24. Verordnung des Landeshauptmanns vom 12. Februar 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins und 4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Abholung von Speisen und Getränken
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.
§ 2Paragraph 2,
Betreten von Schipisten
(1)Absatz einsSchipisten dürfen während ihrer Betriebszeiten von Personen zur Sportausübung nur betreten werden, wenn diese über einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 verfügen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Dieser Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2)Absatz 2Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
(4)Absatz 4Als Betreten im Sinn des Abs. 1 gilt auch das Verweilen.Als Betreten im Sinn des Absatz eins, gilt auch das Verweilen.
§ 3Paragraph 3,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, LGBl. Nr. 142/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2021 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 142 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2021, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster