die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den lit. a und b, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Abs. 1 lit. a bis d erteilt worden ist, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Ausübung der Jagd und der Fischerei, zur Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, für Zu- und Abfahrten der Inhaber zu und von den im Schutzgebiet gelegenen bestehenden Hütten, zur Pflege der westlich des Riffelsees auf Gst. Nr. 5273/1 KG Pitztal verlaufenden Loipe, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß,die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den Litera a und b, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Absatz eins, Litera a bis d erteilt worden ist, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Ausübung der Jagd und der Fischerei, zur Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, für Zu- und Abfahrten der Inhaber zu und von den im Schutzgebiet gelegenen bestehenden Hütten, zur Pflege der westlich des Riffelsees auf Gst. Nr. 5273/1 KG Pitztal verlaufenden Loipe, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß,