
Jahrgang 2020 | Kundgemacht am 22. Dezember 2020 |
142. | Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol |
Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2020,, wird verordnet:
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.
Diese Verordnung tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 17. Jänner 2021 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster