Jahrgang 2021

Kundgemacht am 29. März 2021

51.

Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung der COVID-19-Virusvariante B.1.1.7/E484K betreffend die Ausreise aus Tirol

51. Verordnung des Landeshauptmanns vom 29. März 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der COVID-19-Virusvariante B.1.1.7/E484K betreffend die Ausreise aus Tirol

Aufgrund des Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz 2, des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Land Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Paragraph 2

Anforderungen beim Verlassen Tirols

  1. Absatz eins,Personen mit Wohnsitz in dem im Paragraph eins, umschriebenen Gebiet dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über
    1. Litera a
      ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
    2. Litera b
      ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
    mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Personen ohne Wohnsitz in dem im Paragraph eins, umschriebenen Gebiet, wenn sie sich dort durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden aufgehalten haben.

Paragraph 3

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Paragraph 2, gilt nicht für
    1. Litera a
      Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
    2. Litera b
      die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
    3. Litera c
      Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gesundheitsbehörden sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. von Einsätzen;
    4. Litera d
      den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, insbesondere von Krankenanstalten, Arztpraxen, therapeutischen Einrichtungen und Praxen, Apotheken, Heimen zur Betreuung von hilfs-, betreuungs- und pflegebedürftigen, insbesondere älteren, Menschen sowie von mobilen Betreuungsangeboten für diese Menschen;
    5. Litera e
      den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastrukturen und der Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie Straßendienst, Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung;
    6. Litera f
      die Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgung, insbesondere mit Lebensmitteln, sonstigen Waren des täglichen Bedarfes einschließlich periodischen Druckwerken und Heizmaterialien;
    7. Litera g
      die Aufrechterhaltung des Lieferverkehrs zwischen Betrieben und Betriebsstätten von Betrieben sowie für die Durchführung notwendiger unaufschiebbarer Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten;
    8. Litera h
      den Betrieb und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs;
    9. Litera i
      die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen und die Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses; dies jedoch nur dann, wenn diese Grundbedürfnisse nicht oder zumutbarer Weise nicht im nach Paragraph eins, umschriebenen Gebiet gedeckt werden können;
    10. Litera j
      die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen;
    11. Litera k
      Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, sowie von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, jedoch ausschließlich zum Zweck der Teilnahme am Unterricht an diesen Schulen (Hin- oder Rückfahrt); diese Ausnahme gilt sinngemäß für die Teilnahme am Unterricht an gleichartigen Schultypen im benachbarten Ausland;
    12. Litera l
      Personen ohne Wohnsitz in dem im Paragraph eins, umschriebenen Gebiet, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transports – zum Zweck der behördlichen Absonderung zu einem Wohnsitz begeben.
  2. Absatz 2,Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe nach Absatz eins, glaubhaft zu machen.

Paragraph 4

Nachweise

Als Nachweis im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b sind jene Testergebnisse zu verstehen, die im Rahmen von Antigen-Tests oder molekularbiologischen Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.

Paragraph 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 31. März 2021 in Kraft und mit dem Ablauf des 14. April 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2, gilt auch für Personen, deren Aufenthalt in dem im Paragraph eins, umschriebenen Gebiet vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Forster