitat „(Abs. 6)“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 66, werden im ersten Satz das Zitat „§ 64 Absatz 3, durch das Zitat „§ 64 Absatz 4 und im zweiten Satz das Zitat „(Absatz 5,)“durch das Zitat „(Absatz 6,)“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 67 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 67, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Abs. 1 lit. b nicht. § 63 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.“Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Absatz eins, Litera b, nicht. Paragraph 63, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.“
40.Novellierungsanordnung 40, Die Abs. 3 und 4 des § 67 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 67, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 68 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 68, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Abs. 3 lit. c nicht. § 63 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.“Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Absatz 3, Litera c, nicht. Paragraph 63, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.“
42.Novellierungsanordnung 42, Die Abs. 4 bis 9 des § 68 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(10)“.Die Absatz 4 bis 9 des Paragraph 68, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(10)“.
43.Novellierungsanordnung 43, Im nunmehrigen Abs. 10 des § 68 werden im ersten Satz das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ und im zweiten Satz das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 10, des Paragraph 68, werden im ersten Satz das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ und im zweiten Satz das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im Abs. 3 des § 70 wird in der lit. a das Zitat „§ 68 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 5“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 70, wird in der Litera a, das Zitat „§ 68 Absatz 4, durch das Zitat „§ 68 Absatz 5, ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im Abs. 1 des § 73 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 73, wird folgender Satz angefügt:
„Dem Vorschlag ist weiters eine Aufstellung über alle weiteren im Eigentum derselben Person oder desselben Rechtsträgers stehenden Grundstücke in der jeweiligen Gemeinde und den Nachbargemeinden anzuschließen.“
46.Novellierungsanordnung 46, Im Abs. 1 des § 87 wird im dritten Satz das Zitat „§§ 66, 68 und 71“ durch das Zitat „§§ 64 und 66“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 87, wird im dritten Satz das Zitat „§§ 66, 68 und 71“ durch das Zitat „§§ 64 und 66“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Nach dem § 108 wird folgende Bestimmung als § 108a eingefügt:Nach dem Paragraph 108, wird folgende Bestimmung als Paragraph 108 a, eingefügt:
„§ 108a
Zweckbindung des Fondsvermögens
Im Falle der Auflösung des Tiroler Bodenfonds oder des Wegfalls des bisherigen gemeinnützigen Fondszwecks fließt das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Fondsvermögen im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, dem Land Tirol zu. Dieses hat das Fondsvermögen zur Gänze wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden.“Im Falle der Auflösung des Tiroler Bodenfonds oder des Wegfalls des bisherigen gemeinnützigen Fondszwecks fließt das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Fondsvermögen im Sinn der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, dem Land Tirol zu. Dieses hat das Fondsvermögen zur Gänze wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden.“
48.Novellierungsanordnung 48, Der bisherige Wortlaut des § 111 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 111, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Ist am 31. Dezember 2021 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs.4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den §§ 31 und 31a auch mit den Inhalten nach den §§ 31 und 31a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § 28 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 umfasst.“Ist am 31. Dezember 2021 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach den Paragraphen 31 und 31 a auch mit den Inhalten nach den Paragraphen 31 und 31 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021, erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, jedenfalls die Inhalte nach Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021, umfasst.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im Abs. 3 des § 122 wird das Zitat „§§ 11 Abs. 5“ durch das Zitat „§§ 11 Abs. 6“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 122, wird das Zitat „§§ 11 Absatz 5, durch das Zitat „§§ 11 Absatz 6, ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,Am 31. Dezember 2021 in Geltung stehende Verordnungen der Landesregierung nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021, mit denen eine längere Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wird, bleiben aufrecht. Auf diese ist § 31d Abs. 1 bzw. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 weiter anzuwenden.Am 31. Dezember 2021 in Geltung stehende Verordnungen der Landesregierung nach Paragraph 31 d, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021,, mit denen eine längere Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wird, bleiben aufrecht. Auf diese ist Paragraph 31 d, Absatz eins, bzw. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021, weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,In Fällen des Abs. 2 darf eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 164/2021 nur insoweit festgelegt werden, als dadurch eine insgesamt 14-jährige Frist für die Fortschreibung nicht überschritten wird.In Fällen des Absatz 2, darf eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31 d, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 164 aus 2021, nur insoweit festgelegt werden, als dadurch eine insgesamt 14-jährige Frist für die Fortschreibung nicht überschritten wird.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster