161. Gesetz vom 6. Oktober 2021 über Anpassungen der Landesrechtsordnung betreffend die Neuordnung der Verlautbarungsorgane des Landes durch das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021 sowie die Durchführung von Abstimmungen in landesgesetzlich eingerichteten Kollegialorganen
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt |
Organisationsrecht, Wahlrecht, Gemeinderecht |
Artikel 1 Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 3 Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 4 Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 5 Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
2. Abschnitt |
Dienstrecht, Kulturrecht, Schulrecht, Kinderbetreuung |
Artikel 6 Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 7 Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 8 Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Artikel 9 Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 10 Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 11 Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Artikel 12 Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
3. Abschnitt |
Innere Verwaltung |
Artikel 13 Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
Artikel 14 Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
4. Abschnitt |
Land- und Forstwirtschaftsrecht |
Artikel 15 Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 17 Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019
Artikel 18 Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 20 Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
5. Abschnitt |
Wirtschaftsrecht |
Artikel 21 Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 23 Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 24 Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018
Artikel 25 Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
6. Abschnitt |
Raumordnung, Stadt- und Ortsbildschutz |
Artikel 26 Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Artikel 27 Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Artikel 28 Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel 29 Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 30 Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 31 Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes
8. Abschnitt |
Sozial- und Gesundheitsrecht |
Artikel 32 Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 34 Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 35 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Organisationsrecht, Wahlrecht, Gemeinderecht
Artikel 1
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 18 und im Abs. 3 des § 20 wird jeweils die Wortfolge Im Absatz 7, des Paragraph 18 und im Absatz 3, des Paragraph 20, wird jeweils die Wortfolge „durch Kundmachung im Bote für Tirol zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 6 wird im dritten Satz die Wortfolge Im Absatz 4, des Paragraph 6, wird im dritten Satz die Wortfolge „einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 12 des § 37 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 12, des Paragraph 37, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol kundzumachen; § 36 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der Landeswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen.“„Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol kundzumachen; Paragraph 36, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der Landeswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen.“
Artikel 3
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 3 wird die Wortfolge Im Absatz 6, des Paragraph 3, wird die Wortfolge „einer im Bote für Tirol kundzumachenden“ aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 4 des § 7 wird aufgehoben.Der Absatz 4, des Paragraph 7, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 8 werden die Worte Im Absatz 3, des Paragraph 8, werden die Worte „im Landesgesetzblatt“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 10 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 10, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung mit Verordnung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 3 des § 10 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung Der Absatz 3, des Paragraph 10, wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit Verordnung ein Gemeindewappen verleihen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Über die Verleihung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, die eine Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 122 wird der Abs. 3 aufgehoben.Im Paragraph 122, wird der Absatz 3, aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 1 des § 126 wird im zweiten Satz das Wort Im Absatz eins, des Paragraph 126, wird im zweiten Satz das Wort „kundzumachen“ durch das Wort „bekannt zu machen“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 2 wird die Wortfolge Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird die Wortfolge „die Grenzänderungen sind im Landesgesetzblatt kundzumachen;“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 22 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 22, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 29 werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 29, werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 40 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 40, hat der erste Satz zu lauten:
„Soweit im § 40a nichts anderes bestimmt ist, sind alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen.“„Soweit im Paragraph 40 a, nichts anderes bestimmt ist, sind alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 40 wird folgende Bestimmung als § 40a eingefügt:Nach Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Paragraph 40 a, eingefügt:
„§ 40a
Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung von Rechtsvorschriften der mit Aufgaben der Bezirksverwaltung betrauten Behörden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung herauszugeben. Darin sind zu verlautbaren:
die Verordnungen des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
die Verordnungen von Landesbehörden, deren örtliche Zuständigkeit nicht über das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck hinausreicht, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
sonstige in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung vorgesehene Kundmachungen.
Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
(2)Absatz 2Die Verlautbarung der Verordnungen und Kundmachungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters bzw., sofern es sich um Verordnungen und Kundmachungen einer anderen Behörde handelt, des Leiters der betreffenden Behörde.
(3)Absatz 3Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2 bis 5 des Landesverlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 des Landesverlautbarungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
(4)Absatz 4Im Übrigen sind § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.“Im Übrigen sind Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 1 des § 82 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 82, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsIst der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlussunfähig, sodass eine geordnete Führung der Geschäfte der Stadt oder die Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, so hat die Landesregierung den Gemeinderat durch Bescheid aufzulösen. Mit der Auflösung erlöschen die Gemeinderatsmandate. Die Auflösung des Gemeinderates ist im Bote für Tirol bekannt zu machen.“
2. Abschnitt
Dienstrecht, Kulturrecht, Schulrecht, Kinderbetreuung
Artikel 6
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 156/2021, wird wie folgt geändert:Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 156 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 5 werden nach dem Wort Im Absatz eins, des Paragraph 5, werden nach dem Wort „Dienststellenpersonalvertretung“ die Worte „mit Verordnung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 5, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf geeignete Art in den betroffenen Dienststellen bekannt zu machen.“
Artikel 7
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2021, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 42 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 42, wird folgender Satz angefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Artikel 8
Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 8 des § 6 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 8, des Paragraph 6, hat der erste Satz zu lauten:
„Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Voraus für das nächstfolgende Kalenderjahr mit Verordnung eine Geschäftsverteilung zu erlassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 10 des § 6 wird aufgehoben.Der Absatz 10, des Paragraph 6, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 8 des § 10 hat zu lauten:Der Absatz 8, des Paragraph 10, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Maßgabe des Abs. 6 und des § 11 die Zusammensetzung der Senate mit Verordnung zu bestimmen.“Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Maßgabe des Absatz 6 und des Paragraph 11, die Zusammensetzung der Senate mit Verordnung zu bestimmen.“
Artikel 9
Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 134/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 7 des § 37 hat zu lauten:Der Absatz 7, des Paragraph 37, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7Die Bildungsdirektion hat die für die einzelnen Berufsschulen ermittelten Kopfquoten jeweils bis zum 30. Juni jedes Jahres mit Verordnung festzusetzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 49, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.“
Artikel 10
Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 36 wird die Wortfolge Im Absatz 2, des Paragraph 36, wird die Wortfolge „und im Bote für Tirol zu verlautbaren“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 16 des § 111 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 16, des Paragraph 111, wird folgender Satz angefügt:
„Der Schulleiter hat die Geschäftsordnung des Schulgemeinschaftsausschusses in der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen.“
Artikel 11
Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 16 wird die Wortfolge Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird die Wortfolge „im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus“ durch die Wortfolge „über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 38a hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 38 a, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge mit Verordnung zu bestimmen.“
3. Abschnitt
Innere Verwaltung
Artikel 13
Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 92/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 4 des § 8 wird aufgehoben.Der Absatz 4, des Paragraph 8, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 3 des § 9 wird aufgehoben.Der Absatz 3, des Paragraph 9, wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Das Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 2 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 2, hat der zweite Satz zu lauten:
„Hat eine nach Abs. 2 ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen.“„Hat eine nach Absatz 2, ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 2 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 2, hat der erste Satz zu lauten:
„Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen.“„Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Absatz 2, nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen.“
4. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 15
Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 3, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d gelten der § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.“Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Absatz eins, Litera c und d gelten der Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Artikel 16
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 111/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 5 des § 60 hat der fünfte Satz zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 60, hat der fünfte Satz zu lauten:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 61 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 3, des Paragraph 61, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 61a wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 3, des Paragraph 61 a, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Beschlüsse werden – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“„Beschlüsse werden – außer im Fall des Paragraph 64 b, Absatz eins, – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 62a hat der fünfte Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 62 a, hat der fünfte Satz zu lauten:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“
Artikel 17
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 9 wird im ersten Satz die Wortfolge Im Absatz 6, des Paragraph 9, wird im ersten Satz die Wortfolge „im Bote für Tirol kundzumachen und“ durch die Wortfolge „über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus“ ersetzt und wird weiters der zweite Satz aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 16 wird nach dem vierten Satz folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird nach dem vierten Satz folgender Satz angefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 16 wird nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt:Im Absatz 5, des Paragraph 16, wird nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Artikel 19
Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Landeskulturfonds, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 7 des § 6 hat zu lauten:Der Absatz 7, des Paragraph 6, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d bis h gelten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.“Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz eins, Litera d bis h gelten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.“Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich der Befangenheit gilt Paragraph 29, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36, sinngemäß.“
Artikel 20
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 6 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 6, wird der zweite Satz aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 9 und im Abs. 4 des § 34 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:Im Absatz 5, des Paragraph 9 und im Absatz 4, des Paragraph 34, wird nach dem ersten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 35 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 35, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 8 des § 35 wird nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt:Im Absatz 8, des Paragraph 35, wird nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 49e wird im ersten Satz das Zitat Im Paragraph 49 e, wird im ersten Satz das Zitat „§ 72 Abs. 2“„§ 72 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 72 Abs. 1“„§ 72 Absatz eins “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 49j wird im vierten Satz das Zitat Im Paragraph 49 j, wird im vierten Satz das Zitat „§ 72 Abs. 2“„§ 72 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 72 Abs. 1“„§ 72 Absatz eins “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 84a wird das Zitat Im Paragraph 84 a, wird das Zitat „§ 72 Abs. 2“„§ 72 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 72 Abs. 1“„§ 72 Absatz eins “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 1 des § 72 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen Der Absatz eins, des Paragraph 72, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(6)“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen Abs. 3 wird im ersten Satz das Zitat Im nunmehrigen Absatz 3, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen Abs. 6 wird in der lit. a das Zitat Im nunmehrigen Absatz 6, wird in der Litera a, das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
5. Abschnitt
Wirtschaftsrecht
Artikel 21
Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes
Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 24 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 24, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn ein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung
der Durchführung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass hinsichtlich der Art und Weise ihrer Umsetzung kein Spielraum verbleibt, oder
weder Beschränkungen nach Abs. 2 lit. a noch spezifische Anforderungen nach Abs. 2 lit b vorsieht, einschließlich redaktioneller Änderungen oder technischer Anpassungen des Inhalts von Ausbildungsgängen oder der Aktualisierung von Ausbildungsvorschriften.“weder Beschränkungen nach Absatz 2, Litera a, noch spezifische Anforderungen nach Absatz 2, Litera b, vorsieht, einschließlich redaktioneller Änderungen oder technischer Anpassungen des Inhalts von Ausbildungsgängen oder der Aktualisierung von Ausbildungsvorschriften.“
Artikel 22
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 44 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 44, hat der dritte Satz zu lauten:
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 45 hat der vierte Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 45, hat der vierte Satz zu lauten:
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
Artikel 23
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 19 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 19, hat der zweite Satz zu lauten:
„Solche Verordnungen sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 hat zu lauten:Paragraph 21, hat zu lauten:
„§ 21
Zulässigkeit
(1)Absatz einsKindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.
(2)Absatz 2Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.Die Paragraphen 23, und 24 werden aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Einleitungssatz des § 25 wird das Zitat Im Einleitungssatz des Paragraph 25, wird das Zitat „§ 21“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 1“„§ 21 Absatz eins “, ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018
Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 24 wird im zweiten Satz die Wortfolge Im Absatz 3, des Paragraph 24, wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Bote für Tirol“ durch die Wortfolge „elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS)“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 134/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 9 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 9, hat der dritte Satz zu lauten:
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 14 hat der vierte Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 14, hat der vierte Satz zu lauten:
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 15 wird nach dem zweiten Satz folgende Bestimmung eingefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 15, wird nach dem zweiten Satz folgende Bestimmung eingefügt:
„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
6. Abschnitt
Raumordnung, Stadt- und Ortsbildschutz
Artikel 26
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 78 werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:Im Absatz 6, des Paragraph 78, werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 81 werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:Im Absatz 4, des Paragraph 81, werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Verordnungen nach Abs. 1 sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“„Verordnungen nach Absatz eins, sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 8 des § 89 werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:Im Absatz 8, des Paragraph 89, werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 93 werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:Im Absatz 3, des Paragraph 93, werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die Verordnung über die Einstellung des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“
Artikel 27
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 9 des § 32 wird das Zitat Im Absatz 9, des Paragraph 32, wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“„§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“„§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ ersetzt.
7. Abschnitt
Umweltrecht
Artikel 28
Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 4 des § 6 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen Der Absatz 4, des Paragraph 6, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 5,, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 17, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Tarife nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens zehn Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Inhaber der öffentlichen Behandlungsanlage hat der Landesregierung drei, sechs und acht Jahre nach rechtskräftiger Genehmigung des Tarifs unaufgefordert einen Bericht darüber vorzulegen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Tarifgenehmigung geändert haben.“Die Tarife nach Absatz eins, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens zehn Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Inhaber der öffentlichen Behandlungsanlage hat der Landesregierung drei, sechs und acht Jahre nach rechtskräftiger Genehmigung des Tarifs unaufgefordert einen Bericht darüber vorzulegen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Tarifgenehmigung geändert haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 19 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 19, hat die Litera a, zu lauten:
für öffentliche Behandlungsanlagen, die nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder waren, samt zugehörigen Nebenanlagen, wie Zufahrtsstraßen, Rohrleitungen und dergleichen,“
Artikel 29
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 16 des § 14 wird im zweiten Satz die Wortfolge Im Absatz 16, des Paragraph 14, wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Bote für Tirol“ durch die Wortfolge „im Verordnungsblatt für Tirol“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 34 wird die Wortfolge Im Absatz 3, des Paragraph 34, wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt), § 14 Abs. 11 (Verlautbarung im Bote für Tirol)“„§ 14 Absatz 2, (Verlautbarung im Landesgesetzblatt), Paragraph 14, Absatz 11, (Verlautbarung im Bote für Tirol)“ durch die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol)“„§ 14 Absatz 2, und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 4 des § 34 wird in der lit. a die Wortfolge Im Absatz 4, des Paragraph 34, wird in der Litera a, die Wortfolge „Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. Bote für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 11)“„Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. Bote für Tirol (Paragraph 14, Absatz 2 und 11)“ durch die Wortfolge „Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16)“„Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (Paragraph 14, Absatz 2 und 16)“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 6 des § 4 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung Der Absatz 6, des Paragraph 4, wird aufgehoben; der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 22 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 22, hat der erste Satz zu lauten:
„Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 22 hat der Einleitungssatz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 22, hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:“
Artikel 31
Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes
Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 9, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsNach der Erlassung von Plänen oder Programmen sind diese, sofern sie nicht ohnedies im Landesgesetzblatt oder im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen sind, in geeigneter Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen.“
8. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 32
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 9 des § 40 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 9, des Paragraph 40, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.“
Artikel 33
Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 47 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 7, des Paragraph 47, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.“
Artikel 34
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 7 des § 31b wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 7, des Paragraph 31 b, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltung ist, ausgenommen im Fall der Befangenheit, nicht zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 6 des § 41a hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 41 a, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Landesregierung hat die Höhe des Kostenbeitrages mit Verordnung festzusetzen.“
9. Abschnitt
Artikel 35
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2Art. 28 Z 2 und 3 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.Artikel 28, Ziffer 2 und 3 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(3)Absatz 3Art. 2 Z 2, Art. 4 Z 3, 5, 6 und 8, Art. 5 Z 2, 3 und 6, Art. 6 Z 1, Art. 7, Art. 8 Z 1 und 3, Art. 9, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 18, Art. 19, Art. 20 Z 2, 3 und 4, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Z 2, 3 und 4, Art. 25, Art. 27, Art. 30 Z 2 und 3, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 Z 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Artikel 2, Ziffer 2,, Artikel 4, Ziffer 3,, 5, 6 und 8, Artikel 5, Ziffer 2,, 3 und 6, Artikel 6, Ziffer eins,, Artikel 7,, Artikel 8, Ziffer eins und 3, Artikel 9,, Artikel 14,, Artikel 15,, Artikel 16,, Artikel 18,, Artikel 19,, Artikel 20, Ziffer 2,, 3 und 4, Artikel 21,, Artikel 22,, Artikel 23, Ziffer 2,, 3 und 4, Artikel 25,, Artikel 27,, Artikel 30, Ziffer 2 und 3, Artikel 32,, Artikel 33 und Artikel 34, Ziffer eins, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster