129. Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 2020, mit der die Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung geändert wird
Aufgrund des § 126 Abs. 4 und 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 126, Absatz 4 und 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird verordnet:
Artikel I
Die Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung, LGBl. Nr. 138/2018, wird wie folgt geändert:Die Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 hat zu lauten:Paragraph 10, hat zu lauten:
„§ 10
Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Pflegeassistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind öfters wechselnde, gleichartige Aufgaben, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist bzw. Ursachen und Zusammenhänge erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung verschiedener Tätigkeiten nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert, bis zu der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum). Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_AB1 | Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 1/4 |
PL_AB2 | Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 2/4 |
PL_AB3 | Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 3/4 |
PL_AB4 | Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 4/4 |
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Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 hat zu lauten:Paragraph 13, hat zu lauten:
„§ 13
Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten – P_ASSB/K umfasst die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt bzw. erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB/K1 | Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten 1/4 |
P_ASSB/K2 | Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten 2/4 |
P_ASSB/K3 | Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten 3/4 |
P_ASSB/K4 | Pflegerische Assistenzberufe an Krankenanstalten 4/4 |
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Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 hat zu lauten:Paragraph 14, hat zu lauten:
„§ 14
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K umfasst:
Gesundheits- und Krankenpflege: Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst (allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder und Jugendlichenpflege) und Fachkräfte mit Sonderausbildungen (OP-, Intensiv-, Kinderintensiv-, Anästhesiepflege, Nierenersatztherapie, Krankenhaushygiene, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege).
Kardiotechniker: Eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie z. B. Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation, Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen, eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Dokumentation, Mitarbeit in der Forschung, Unterweisung von Auszubildenden.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese erfordern öfters Anpassungen, Optimierungen und Planungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs mit und ohne Auswirkung auf nachgelagerte Stellen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
der erforderlichen Ausbildung: Diese benötigt den Abschluss einer allgemein bildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule mit Matura bzw. eine Meisterprüfung mit/ohne Zusatzausbildung.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
GD_GK/K1 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 1/3 |
GD_GK/K2 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 2/3 |
GD_GK/K3 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 3/3 |
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Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 hat zu lauten:Paragraph 15, hat zu lauten:
„§ 15
Leitende Funktionen der Medizinisch-Technischen Assistenzberufe
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe – L_MTD_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind öfters wechselnde, gleichartige Aufgaben, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist bzw. Ursachen und Zusammenhänge erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung verschiedener Tätigkeiten nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert, bis zu der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum). Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe – L_MTD_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
L_MTD_AB1 | Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe 1/4 |
L_MTD_AB2 | Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe 2/4 |
L_MTD_AB3 | Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe 3/4 |
L_MTD_AB4 | Leitende Funktionen der Medizinische-Technischen Assistenzberufe 4/4 |
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Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 6 festgelegt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 hat zu lauten:Paragraph 17, hat zu lauten:
„§ 17
Medizinisch-Technische Assistenzberufe
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Medizinische-Technische Assistenzberufe – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt werden müssen bzw. das Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben mit Ermessensentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Medizinische-Technische Assistenzberufe – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_ASSB1 | Medizinische-Technische Assistenzberufe 1/4 |
MTD_ASSB2 | Medizinische-Technische Assistenzberufe 2/4 |
MTD_ASSB3 | Medizinische-Technische Assistenzberufe 3/4 |
MTD_ASSB4 | Medizinische-Technische Assistenzberufe 4/4 |
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Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des 8. Abschnittes hat zu lauten:
„Führungsfunktionen in Altenwohn- und Pflegeheimen“
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 hat zu lauten:Paragraph 21, hat zu lauten:
„§ 21
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen – PL_AWH umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in einem Altenwohn- und Pflegeheim sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und –entwicklung sowie die direkte Personalführung.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus der Wirkungsbreite und dem Einsatzspektrum, wobei der Anforderungszuwachs primär in der Anforderungsart Führungskompetenz Linie erfolgt.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen - PL_AWH besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_AWH 1 | Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 1/4 |
PL_AWH 2 | Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 2/4 |
PL_AWH 3 | Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 3/4 |
PL_AWH 4 | Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 4/4 |
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Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 8 festgelegt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 22 wird folgender neuer 9. Abschnitt eingefügt; die bisherigen Abschnitte 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „10. Abschnitt“ und „11. Abschnitt“:Nach Paragraph 22, wird folgender neuer 9. Abschnitt eingefügt; die bisherigen Abschnitte 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „10. Abschnitt“ und „11. Abschnitt“:
„9. Abschnitt
Führungsfunktionen in der mobilen Pflege
§ 23Paragraph 23,
Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in der mobilen Pflege sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und -entwicklung sowie die direkte Personalführung.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Wirkungsbereich und der Führungskompetenz Linie.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_MP1 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von bis zu 100 Klienten) 1/5 |
PL_MP2 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 101 bis 200 Klienten) 2/5 |
PL_MP3 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 201 bis 350 Klienten) 3/5 |
PL_MP4 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 351 bis 500 Klienten) 4/5 |
PL_MP5 | Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von mehr als 500 Klienten) 5/5 |
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Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 9 festgelegt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des nunmehrigen 10. Abschnittes hat zu lauten:
„10. Abschnitt
Pflegerische Funktionen in der Langzeitpflege“
10.Novellierungsanordnung 10, Die bisherigen §§ 23 bis 27 erhalten die Bezeichnungen „§ 24“ bis „§ 28“.Die bisherigen Paragraphen 23 bis 27 erhalten die Bezeichnungen „§ 24“ bis „§ 28“.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des nunmehrigen § 24 hat zu lauten:Die Überschrift des nunmehrigen Paragraph 24, hat zu lauten:
„Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 1 des nunmehrigen § 24 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des nunmehrigen Paragraph 24, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L umfasst den Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst in der unmittelbaren und mittelbaren Pflege der Bewohner in Altenwohn- und Pflegeheimen und in der mobilen Pflege zur Aufrechterhaltung von deren Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der Abs. 2 des nunmehrigen § 24 hat zu lauten:Der Absatz 2, des nunmehrigen Paragraph 24, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L besteht aus den folgenden Modellstellen:
GD_GK/L1 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 1/3 |
GD_GK/L2 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 2/3 |
GD_GK/L3 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 3/3 |
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Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der nunmehrige § 25 hat zu lauten:Der nunmehrige Paragraph 25, hat zu lauten:
„§ 25
Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege – P_ASSB/L umfasst die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Aufgabengebiet.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege – P_ASSB/L besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB/L1 | Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege 1/2 |
P_ASSB/L2 | Pflegerische Assistenzberufe in der Langzeitpflege 2/2 |
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Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In den nunmehrigen §§ 26 und 27 werden im Abs. 1 die Bezeichnung „Heimbewohner“ jeweils durch die Bezeichnung „Klienten“ und im Abs. 2 das Zitat „Anlage 9“ jeweils durch das Zitat „Anlage 10“ ersetzt.In den nunmehrigen Paragraphen 26 und 27 werden im Absatz eins, die Bezeichnung „Heimbewohner“ jeweils durch die Bezeichnung „Klienten“ und im Absatz 2, das Zitat „Anlage 9“ jeweils durch das Zitat „Anlage 10“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Anlagen 4 bis 8 werden durch die Anlagen „4“ bis „8“ zu dieser Verordnung ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach der Anlage 8 wird die Anlage 9 zu dieser Verordnung als neue Anlage 9 eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Die bisherige Anlage 9 wird durch die Anlage 10 zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlagen