Jahrgang 2021

Kundgemacht am 24. August 2021

115.

Änderung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes

115. Gesetz vom 7. Juli 2021, mit dem das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 2, haben die Litera c und d zu lauten:

  1. Litera c
    Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
  2. Litera d
    Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 2, hat der der Litera d, folgende Satz zu lauten:

„Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.“

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Forster