Jahrgang 2021

Kundgemacht am 14. Juli 2021

101.

Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2015

101. Gesetz vom 7. Juli 2021, mit dem das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel hat zu lauten:

„Gesetz über offene Daten und die Bereitstellung und Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021 – TIWG 2021)“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz eins, des Paragraph eins, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Produkte und Dienstleistungen zu fördern.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den Paragraphen 9 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1 und des Datenschutzgesetzes sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
  2. Absatz 4,Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach Paragraph 76 d, des Urheberrechtsgesetzes nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird in der Litera g, die Wortfolge „des Bundes oder des Landes“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird folgende Bestimmung als Litera h, eingefügt:

  1. Litera h
    Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten,“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz eins, des Paragraph 3, erhalten die bisherigen Litera h, i und j die Buchstabenbezeichnungen „i)“, „j)“ und „k)“.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz eins, des Paragraph 3, hat die nunmehrige Litera i, zu lauten:

  1. Litera i
    die im Besitz von Schulen sowie von Bildungseinrichtungen und Forschungs- oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach Paragraph eins, Absatz 4, handelt,“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 3, wird das Zitat „im Absatz eins, Litera a bis g“ durch das Zitat „im Absatz eins, Litera a bis h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 3, des Paragraph 4, wird das Wort „Rechtsträger“ durch die Wortfolge „natürliche oder juristische Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 3, des Paragraph 4, wird das Zitat „§ 4 Ziffer eins, des Informationsweiterverwendungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,,“ durch die Wortfolge „nach den Vorschriften des Bundes über die Informationsweiterverwendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 3, des Paragraph 4, wird das Zitat „der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors“ durch das Zitat „der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 4, werden folgende Bestimmungen als Absatz 7 bis 16 angefügt:

  1. Absatz 7,Standardlizenz ist eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind.
  2. Absatz 8,Anonymisierung ist der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
  3. Absatz 9,Dynamische Daten sind Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist.
  4. Absatz 10,Forschungsdaten sind Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden,
  5. Absatz 11,Hochwertige Datensätze sind Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze.
  6. Absatz 12,Personenbezogene Daten sind Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 und des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes.
  7. Absatz 13,Angemessene Gewinnspanne ist ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt.
  8. Absatz 14,Dritter ist jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist.
  9. Absatz 15,Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) ist ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch.
  10. Absatz 16,Offene Daten sind Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.“

Novellierungsanordnung 14, Die Paragraphen 6 und 7 haben zu lauten:

„§ 6

Verfügbare Formate

  1. Absatz eins,Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich formellen, offenen Standards zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
  3. Absatz 3,Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
  4. Absatz 4,Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Absatz 4, beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung in einer Weise zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

Paragraph 7

Entgelte

  1. Absatz eins,Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen. Allerdings kann die Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten verlangt werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht
    1. Litera a
      für öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken,
    2. Litera b
      für Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen.
  3. Absatz 3,In den Fällen nach Absatz 3, Litera a und b haben öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von Paragraph 4, Absatz 13, nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.
  4. Absatz 4,Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Absatz 3, Litera a,) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat eine Liste dieser öffentlichen Stellen und die Berechnungskriterien nach Absatz 4, möglichst auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Soweit Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, hat zu lauten:

„§ 9

Standardlizenzen

  1. Absatz eins,Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (Paragraph 4, Absatz 7,) zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.“

Novellierungsanordnung 16, Der Absatz eins, des Paragraph 11, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Die Entgelte und die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.“

Novellierungsanordnung 17, Der Absatz 2, des Paragraph 12, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages über das Entgelt oder die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ist nicht erforderlich, wenn das Entgelt ohne weiteres entrichtet wird oder die an die Weiterverwendung geknüpften Bedingungen eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des Paragraph 13, hat zu lauten:

„§ 13

Ausschließlichkeitsvereinbarungen“

Novellierungsanordnung 19, Der Absatz 3, des Paragraph 13, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein. Die wesentlichen Aspekte solcher Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Weiters sind die wesentlichen Aspekte aller nach dem 15. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 21, Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 13, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 14, wird folgender Abschnitt als „3. Abschnitt“ eingefügt:

„3. Abschnitt
Hochwertige Datensätze und Forschungsdaten

Paragraph 15

Hochwertige Datensätze

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Absatz 3
    1. Litera a
      kostenlos verfügbar sein,
    2. Litera b
      maschinenlesbar sein,
    3. Litera c
      über API verfügbar sein und
    4. Litera d
      gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Absatz eins, niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Paragraph 16

Forschungsdaten

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 23, Der bisherige 3. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 24, Die bisherigen Paragraphen 15, 16 und 17 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „17“, „18“ und „19“.

Novellierungsanordnung 25, Im nunmehrigen Paragraph 19, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Bestimmung wird als Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Datenschutzgesetz - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,,
    2. Ziffer 2
      Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 26, Im nunmehrigen Paragraph 20, hat der Absatz 3, zu lauten:

  1. Absatz 3,Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt 2019 Nummer L 172, Seite 56 umgesetzt.“

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Mattle

Der Landesamtsdirektor:

Forster