Jahrgang 2020

Kundgemacht am 26. November 2020

124.

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021 und Änderung der Tiroler Bauordnung 2018

124. Gesetz vom 14. Oktober 2020, mit dem ein Gesetz über den Schutz des Stadt- und Ortsbildes (Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021) erlassen und die Tiroler Bauordnung 2018 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel 1
Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele, Grundsätze, allgemeine Aufgaben

  1. Absatz einsDieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. Litera a
      das Stadt- oder Ortsbild architektonisch qualitätsvoll zu gestalten,
    2. Litera b
      Stadtteile, Ortsteile, Ortsräume und dazugehörige Gebäudegruppen im historisch-kulturlandschaftlichen Kontext, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, in ihrer Baustruktur, ihrer äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz und ihrer vielfältigen organischen Funktion zu erhalten, weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls zu verbessern,
    3. Litera c
      das Stadt- oder Ortsbild prägende Gebäude aus bestimmten Epochen in ihren für diese prägende Wirkung wesentlichen architektonischen Elementen zu erhalten sowie erforderlichenfalls eine bauliche Entwicklung im Nahbereich von solchen Gebäuden und von Denkmalen, die nachteilige Auswirkungen auf deren Erscheinungsbild haben könnte, hintanzuhalten,
    4. Litera d
      charakteristische Ansichten und Stadt- oder Ortssilhouetten zu erhalten.
  2. Absatz 2Das Stadt- oder Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus sowie aus der Draufsicht oder aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.
  3. Absatz 3Bei der Verwirklichung der Ziele nach Absatz eins, ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition, auf die umgebende Kulturlandschaft sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Absatz eins,, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weitergehende Aufgaben übertragen sind.

Paragraph 2,

Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden

Die Gemeinden haben durch geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele und die Maßnahmen nach diesem Gesetz zu wecken und zu fördern.

2. Abschnitt
Charakteristische Gebäude

Paragraph 3,

Voraussetzungen, Verfahren

  1. Absatz einsDie Behörde kann Gebäude außerhalb von geschützten Zonen, die aufgrund ihrer für eine bestimmte Epoche typischen und wissenschaftlich anerkannten architektonischen Elemente für das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes von besonderer Bedeutung sind und deren Instandhaltung oder Instandsetzung im Hinblick auf ihren Bauzustand wirtschaftlich vertretbar ist, mit schriftlichem Bescheid zu charakteristischen Gebäuden erklären.
  2. Absatz 2Vor der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates (Paragraph 29,) einzuholen.
  3. Absatz 3Charakteristische Gebäude sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.

Paragraph 4,

Verbot des Abbruchs charakteristischer Gebäude

  1. Absatz einsDer Abbruch charakteristischer Gebäude ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Wurde ein charakteristisches Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Gebäudes die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, soweit dies möglich ist. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Paragraph 22, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, gilt sinngemäß.

Paragraph 5,

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Bei charakteristischen Gebäuden bedürfen einer Bewilligung:

  1. Litera a
    der Zubau,
  2. Litera b
    der Umbau und die sonstige Änderung, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden,
  3. Litera c
    andere bauliche Maßnahmen, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes berührt wird, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
    2. Ziffer 2
      die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
    3. Ziffer 3
      die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Verblendungen und dergleichen,
    4. Ziffer 4
      die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung,
    5. Ziffer 5
      die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
    6. Ziffer 6
      der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
    7. Ziffer 7
      die Instandsetzung, Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen.

Paragraph 6,

Vorläufige Rechtswirkungen

  1. Absatz einsDie Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung ist der Abbruch solcher Gebäude nicht zulässig und bedürfen Vorhaben nach Paragraph 5, vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach Paragraph 5,
  2. Absatz 2Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet diese
    1. Litera a
      mit der Zustellung der Mitteilung an den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, dass das Verfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, nicht eingeleitet oder eingestellt wird;
    2. Litera b
      mit dem Ablauf eines Jahres nach der Zustellung der Mitteilung nach Absatz eins, erster Satz, wenn das Gebäude nicht innerhalb dieser Frist von der Behörde zum charakteristischen Gebäude erklärt wird.
  3. Absatz 3In die Frist nach Absatz 2, Litera b, sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 2, ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen.

Paragraph 7,

Bewilligungsvoraussetzungen,
sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

  1. Absatz einsDie Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Paragraph eins, Absatz 3, zu erteilen:
    1. Litera a
      für einen Zubau (Paragraph 5, Litera a,), wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
    2. Litera b
      für einen Umbau oder eine sonstige Änderung (Paragraph 5, Litera b,), wenn die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt;
    3. Litera c
      für eine andere bauliche Maßnahme (Paragraph 5, Litera c,), wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast, eine sonstige Außenantennenanlage oder eine Parabolantenne nach Paragraph 5, Litera c, Ziffer eins und Photovoltaik- und Solaranlagen nach Paragraph 5, Litera c, Ziffer 4, überdies dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Wirkung weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Wirkung weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
  2. Absatz 2Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die Paragraphen 21 bis 25 anzuwenden, die Paragraphen 24 und 25 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz.

Paragraph 8,

Widerruf

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Erklärung zum charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder
    2. Litera b
      sonstige, insbesondere städtebauliche oder andere die örtliche Entwicklung betreffende öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des charakteristischen Gebäudes überwiegen.
  2. Absatz 2Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

Paragraph 9,

Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

  1. Absatz einsDem Grundbuchsgericht ist eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim Grundstück, auf dem sich das betreffende Gebäude befindet, dessen Eigenschaft als charakteristisches Gebäude anzumerken.
  2. Absatz 2Die Anmerkung nach Absatz eins, zweiter Satz bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis der Eigenschaft des betreffenden Gebäudes als charakteristisches Gebäude berufen kann.
  3. Absatz 3Wird die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude widerrufen, so ist dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung über den Widerruf zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim betreffenden Grundstück die Anmerkung nach Absatz eins, zweiter Satz zu löschen.
  4. Absatz 4Absatz 3, ist auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, nachträglich aufgehoben wird.

3. Abschnitt
Geschützte Zonen

Paragraph 10,

Schutzzonen

  1. Absatz einsDie Gemeinden können Stadtteile, Ortsteile, Ortsräume und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, durch Verordnung als Schutzzonen festlegen.
  2. Absatz 2Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus in Innsbruck, die Altstadt in Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.
  3. Absatz 3In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.

Paragraph 11,

Ensembleschutzzonen

  1. Absatz einsDie Gemeinden können zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes Gebiete, die durch Gruppen von Bauten oder das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten gekennzeichnet sind, die im Hinblick auf deren historischen Zeugniswert, Identifikationswert oder Gestaltwert sowie deren raumbedeutsame Sichtbeziehungen und Raumwirkungen (Ensemble) erhaltenswert sind, durch Verordnung als Ensembleschutzzonen festlegen. Ensembleschutzzonen haben die für die Erhaltung der Charakteristik erforderlichen Umgebungsbereiche einzuschließen.
  2. Absatz 2In Verordnungen über Ensembleschutzzonen sind die innerhalb der Ensembleschutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.

Paragraph 12,

Sichtzonen

  1. Absatz einsGemeinden, in denen Schutzzonen bestehen, können innerhalb ihres Gemeindegebietes Gebiete, in denen durch die Ausführung von Bauvorhaben eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette in den Schutzzonen beeinträchtigt werden kann, durch Verordnung als Sichtzonen festlegen, wenn die zu erreichende Wirkung ausschließlich das eigene Gemeindegebiet betrifft.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde, in der eine Schutzzone besteht, Gebiete durch Verordnung als Sichtzonen festlegen, wenn durch die Ausführung von Bauvorhaben außerhalb des Gebietes einer Gemeinde, in der eine Schutzzone besteht, eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette in der Schutzzone beeinträchtigt werden könnte.
  3. Absatz 3Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Sichtzonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist, wenn sie einen Einfluss auf eine charakteristische Ansicht oder auf eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette haben können, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

Paragraph 13,

Verfahren betreffend Schutzzonen und Ensembleschutzzonen

  1. Absatz einsDer Entwurf einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
  2. Absatz 2Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone sind die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach Absatz eins, schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.
  3. Absatz 3Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend dem Absatz eins, aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.
  4. Absatz 4Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Absatz eins bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  7. Absatz 7Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 11, Absatz eins, nicht vorliegen, erlassen worden ist.
  8. Absatz 8Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der betreffenden Verordnung zuzustellen.
  9. Absatz 9Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist unverzüglich, längstens jedoch jeweils innerhalb einer Woche, nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. In der Kundmachung sind das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides anzuführen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Verordnung zur allgemeinen Einsicht (Absatz 10,) zu enthalten. Die Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Der Beschluss des Gemeinderates ist auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung.
  10. Absatz 10Verordnungen über Schutzzonen und Ensembleschutzzonen sind für die Dauer ihrer Geltung im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
  11. Absatz 11Schutzzonen und Ensembleschutzzonen sind in den örtlichen Raumordnungskonzepten, den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.

Paragraph 14,

Verfahren betreffend Sichtzonen

  1. Absatz einsFür den Entwurf einer Verordnung der Gemeinde, mit der eine Sichtzone festgelegt werden soll, gilt Paragraph 13, sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Entwurf einer Verordnung der Landesregierung, mit der eine Sichtzone festgelegt werden soll, ist im Gemeindeamt der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Entwurf bezieht, bzw. in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsichtnahme während sechs Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden kundzumachen und auf der Internetseite der betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Die Landesregierung hat die Auflegung überdies im Bote für Tirol und auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die jeweilige Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und die Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Sichtzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Entwürfe nach Absatz 2, sind den betroffenen Gemeinden zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen.
  4. Absatz 4Sichtzonen sind in den örtlichen Raumordnungskonzepten, den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.

Paragraph 15,

Änderung und Aufhebung von Schutzzonen,
Ensembleschutzzonen und Sichtzonen

  1. Absatz einsVerordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der der jeweiligen Verordnung zugrundeliegenden Gegebenheiten erforderlich ist. Solche Verordnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
  2. Absatz 2Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen dürfen geändert oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger, im öffentlichen Interesse gelegener Grund hiefür vorliegt, der die mit der jeweiligen Verordnung verfolgten Schutzinteressen überwiegt.
  3. Absatz 3Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Schutzzonen und Ensembleschutzzonen ist Paragraph 13,, im Fall der Aufhebung mit Ausnahme des Paragraph 13, Absatz 10,, anzuwenden. Abweichend vom Paragraph 13, Absatz 7, ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 für die Änderung bzw. Aufhebung der jeweiligen Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzonen nicht gegeben sind. Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Sichtzonen ist Paragraph 14, sinngemäß anzuwenden. Jeder Änderungsplan ist mit einer laufenden Nummer zu versehen. Im aufliegenden geänderten Plan ist die Änderung dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich mit einer roten Linie umrandet und die laufende Nummer dort angemerkt wird.
  4. Absatz 4Im Fall der Aufhebung der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone oder der Verordnung einer Gemeinde über eine Sichtzone ist diese weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz eins, sind Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen noch entsprechen.

Paragraph 16,

Form der Darstellung geschützter Zonen, Datenübermittlung

  1. Absatz einsDie Pläne von Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
  2. Absatz 2Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden.
  3. Absatz 3Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind im Maßstab 1:2000 oder größer darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Schutzzonen sind in roter Farbe, Ensembleschutzzonen in grüner Farbe, charakteristische Gebäude in dunkelgrauer Farbe darzustellen. Sichtzonen sind in gelber Farbe darzustellen.
  4. Absatz 4Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Planinhalte der Pläne sind der Landesregierung gleichzeitig mit der Vorlage der analogen Pläne nach Paragraph 13, Absatz 6, in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format zu übersenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen

Paragraph 17,

Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen

  1. Absatz einsIn der Schutzzone oder Ensembleschutzzone bedürfen einer Bewilligung:
    1. Litera a
      der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen,
    2. Litera b
      der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden,
    3. Litera c
      die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird,
    4. Litera d
      andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, wie insbesondere:
      1. Ziffer eins
        die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
      2. Ziffer 2
        die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
      3. Ziffer 3
        die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Fensterläden, Verblendungen und dergleichen,
      4. Ziffer 4
        die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung,
      5. Ziffer 5
        die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
      6. Ziffer 6
        der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
      7. Ziffer 7
        die Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen;
    5. Litera e
      der Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden,
    6. Litera f
      die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung,
    7. Litera g
      die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
    8. Litera h
      Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann,
    9. Litera i
      bei Straßen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die Neugestaltung der Straßenoberflächen,
    10. Litera j
      die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinn der straßenrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.
  2. Absatz 2Für charakteristische Gebäude innerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen gelten Paragraph 3, Absatz 3 und die Paragraphen 4 bis 9.

Paragraph 18,

Vorläufige Rechtswirkungen

  1. Absatz einsVorhaben nach Paragraph 17, Absatz eins, bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone in der vorgesehenen Schutzzone oder Ensembleschutzzone vorläufig einer Bewilligung. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude sowie Gebäude in Ensembleschutzzonen ist Paragraph 25, für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
    1. Litera a
      mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Auflegung des Entwurfes;
    2. Litera b
      mit der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates, dass das Verfahren nach Paragraph 13, nicht fortgesetzt wird.
  3. Absatz 3In die Frist nach Absatz 2, Litera a, sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 2, sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.

Paragraph 19,

Bewilligungsvoraussetzungen in Schutzzonen

  1. Absatz einsDie Bewilligung in Schutzzonen ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, oder Litera g, oder um die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, Ziffer 4, handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Paragraph eins, Absatz 3, das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn
    1. Litera a
      im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt,
    2. Litera b
      im Fall des Zubaus zu charakteristischen Gebäuden dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt,
    3. Litera c
      im Fall des Umbaus oder der sonstigen Änderung von charakteristischen Gebäuden die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt.
  2. Absatz 2Die Bewilligung für den Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden ist zu erteilen, wenn durch den Abbruch das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteils bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt wird. Der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins,, die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, Ziffer 4, sowie zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera g, ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen sowie Photovoltaik- und Solaranlagen an charakteristischen Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Paragraph 20,

Bewilligungsvoraussetzungen in Ensembleschutzzonen

Für Bewilligungen in Ensembleschutzzonen gilt Paragraph 19, sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Vorhaben die raumbedeutsamen Sichtbeziehungen und Raumwirkungen insbesondere in Hinblick auf die mögliche Eingliederung in die umgebende Kulturlandschaft wahrt.

Paragraph 21,

Inhalt der Bewilligung, Erlöschen

  1. Absatz einsDie Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird.
  2. Absatz 2In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Für den Baubeginn ist Paragraph 37,, für die Bauvollendung Paragraph 44 und für das Erlöschen der Baubewilligung Paragraph 35, der Tiroler Bauordnung 2018 sinngemäß anzuwenden. In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

Paragraph 22,

Verfahren

  1. Absatz einsUm die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung, sowie die Darstellung des Vorhabens, der umgebenden Gebäude und gegebenenfalls der umgebenden Kulturlandschaft anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Arbeitsmodellen und Visualisierungen, die die umgebenden Gebäude und gegebenenfalls die umgebende Kulturlandschaft umfassen, sowie die Vorlage von Materialmustern auftragen. Weiters kann die Vorlage der Unterlagen in digitaler Form aufgetragen werden.
  4. Absatz 4Vor der Erteilung der Bewilligung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera d,, f und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw. der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens vorliegen wird, mitzuteilen.
  5. Absatz 5Wird im Verfahren ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt, das jenem des Sachverständigenbeirates oder des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat widerspricht, so hat die Behörde diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Erstattet der Sachverständigenbeirat oder der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so ist das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzusetzen. Die Einholung einer Stellungnahme kann unterbleiben, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung dem Gutachten folgt.

Paragraph 23,

Verfahrenskonzentration

  1. Absatz einsIst für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz eins,
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw. im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung die Paragraphen 19,, 20, 21 Absatz eins, und 22 Absatz 3,, 4 und 5, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach Paragraph 22, Absatz 2, sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten an Stelle der Paragraphen 21, Absatz 2 und 3 und 24 die baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften.

Paragraph 24,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

  1. Absatz einsWird ein nach Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz eins, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Ausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung oder Einstellung der weiteren Ausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
  2. Absatz 2Wurde ein nach Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz eins, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Paragraph 4, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Auf Werbeeinrichtungen im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Litera f, ist Paragraph 57, Absatz eins und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung darstellt, zu deren selbstständiger Vornahme eine Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz eins, erforderlich gewesen wäre.
  4. Absatz 4Vor der Erlassung von Aufträgen nach Absatz eins, vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, bei Aufträgen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera d,, f und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Paragraph 22, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, gilt sinngemäß.

Paragraph 25,

Erhaltung von charakteristischen Gebäuden und von Gebäuden in Ensembleschutzzonen

Charakteristische Gebäude sowie Gebäude und sonstige bauliche Anlagen in Ensembleschutzzonen sind vom Eigentümer oder vom Bauberechtigten in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu erhalten. Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Paragraph 26,

Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne, örtliche Bauvorschriften

  1. Absatz einsBei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen ist auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden Beschränkungen und überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die künftige Bebauung keine nachteiligen Auswirkungen auf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe entstehen. Im Falle von Ensembleschutzzonen ist zusätzlich auf die umgebende Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

5. Abschnitt
Architekturwettbewerbe

Paragraph 27,

Wettbewerbsbedingungen

  1. Absatz einsBeabsichtigt der Projektwerber, über den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes in einer Schutzzone oder in einer Ensembleschutzzone oder über den Zu- oder Umbau eines charakteristischen Gebäudes einen Architekturwettbewerb durchzuführen, so kann er dies vor der Einbringung des Bauansuchens der Behörde mitteilen. Der Mitteilung sind eine Beschreibung, die grundsätzliche Angaben über die Lage, die Art und die Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten hat, sowie die in Aussicht genommenen Wettbewerbsbedingungen anzuschließen.
  2. Absatz 2Aufgrund der Mitteilung nach Absatz eins, hat die Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz eins, sowie nach Paragraph 18, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2018 stünden. Bei Ensembleschutzzonen ist zusätzlich die Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen des Paragraph 20, zu prüfen. Erachtet der Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen anzuführen.
  3. Absatz 3Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbeirates und allfälliger weiterer Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen, grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz eins, sowie nach Paragraph 18, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2018 stünden, bei Ensembleschutzzonen zusätzlich auch jenen nach Paragraph 20,, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.

Paragraph 28,

Durchführung, Siegerprojekt

  1. Absatz einsFührt der Projektwerber einen Architekturwettbewerb durch, dem Wettbewerbsbedingungen im Sinn des Paragraph 27, Absatz 3, zugrunde liegen und bei dem ein vom Sachverständigenbeirat bestimmtes Mitglied desselben dem Preisgericht beigezogen wird, so wird vermutet, dass das aus dem Wettbewerb hervorgehende Siegerprojekt die Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz eins, sowie nach Paragraph 18, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2018, bei Ensembleschutzzonen auch jene nach Paragraph 20,, erfüllt.
  2. Absatz 2Bei Bauvorhaben, die einem Siegerprojekt entsprechen, auf das die Vermutung nach Absatz eins, zutrifft, ist das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz eins, sowie nach Paragraph 18, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2018, bei Ensembleschutzzonen auch jener nach Paragraph 20,, nur mehr in Ansehung der Detailplanung zu prüfen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Architekturwettbewerbes um die Baubewilligung für das betreffende Vorhaben angesucht wird.

6. Abschnitt
Sachverständigenbeirat

Paragraph 29,

Einrichtung, Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Sachverständigenbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Sachverständigenbeirat gehören an:
    1. Litera a
      ein Vertreter der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit bezieht, im Fall der Stadt Innsbruck zwei Vertreter,
    2. Litera b
      ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung,
    3. Litera c
      vier weitere Mitglieder.
  3. Absatz 3Das Mitglied nach Absatz 2, Litera a, muss über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf bauhistorischem Gebiet und auf dem Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen; im Fall der Stadt Innsbruck gilt dies für beide Mitglieder. Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und c müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, der Kunstgeschichte, der Architektur, der Baugeschichte oder des Bauwesens vermittelt, und weiters über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und der Sanierung von Altbauten oder des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen. Im Fall der Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen muss ein Mitglied über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Landschaftsbildschutzes verfügen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder nach Absatz 2, sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a, sind auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde zu bestellen. Je ein Mitglied nach Absatz 2, Litera c, ist auf Vorschlag des Institutes für Architekturtheorie und Baugeschichte der Universität Innsbruck und des Bundesdenkmalamtes zu bestellen. Zwei der Mitglieder nach Absatz 2, Litera c, sind auf Vorschlag der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg zu bestellen, wobei im Vorschlag ein Mitglied zu benennen ist, das nur dann tätig wird, wenn sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit nicht auf die Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen bezieht. Auf Vorschlag der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg ist ein weiteres Mitglied, das die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen muss und das ausschließlich dann tätig wird, wenn sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit auf die Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen bezieht, zu bestellen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und c, mit Ausnahme des weiteren Mitgliedes nach Absatz 4, fünfter Satz, haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  6. Absatz 6Für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates mit Ausnahme des auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes bestellten Mitgliedes ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die jeweiligen Voraussetzungen nach Absatz 3, erfüllen muss. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten. Das auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes bestellte Mitglied kann sich durch fachkundige Bedienstete vertreten lassen.
  7. Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sachverständigenbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Paragraph 30,

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Sachverständigenbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
    1. Litera a
      Tod,
    2. Litera b
      Widerruf der Bestellung,
    3. Litera c
      Verzicht auf die Mitgliedschaft,
    4. Litera d
      das Mitglied nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, weiters durch Ausscheiden aus dem Dienststand.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann die Bestellung widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinanderfolgend unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist. Die Bestellung der Mitglieder nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a und c ist weiters zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt.
  3. Absatz 3Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
  4. Absatz 4Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten für die jeweiligen Ersatzmitglieder sinngemäß.

Paragraph 31,

Aufgaben

  1. Absatz einsDem Sachverständigenbeirat obliegen:
    1. Litera a
      die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen,
    2. Litera b
      die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach Paragraph 28, Absatz eins,,
    3. Litera c
      die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen,
    4. Litera d
      die Erstattung von Vorschlägen über Maßnahmen im Sinn der Litera c,
  2. Absatz 2Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im Paragraphen 22, Absatz 4 und 5, 24 Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz 3, vorgesehenen Fällen.
  3. Absatz 3Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 2, der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.

Paragraph 32,

Geschäftsführung

  1. Absatz einsDie Einberufung des Sachverständigenbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen.
  2. Absatz 2Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, ein Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.
  3. Absatz 3Abweichend vom Absatz eins, erster Satz obliegt die Einberufung der Mitglieder nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera b und c zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden der Landesregierung. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung dieser Mitglieder durchzuführen und von dem für die Angelegenheiten des Stadt- und Ortsbildschutzes zuständigen Mitglied der Landesregierung zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder des Verzichts auf die Funktion als Vorsitzender oder Stellvertreter gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Wahl innerhalb von vier Wochen nach dem Wirksamwerden des vorzeitigen Ausscheidens bzw. des Funktionsverzichts durchzuführen ist.
  4. Absatz 4Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Angelegenheiten ist die Beschlussfassung im Weg eines Umlaufes zulässig.
  5. Absatz 5Sitzungen des Sachverständigenbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  6. Absatz 6Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. In den Fällen des Paragraph 22, Absatz 4,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2,, ist dem Antragsteller und dem Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.
  7. Absatz 7Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung. Sie haben weiters Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung und auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Diese Ansprüche bestehen beim Vertreter der Gemeinde gegenüber der jeweiligen Gemeinde, bei den übrigen Mitgliedern gegenüber dem Land Tirol. Die Ansprüche bestehen nicht, wenn die Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenbeirates im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen im Eigentum der Gemeinde erfolgt.
  8. Absatz 8Die Höhe der Vergütung für die Mühewaltung und des Ersatzes des entgangenen Verdienstes nach Absatz 7, zweiter Satz sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für die Teilnahme an den Sitzungen unter Bedachtnahme auf den damit durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand eine pauschale Vergütung und für die Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen eine dem tatsächlichen Zeitaufwand entsprechende Vergütung vorzusehen. Der entgangene Verdienst ist unter Bedachtnahme auf die den nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren für Zeitversäumnis gebührende Entschädigung entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand pauschal zu ersetzen.
  9. Absatz 9Die Befangenheitsgründe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, sind auf die Mitglieder des Sachverständigenbeirates auch dann anzuwenden, wenn sie nicht als behördliche Organe in Verwaltungsverfahren tätig sind.

Paragraph 33,

Geschäftsordnung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Die Kanzleiarbeiten des Sachverständigenbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

7. Abschnitt
Förderung

Paragraph 34,

Grundsätze der Förderung

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben als Träger von Privatrechten
    1. Litera a
      die Befundung von Gebäuden und Ortsräumen hinsichtlich Bauaufnahme, bauhistorischer, bautechnischer, bauphysikalischer, baustatischer und architektonischer sowie ortsbild- und umgebungsgestaltender Notwendigkeiten,
    2. Litera b
      Vorhaben in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen, die der Erhaltung des charakteristischen Gepräges des jeweiligen Stadt- oder Ortsteiles bzw. der jeweiligen Gebäudegruppe dienen, sowie
    3. Litera c
      Vorhaben bei charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen, die der Erhaltung ihrer prägenden Wirkung auf das jeweilige Stadt- oder Ortsbild dienen,
    zu fördern. Das Land hat sich an den Kosten dieser Förderung zu beteiligen (Paragraph 38,).
  2. Absatz 2Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer oder der Nutzer der betroffenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen anzuregen und zu unterstützen sowie deren Leistungen für die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung des charakteristischen Gepräges der geschützten Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen bzw. der prägenden Wirkung von charakteristischen Gebäuden auf das Stadt- oder Ortsbild angemessen abzugelten. Im Falle von Ensembleschutzzonen sind zusätzlich auch die Auswirkungen auf die umgebende Kulturlandschaft zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 35,

Gegenstand der Förderung

  1. Absatz einsGegenstand der Förderung sind jene Kosten bzw. Mehrkosten, die aufgrund dieses Gesetzes zusätzlich zu den Kosten, die auch aufgrund der Tiroler Bauordnung 2018 aufgewendet werden müssten, entstehen
    1. Litera a
      für Befundung von Gebäuden und Ortsräumen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera a,,
    2. Litera b
      für die Erhaltung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und für den Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen,
    3. Litera c
      für die Erhaltung, den Umbau und die sonstige Änderung von charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen.
  2. Absatz 2Mehrkosten im Sinn des Absatz eins, Litera b und c sind insbesondere die Kosten für:
    1. Litera a
      zusätzliche Konstruktionen und Vorkehrungen zur Erhaltung und Festigung von Bauelementen, wie Außenwände mit erhaltenswerten Fassaden, Gewölbe, Deckenkonstruktionen, Stiegenhäuser oder andere charakteristische Bauelemente,
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Erhaltung der typischen architektonischen Elemente von charakteristischen Gebäuden,
    3. Litera c
      Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen äußeren Gestalt von Gebäuden,
    4. Litera d
      Ausbesserungen, Ergänzungen, Instandsetzungen und Erneuerungen charakteristischer Fassaden, Fassadengliederungen und künstlerischer Schmuckelemente sowie den Austausch und die Sanierung charakteristischer Elemente wie Fenster, Außentüren, Tore und Dachdeckungen,
    5. Litera e
      Sicherungsvorkehrungen, die im Zuge von Maßnahmen nach Litera a bis d erforderlich werden.

Paragraph 36,

Art und Ausmaß der Förderung

  1. Absatz einsDie Förderung hat in der Gewährung von Zuschüssen zu bestehen.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst, auf sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, auf die Ertragslage des Gebäudes sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Gesetzes entspricht.
  3. Absatz 3Soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nicht ausreichen, um allen Förderungsansuchen zu entsprechen, sind jene baulichen Maßnahmen vorrangig zu fördern, die in Erfüllung der Erhaltungspflicht nach Paragraph 25,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2,, durchzuführen sind.

Paragraph 37,

Förderungsvoraussetzungen

  1. Absatz einsEine Förderung darf nur auf Antrag des Eigentümers oder mit Zustimmung des Eigentümers des Nutzers des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden baulichen Anlage oder des Bauberechtigten gewährt werden.
  2. Absatz 2Dem Förderungsansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die diesem zugrunde liegende Baubewilligung oder Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung, bestehend aus einer detaillierten Darstellung der Gesamtkosten und der Mehrkosten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2,, ein Finanzierungsplan sowie im Fall eines Antrages des Nutzers die Zustimmungserklärung des Eigentümers.
  3. Absatz 3Vor der Gewährung einer Förderung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Gewährung einer Förderung für eine Maßnahme nach Paragraph 5, Litera c, oder Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen.
  4. Absatz 4Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ausschöpft.

Paragraph 38,

Landesbeitrag

(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden als Träger von Privatrechten

  1. Litera a
    Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu charakteristischen Gebäuden,
  2. Litera b
    Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu geschützten Zonen oder deren Änderung,
  3. Litera c
    Zuschüsse für die Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des Paragraph 2,
zu gewähren.
  1. Absatz 2Das Land Tirol hat den Gemeinden weiters jedenfalls 50 v. H. der Kosten bzw. Mehrkosten nach Paragraph 35,, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.
  2. Absatz 3Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 75 v. H. der Kosten im Sinn des Absatz 2, ersetzen.

8. Abschnitt
Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 39,

Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz einsBehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den Paragraphen 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2018 zuständigen Behörden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera h,, i und j ist der Bürgermeister.
  3. Absatz 3Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach Paragraph 14, Absatz 2, fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Paragraph 40,

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDie Organe der Behörden nach diesem Gesetz sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.
  2. Absatz 2Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
    1. Litera a
      das Betreten der Grundstücke oder baulichen Anlagen im Umfang des Absatz eins, zu dulden und
    2. Litera b
      den Organen der Behörde erforderlichenfalls auf Verlangen in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben weiters ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im Paragraph 38, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Zur Durchsetzung der Pflicht nach Absatz 2, Litera a, ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Paragraph 41,

Dingliche Wirkung

Rechte und Pflichten, die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über.

Paragraph 42,

Nichtigkeit

Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem Paragraph 22, Absatz 4, oder 5, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2,, ohne die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates oder des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Paragraph 43,

Strafbestimmungen

Wer

  1. Litera a
    ein charakteristisches Gebäude entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, oder ein Gebäude, auf das die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, zutreffen, entgegen dieser Bestimmung abbricht,
  2. Litera b
    bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude, das zu einem solchen erklärt werden soll, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, Absatz eins, erforderliche Bewilligung ausführt,
  3. Litera c
    ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone, Ensembleschutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone oder Ensembleschutzzone erklärt werden soll, ohne die nach Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche Bewilligung ausführt,
  4. Litera d
    als Inhaber einer Bewilligung nach Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz eins, im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,
  5. Litera e
    einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins, erster oder vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 3,, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2,, oder nach Paragraph 57, Absatz eins, zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, vierter Satz nicht nachkommt,
  6. Litera f
    bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage in einer Ensembleschutzzone einem Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 25, zweiter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2,, nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro zu bestrafen.

Paragraph 44,

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2,, und nach Paragraph 40, Absatz 3, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Paragraph 45,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schutzzonen nach Paragraph 8, des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, bleiben aufrecht und gelten als Schutzzonen nach Paragraph 10, dieses Gesetzes. Die Unterscheidung in Kern- und Randzonen entfällt.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 3. Februar 2009, mit der eine Umgebungszone im Bereich der Grundstücke 237/1 und 237/2 KG Hall in Tirol erlassen wurde, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
  3. Absatz 3Auf die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Sichtzonen und deren Änderung sind die Paragraphen 10,, 12 und 13 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Verordnung der Landesregierung, mit der das Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Sichtzone erklärt wird (Sichtzone Hall in Tirol), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,, tritt mit der Erlassung einer Sichtzone durch die Stadtgemeinde Hall in Tirol, spätestens jedoch mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 5, ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer Entscheidung über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach Paragraph 3, Absatz eins, bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach Paragraph 6, Absatz , eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. Paragraph 17, Absatz eins, Litera j und insoweit Paragraph 18, ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Der nach Paragraph 24, des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde maßgebenden Zusammensetzung auch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für weitere fünf Jahre bestehen.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzufordern, innerhalb von vier Wochen
    1. Litera a
      bekanntzugeben, welches der Mitglieder nach Paragraph 29, Absatz 4, vierter Satz dann tätig wird, wenn sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit auf die Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen bezieht, und
    2. Litera b
      einen Vorschlag für die Bestellung des Mitgliedes nach Paragraph 29, Absatz 4, fünfter Satz und seines Ersatzmitgliedes zu erstatten.
    Wird das Mitglied nach Litera a, nicht rechtzeitig bekanntgegeben, so hat die Landesregierung das nach Dienstjahren ältere Mitglied zu bestimmen.
  9. Absatz 9Die Landesregierung hat das Mitglied nach Absatz 8, Litera b und dessen Ersatzmitglied auf Vorschlag der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg zu bestellen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Das so bestellte Mitglied und dessen Ersatzmitglied gehören dem Sachverständigenbeirat bis zum Ende der im Absatz 7, festgelegten Funktionsdauer an.

Paragraph 46,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den nach Paragraph 38, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 38, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 38, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    2. Litera b
      von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der Förderverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
    1. Litera a
      von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    2. Litera b
      von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  4. Absatz 4Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 2 und 3 an die Mitglieder des Sachverständigenbeirates und die Gemeinden zum Zweck der Information und der Verarbeitung der Daten welche nach diesem Gesetz vorgesehen sind, übermitteln.
  6. Absatz 6Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  7. Absatz 7Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Paragraph 47,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, außer Kraft.

Artikel 2
Änderung der Tiroler Bauordnung 2018

Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020, und die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 22, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist;“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz eins, des Paragraph 49, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach Absatz 4, oder nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz eins, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 3, Der Absatz 3, des Paragraph 49, hat zu lauten:

„(3) Ungeachtet sonstiger Bewilligungen ist der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles dann unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.“

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz 4, des Paragraph 49, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 49, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz eins, des Paragraph 56, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera f, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 30, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 6, des Paragraph 56, hat zu lauten:

  1. Absatz 6Im Übrigen gelten für frei stehende Werbeeinrichtungen im Sinn der Absatz eins und 2 sowie für frei stehende Werbeeinrichtungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera f, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 bedürfen, Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 44, Absatz 3 bis 6, Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 48, Absatz 2, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 8, Der Absatz eins, des Paragraph 60, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Errichtung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera g, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan und eine zur Beurteilung der Auswirkungen des angezeigten Vorhabens auf das Orts- und Straßenbild ausreichende Beschreibung und planliche Darstellung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 20, des Paragraph 71, wird das Zitat „§ 32 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 31 Absatz 5 “, ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Forster