Jahrgang 2021

Kundgemacht am 25. März 2021

48.

Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001

48. Gesetz vom 4. Februar 2021, mit dem das Tiroler Campinggesetz 2001 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl.Nr. 37 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird am Ende der Litera f, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Bestimmungen als Litera g und h angefügt:

  1. Litera g
    „Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
  2. Litera h
    „Wohnmobile“ Kraftfahrzeuge mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz eins, des Paragraph 4, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Absatz 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4, oder Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Absatz eins,, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4, oder Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz steht.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 6, wird in der Litera c, am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 6, hat der zweite Satz zu lauten:

„Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der Litera c, Ziffer 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 13, wird nach der Wortfolge „die Errichtung oder wesentliche Erweiterung eines Campingplatzes“ die Wortfolge „oder die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung eines Mobilheimes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz eins, des Paragraph 16, hat die Litera f, zu lauten:

  1. Litera f
    als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4, Litera b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3, oder Absatz 4, dritter Satz oder einem Auftrag nach Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz oder nach Paragraph 17, Absatz 4, vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 17, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3, 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Der Inhaber des Campingplatzes hat der Behörde binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGB1. Nr. 48 aus 2021, schriftlich unter Anschluss eines Plans des gesamten Campingplatzes, aus dem die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, mitzuteilen, ob und auf welchen Standplätzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGB1. Nr. 48 aus 2021, bereits Mobilheime bestehen.
  2. Absatz 4,Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGB1. Nr. 48 aus 2021, auf dem Campingplatz bereits Mobilheime rechtmäßig bestehen, findet Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4, dieses Gesetzes in der Fassung des angeführten Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Mobilheime auf die Höchstgrenze von 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze angerechnet werden. Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2021, auf dem Campingplatz bereits auf mehr als 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze Mobilheime rechtmäßig bestehen, dürfen für die Dauer von 20 Jahren ab dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes alle rechtmäßig bestehenden Mobilheime auf ihrem Standplatz verbleiben, jedoch keine weiteren errichtet werden. Nach dem Ablauf von 20 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGB1. Nr. 48 aus 2021, hat der Inhaber des Campingplatzes dafür Sorge zu tragen, dass Mobilheime nur mehr im Ausmaß von höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze bestehen bleiben und entsprechend viele Mobilheime unverzüglich zu entfernen. Kommt der Inhaber eines Campingplatzes dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde ihm die Entfernung der Mobilheime innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist hat die Behörde die zur Entfernung der Mobilheime erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers des Campingplatzes durchführen zu lassen.
  3. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2021, ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach Paragraph 4, Absatz eins,, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden. Liegen im Verfahren die Unterlagen nach Paragraph 4, Absatz 11, erster Satz nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Behörde dem Anzeigenden die Vorlage der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessen festzusetzenden, längstens vierwöchigen Frist aufzutragen. Der Lauf der im Paragraph 4, Absatz 4, genannnten Frist ist im Zeitraum von der Erteilung dieses Auftrages bis zum vollständigen Vorliegen der fehlenden Unterlagen gehemmt. Verbleibt der Behörde nach dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung von der im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Frist nur mehr ein Zeitraum von weniger als einem Monat, so verlängert sich diese Frist um einen Monat ab dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung.“

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster