
Jahrgang 2021 | Kundgemacht am 24. August 2021 |
115. | Änderung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes |
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 2, haben die Litera c und d zu lauten:
Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 2, hat der der Litera d, folgende Satz zu lauten:
„Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster