Jahrgang 2021

Kundgemacht am 24. März 2021

46.

Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

46. Verordnung der Landesregierung vom 2. März 2021 über die Erklärung des Kaunergrates zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat)

Aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird nach einer Anhörung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, TNSchG 2005 verordnet:

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 41 (Detailkarten) planlich dargestellte grün hinterlegte Gebiet in den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns mit einem Flächenausmaß von 13.032,2 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat).
  2. Absatz 2,Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Landeck und bei den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist:
    1. Litera a
      die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
    2. Litera b
      der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
    3. Litera c
      die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen,
    4. Litera d
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
    5. Litera e
      die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen,
    6. Litera f
      jede erhebliche Lärmentwicklung,
    7. Litera g
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
  2. Absatz 2,Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:
    1. Litera a
      der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune,
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck,
    3. Litera c
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den Litera a und b, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Absatz eins, Litera a bis d erteilt worden ist, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Ausübung der Jagd und der Fischerei, zur Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, für Zu- und Abfahrten der Inhaber zu und von den im Schutzgebiet gelegenen bestehenden Hütten, zur Pflege der westlich des Riffelsees auf Gst. Nr. 5273/1 KG Pitztal verlaufenden Loipe, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß,
    4. Litera d
      die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Forster

Anlagen