118. Gesetz vom 18. November 2020, mit dem das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Abs. 3 und 4 des § 5 werden aufgehoben.Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 5, werden aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 hat der Abs. 2 zu lauten:Im Paragraph 10, hat der Absatz 2, zu lauten:
„(2)Absatz 2,Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a, b und d sowie die im § 8 Abs. 2 lit. e und f genannten Personen persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) und auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls durchzuführen, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.“Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Parteien nach Absatz eins, Litera a, b und d sowie die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera e und f genannten Personen persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) und auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls durchzuführen, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 17 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 17, hat der erste Satz zu lauten:
„Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt oder die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im 5. Abschnitt des 2. Teiles hat der 1. Unterabschnitt zu lauten:
„§ 29
Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels römisch zwei der Richtlinie 2010/75/EU. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.
§ 29aParagraph 29 a
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Emission ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.
(2)Absatz 2,Emissionsgrenzwert ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen.
(3)Absatz 3,Umweltqualitätsnorm ist die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen.
(4)Absatz 4,Beste verfügbare Techniken (BVT) bezeichnet den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:
Techniken sind sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird,
verfügbare Techniken sind jene Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind,
beste Techniken sind die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
(5)Absatz 5,BVT-Merkblatt ist ein aus dem nach Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird.BVT-Merkblatt ist ein aus dem nach Artikel 13, der Richtlinie 2010/75/EU organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang römisch drei der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird.
(6)Absatz 6,BVT-Schlussfolgerungen ist ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts (Abs. 5) mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.BVT-Schlussfolgerungen ist ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts (Absatz 5,) mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.
(7)Absatz 7,Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte bezeichnet den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(8)Absatz 8,Zukunftstechnik ist eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.
(9)Absatz 9,Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist.
(10)Absatz 10,Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen sowie nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannte Umweltorganisationen.
(11)Absatz 11,Betroffene Öffentlichkeit ist die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran,
(12)Absatz 12,Bericht über den Ausgangszustand ist eine Information über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; dieser enthält jene Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes und
falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.
(13)Absatz 13,Boden ist die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.
(14)Absatz 14,Umweltinspektionen sind alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.
(15)Absatz 15,Brennstoffe sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe.
(16)Absatz 16,Feuerungsanlage ist jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.
(17)Absatz 17,Schornstein ist eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.
(18)Absatz 18,Betriebsstunden ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens.
(19)Absatz 19,Schwefelabscheidegrad ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird.
(20)Absatz 20,Einheimischer fester Brennstoff ist ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird.
(21)Absatz 21,Maßgeblicher Brennstoff unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, ist der Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder – im Fall von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert – jener Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert.Maßgeblicher Brennstoff unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, ist der Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang römisch fünf Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder – im Fall von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert – jener Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert.
(22)Absatz 22,Biomasse sind
Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können,
nachstehende Abfälle:
pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft,
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.
(23)Absatz 23,Mehrstofffeuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann.
(24)Absatz 24,Gasturbine ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.
(25)Absatz 25,Gasmotor ist ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. – im Fall von Zweistoffmotoren – mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
(26)Absatz 26,Dieselmotor ist ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
§ 29bParagraph 29 b
Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht von Änderungen
(1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb sowie jede wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU bedürfen einer Bewilligung der Behörde.Die Errichtung, der Betrieb sowie jede wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels römisch zwei der Richtlinie 2010/75/EU bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2)Absatz 2,Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn
eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage erheblich nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann, oder
die Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwelle nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU erreicht.die Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwelle nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU erreicht.
(3)Absatz 3,Sonstige Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage, die eine nachteilige Auswirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen.
§ 29cParagraph 29 c
Zusätzliche Erfordernisse, besondere Verfahrensbestimmungen, Beteiligung der Öffentlichkeit
(1)Absatz eins,Bei der Errichtung, Betrieb, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Aktualisierung sowie Stilllegung von Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gelten die allgemeinen Erfordernisse nach § 5. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dassBei der Errichtung, Betrieb, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Aktualisierung sowie Stilllegung von Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels römisch zwei der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gelten die allgemeinen Erfordernisse nach Paragraph 5, Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass
Energie effizient verwendet wird,
alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden,alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels römisch zwei der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden,
die besten verfügbaren Techniken (§ 29a Abs. 4) angewendet werden,die besten verfügbaren Techniken (Paragraph 29 a, Absatz 4,) angewendet werden,
keine erhebliche Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU verursacht wird,keine erhebliche Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels römisch zwei der Richtlinie 2010/75/EU verursacht wird,
das Entstehen von Abfällen nach der Richtlinie 2008/98/EG vermieden wird; sofern Abfälle anfallen, werden diese entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,
die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,
bei einer endgültigen Stilllegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag zur Errichtung, zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung sowie zur Aktualisierung sind zusätzlich zu § 8 folgende Unterlagen anzuschließen:Dem Antrag zur Errichtung, zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung sowie zur Aktualisierung sind zusätzlich zu Paragraph 8, folgende Unterlagen anzuschließen:
eine Beschreibung der Emissionsquellen der Anlage,
Angaben über den Zustand des Anlagengeländes,
einen Bericht über den Ausgangszustand, wenn relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden zur Vermeidung einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage,
Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
Vorgesehene Technologien und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben,
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle,
die sonstigen vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der Verpflichtungen nach Abs. 1 und § 5,die sonstigen vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der Verpflichtungen nach Absatz eins und Paragraph 5,,
die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage,
eine Darstellung über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgesehenen Technologien, Techniken und Maßnahmen.
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach lit. a bis i und § 8.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Litera a bis i und Paragraph 8,
(3)Absatz 3,Die Änderung einer Anlage nach § 29b Abs. 3 ist der Behörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss der erforderlichen Pläne nach § 8 Abs. 2 lit. a und b anzuschließen, aus denen Art und Umfang der beabsichtigten Änderungen der Beschaffenheit, Funktionsweise, oder der Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, hervorgeht. Ergibt sich aus der Anzeige, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, hat die Behörde den Betreiber aufzufordern, hierfür um eine Bewilligung anzusuchen.Die Änderung einer Anlage nach Paragraph 29 b, Absatz 3, ist der Behörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss der erforderlichen Pläne nach Paragraph 8, Absatz 2, Litera a und b anzuschließen, aus denen Art und Umfang der beabsichtigten Änderungen der Beschaffenheit, Funktionsweise, oder der Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, hervorgeht. Ergibt sich aus der Anzeige, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, hat die Behörde den Betreiber aufzufordern, hierfür um eine Bewilligung anzusuchen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 finden sinngemäß Anwendung.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen. In der Kundmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraums der Antrag sowie die Projektunterlagen aufliegen, sowie wann Einsicht genommen werden kann. Die Auflegungsfrist hat mindestens sechs Wochen zu betragen. Ferner ist anzugeben, ob eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen mit dem angrenzenden Nachbarstaat erforderlich sind. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.
(6)Absatz 6,In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 ParteienIn Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels römisch zwei der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des Paragraph 10, Absatz eins, Parteien
Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, undUmweltorganisationen, die nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, und
Umweltorganisationen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in Fällen des § 29d auch aus dem betreffenden Staat, wenn das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt;Umweltorganisationen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in Fällen des Paragraph 29 d, auch aus dem betreffenden Staat, wenn das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt;
dies jeweils unter der Voraussetzung, dass während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben wurden. Die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben haben, und können Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Sie sind von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
(7)Absatz 7,Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, ist dies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen.
(8)Absatz 8,Die Behörde hat Bescheide nach §§ 30, 30f und 31 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.Die Behörde hat Bescheide nach Paragraphen 30, 30 f und 31 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
§ 29dParagraph 29 d
Grenzüberschreitende Auswirkungen
(1)Absatz eins,Sofern die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte, oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde gleichzeitig mit der sie die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert den betroffenen Staat zu informieren sowie im Falle einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu übermitteln.Sofern die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph 29, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte, oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde gleichzeitig mit der sie die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert den betroffenen Staat zu informieren sowie im Falle einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen nach § 29 Informationen nach § 29c übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, nach § 29c vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Behörde vorliegen, sind nach § 29c Abs. 8 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen nach Paragraph 29, Informationen nach Paragraph 29 c, übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, nach Paragraph 29 c, vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Behörde vorliegen, sind nach Paragraph 29 c, Absatz 8, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1, 2 und 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.Die Absatz eins, 2 und 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 30Paragraph 30
Bewilligung von Stromerzeugungsanlagen, Anzeigeverfahren
(1)Absatz eins,Die Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 und § 29c Abs. 1 entspricht.Die Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 5 und Paragraph 29 c, Absatz eins, entspricht.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach § 29d zu berücksichtigen.Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach Paragraph 29 d, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Abs. 1 bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:Der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Absatz eins, bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges II der Richtlinie 2010/75/EU sowie für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen,dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2010/75/EU sowie für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen,
Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 30a Abs. 2 lit. b der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen,Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz 2, Litera b, der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen,
die Verpflichtung, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (lit. b) und sonstige erforderliche Daten zu übermitteln, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ermöglichen bzw. in den Fällen des § 30a Abs. 2 lit. b eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht,die Verpflichtung, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Litera b,) und sonstige erforderliche Daten zu übermitteln, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ermöglichen bzw. in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz 2, Litera b, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht,
Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte,
angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers,
angemessene Anforderungen betreffend regelmäßige Wartung und wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos,
Maßnahmen betreffend die Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle,
Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen,
über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist,
erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung,
(4)Absatz 4,Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 30a erfüllt werden.Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang römisch drei der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Paragraph 30 a, erfüllt werden.
(5)Absatz 5,Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die nach Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die nach Absatz 3, festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(6)Absatz 6,Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang römisch drei der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(7)Absatz 7,Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach Paragraph 4, des Emissionszertifikategesetzes 2011, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(8)Absatz 8,Die Behörde kann zur Einhaltung der Erfordernisse nach § 5 und § 29c Abs. 1 allgemein verbindliche Vorschriften anwenden, ohne dass hiedurch eine bestimmte Technik oder Technologie vorgeschrieben wird. Die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften hat in einem integrierten Konzept zu erfolgen und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen sicherzustellen. Die Behörde hat die allgemein verbindlichen Vorschriften regelmäßig zu aktualisieren, um die Entwicklung der besten verfügbaren Techniken und die Einhaltung aktualisierter Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.Die Behörde kann zur Einhaltung der Erfordernisse nach Paragraph 5 und Paragraph 29 c, Absatz eins, allgemein verbindliche Vorschriften anwenden, ohne dass hiedurch eine bestimmte Technik oder Technologie vorgeschrieben wird. Die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften hat in einem integrierten Konzept zu erfolgen und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen sicherzustellen. Die Behörde hat die allgemein verbindlichen Vorschriften regelmäßig zu aktualisieren, um die Entwicklung der besten verfügbaren Techniken und die Einhaltung aktualisierter Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
(9)Absatz 9,Sind zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm andere oder zusätzliche Auflagen oder eine Anpassung der Anlage erforderlich, hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach § 16 durchzuführen.Sind zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm andere oder zusätzliche Auflagen oder eine Anpassung der Anlage erforderlich, hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach Paragraph 16, durchzuführen.
(10)Absatz 10,Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach § 30a Abs. 3, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach Paragraph 30 a, Absatz 3,, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(11)Absatz 11,Die Behörde hat die Anzeige einer Änderung einer Anlage, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen, wenn dies zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Einhaltung der im § 5 sowie im § 29c Abs. 1 angeführten Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.Die Behörde hat die Anzeige einer Änderung einer Anlage, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen, wenn dies zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Einhaltung der im Paragraph 5, sowie im Paragraph 29 c, Absatz eins, angeführten Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
(12)Absatz 12,Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph 29, auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.
§ 30aParagraph 30 a
Emissionsgrenzwerte
(1)Absatz eins,Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinn des § 30 Abs. 3 lit. a gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 3, Litera a, gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid Emissionsgrenzwerte nach § 30 Abs. 3 festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten und trifft hiezu folgende Maßnahmen:Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 30, Absatz 3, festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten und trifft hiezu folgende Maßnahmen:
die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, oder
die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in lit. a angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Litera a, angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde unbeschadet des § 30 Abs. 3 lit. i in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes sowie die entsprechenden Auflagen zu begründen. In den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegte Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.Abweichend von Absatz 2, kann die Behörde unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 3, Litera i, in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes sowie die entsprechenden Auflagen zu begründen. In den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegte Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4,Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Abs. 3 in einem Verfahren zur Aktualisierung der Bewilligung nach § 31 sind die §§ 29c und 29d sinngemäß anzuwenden.Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Absatz 3, in einem Verfahren zur Aktualisierung der Bewilligung nach Paragraph 31, sind die Paragraphen 29 c und 29 d sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 2 und 3 sowie von den nach § 30 Abs. 3 lit. a zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken bewilligen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Absatz 2 und 3 sowie von den nach Paragraph 30, Absatz 3, Litera a, zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken bewilligen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
§ 30bParagraph 30 b
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen und Informationen
zu den Entwicklungen bei den besten verfügbaren TechnikenAnwendung von BVT-Schlussfolgerungen und Informationen , zu den Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken
(1)Absatz eins,Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung nach § 29b Abs. 2 und die Aktualisierung von Anlagen nach § 31 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 30a Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 29.Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung nach Paragraph 29 b, Absatz 2 und die Aktualisierung von Anlagen nach Paragraph 31, mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach Paragraph 29,
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die für Anlagen nach § 29 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.Die Landesregierung hat die für Anlagen nach Paragraph 29, relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat neue oder aktualisierte BVT-Schlussfolgerungen sowie Informationen zu Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
§ 30cParagraph 30 c
Vorfälle und Unfälle
(1)Absatz eins,Der Betreiber der Anlage hat der Behörde alle Vorfälle oder Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu melden und ohne Verzug Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat dem Betreiber der Anlage zur Durchführung weiterer Maßnahmen zu verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um Umweltauswirkungen zu begrenzen oder weitere mögliche Vorfälle und Unfälle zu vermeiden.
(3)Absatz 3,Kommt der Betreiber einer behördlichen Verpflichtung nach Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, oder liegt eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare, erhebliche Gefährdung der Umwelt vor, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung der Anlage oder von Teilen der Anlagen, dem Betreiber der Anlage aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber der Anlage unverzüglich durchführen zu lassen.Kommt der Betreiber einer behördlichen Verpflichtung nach Absatz 2, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, oder liegt eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare, erhebliche Gefährdung der Umwelt vor, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung der Anlage oder von Teilen der Anlagen, dem Betreiber der Anlage aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber der Anlage unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Absatz 4,Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine behördliche Verpflichtung nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Fallen nachträglich die Voraussetzungen, die für die Erlassung der behördlichen Verpflichtung nach Abs. 3 maßgeblich waren, weg, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen, oder von Amts wegen die Verpflichtung aufzuheben.Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine behördliche Verpflichtung nach Absatz 3, hat keine aufschiebende Wirkung. Fallen nachträglich die Voraussetzungen, die für die Erlassung der behördlichen Verpflichtung nach Absatz 3, maßgeblich waren, weg, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen, oder von Amts wegen die Verpflichtung aufzuheben.
§ 30dParagraph 30 d
Nichteinhaltung von Auflagen, Überwachung
(1)Absatz eins,Der Betreiber der Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung des Bewilligungskonsenses sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information an die Behörde Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen nach § 83, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 3 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.Nach Absatz eins, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information an die Behörde Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 83,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Absatz 3, nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, mit Bescheid zu verfügen.
(4)Absatz 4,Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen; oder von Amts wegen den Bescheid aufzuheben.Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Absatz 3, hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Absatz 3, nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen; oder von Amts wegen den Bescheid aufzuheben.
(5)Absatz 5,Der Betreiber der Anlage hat der Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der nach § 30 Abs. 3 lit. c erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln. Die Behörde hat auf der Internetseite des Landes die Öffentlichkeit über das Vorliegen und die Zugänglichkeit der Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu informieren.Der Betreiber der Anlage hat der Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der nach Paragraph 30, Absatz 3, Litera c, erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln. Die Behörde hat auf der Internetseite des Landes die Öffentlichkeit über das Vorliegen und die Zugänglichkeit der Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu informieren.
§ 30eParagraph 30 e
Umweltinspektionen
(1)Absatz eins,Anlagen nach § 29 sind, unbeschadet von Überprüfungen nach § 31, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.Anlagen nach Paragraph 29, sind, unbeschadet von Überprüfungen nach Paragraph 31,, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen nach § 29 erfasst. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltinspektionsplanes entfällt, wenn im Bereich des Landes Tirol keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetzes anzuwenden ist.Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen nach Paragraph 29, erfasst. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltinspektionsplanes entfällt, wenn im Bereich des Landes Tirol keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetzes anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme,
den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans,
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
ein Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen nach Abs. 4,ein Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen nach Absatz 4,,
ein Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen nach Abs. 6,ein Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen nach Absatz 6,,
gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4)Absatz 4,Auf Grundlage des Umweltinspektionsplanes hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos,
die bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses,
Teilnahme des Betreibers der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. November 2015), Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien).Teilnahme des Betreibers der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) nach der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. November 2015), Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien).
(6)Absatz 6,Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Bewilligung oder vor der Aktualisierung einer Anlage im Sinn des § 31 Untersuchungen vorzunehmen.Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Bewilligung oder vor der Aktualisierung einer Anlage im Sinn des Paragraph 31, Untersuchungen vorzunehmen.
(7)Absatz 7,Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung hat auch eine Zusammenfassung des Berichtes zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.
§ 30fParagraph 30 f
Stilllegung
(1)Absatz eins,Beabsichtigt der Betreiber einer Anlage nach § 29 die Stilllegung einer Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat er die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung durchzuführen.Beabsichtigt der Betreiber einer Anlage nach Paragraph 29, die Stilllegung einer Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat er die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber der Anlage hat den Beginn der Stilllegung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen:
bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so hat der Bericht eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen, zu enthalten;
liegt ein Bericht über den Ausgangszustand nicht vor, weil die Bewilligung noch nicht nach § 31 aktualisiert wurde, oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, hat der Bericht eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, zu beinhalten. Bei Vorhandensein einer Gefährdung ist eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe dem Bericht beizufügen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.liegt ein Bericht über den Ausgangszustand nicht vor, weil die Bewilligung noch nicht nach Paragraph 31, aktualisiert wurde, oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, hat der Bericht eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, zu beinhalten. Bei Vorhandensein einer Gefährdung ist eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe dem Bericht beizufügen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(3)Absatz 3,Wurde die Stilllegung der Anlage von der Behörde angeordnet, trifft den Betreiber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Werden vom Betreiber der Anlage die zur Stilllegung nach Abs. 2 lit. a erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.Werden vom Betreiber der Anlage die zur Stilllegung nach Absatz 2, Litera a, erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.
(5)Absatz 5,Werden vom Betreiber der Anlage bei der Stilllegung die nach Abs. 2 lit. b erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.Werden vom Betreiber der Anlage bei der Stilllegung die nach Absatz 2, Litera b, erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(6)Absatz 6,Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers einer Anlage wird die Wirksamkeit eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 oder 5 nicht berührt. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 4 oder 5 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 oder 5 nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen zu widerrufen, oder von Amts den Bescheid aufzuheben.Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers einer Anlage wird die Wirksamkeit eines bescheidmäßigen Auftrages nach Absatz 4, oder 5 nicht berührt. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 4, oder 5 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Absatz 4, oder 5 nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen zu widerrufen, oder von Amts den Bescheid aufzuheben.
(7)Absatz 7,Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der Stilllegung von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen nach Abs. 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol zugänglich gemacht werden.Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der Stilllegung von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen nach Absatz 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol zugänglich gemacht werden.
§ 31Paragraph 31
Überprüfung und Aktualisierung der Bewilligung
(1)Absatz eins,Der Betreiber der Anlage hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach § 29 der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 30a zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch den die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.Der Betreiber der Anlage hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Paragraph 29, der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Paragraph 30 a, zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch den die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der Behörde hat der Betreiber der Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik nach den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Betreiber der Anlage Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten nach § 30a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Auf Antrag nach Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Aktualisierung im Sinn dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 30e) erlangten Informationen heranzuziehen.Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Betreiber der Anlage Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten nach Paragraph 30 a, erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Auf Antrag nach Absatz eins, erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 30 a, Absatz 3, weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Aktualisierung im Sinn dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (Paragraph 30 e,) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Durch die Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen der Abs. 1 und 3 entspricht.Durch die Maßnahmen im Sinn der Absatz eins und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen der Absatz eins und 3 entspricht.
(5)Absatz 5,Wenn die Behörde bei der Aktualisierung von Bewilligungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des neuen Standes der Technik notwendig ist, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 30a Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze nach § 30 Bedacht zu nehmen.Wenn die Behörde bei der Aktualisierung von Bewilligungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des neuen Standes der Technik notwendig ist, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 30 a, Absatz 3, einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze nach Paragraph 30, Bedacht zu nehmen.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat jedenfalls den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen nach Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wennDie Behörde hat jedenfalls den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen nach Absatz 3, mit Bescheid anzuordnen, wenn
die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,
die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen oder
dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat den Entwurf eines Bescheides nach Abs. 6 lit. c und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Unterlagen, die der Behörde vorliegen, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage kundzumachen. §§ 29c und 29d gelten sinngemäß.Die Behörde hat den Entwurf eines Bescheides nach Absatz 6, Litera c und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Unterlagen, die der Behörde vorliegen, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage kundzumachen. Paragraphen 29 c und 29 d gelten sinngemäß.
(8)Absatz 8,Die vom Betreiber der Anlage nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen sowie Bescheide nach Abs. 1, 3 und 6 sind von der Behörde öffentlich bekanntzumachen; §§ 29c und 29d gelten sinngemäß.Die vom Betreiber der Anlage nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen sowie Bescheide nach Absatz eins, 3 und 6 sind von der Behörde öffentlich bekanntzumachen; Paragraphen 29 c und 29 d gelten sinngemäß.
(9)Absatz 9,Enthält der Bewilligungsbescheid für eine Anlage nach § 29 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen, weil diese Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011 verfügt, hat die Behörde zusätzlich Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases mit Bescheid vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung hintanzuhalten.“Enthält der Bewilligungsbescheid für eine Anlage nach Paragraph 29, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen, weil diese Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach Paragraph 4, des Emissionszertifikategesetzes 2011 verfügt, hat die Behörde zusätzlich Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases mit Bescheid vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung hintanzuhalten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 4 des § 32 wird am Ende der lit. o der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. p und q eingefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 32, wird am Ende der Litera o, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als Litera p und q eingefügt:
Öffentlichkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannte Umweltorganisationen,
betroffene Öffentlichkeit die von einer Entscheidung über die Errichtung oder eine wesentliche Änderung einer Anlage nach diesem Unterabschnitt sowie durch neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Anlage nach diesem Unterabschnitt, wenn die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 33 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 33, wird folgender Satz angefügt:
„Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, der Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 33 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 33, hat die Litera a, zu lauten:
seinen Namen und seine Adresse sowie die Adresse der Anlage und des Firmensitzes, sofern sich der Firmensitz nicht am Standort der Anlage befindet,“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 33 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 33, hat die Litera c, zu lauten:
ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können,“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 4 des § 33 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 33, hat die Litera c, zu lauten:
die zur Beurteilung der Unfallfolgen für den Menschen, die Umwelt und von Sachwerten verfügbaren Daten,“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 5 des § 33 wird im letzten Satz das Wort „umsetzen“ durch das Wort „umzusetzen“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 33, wird im letzten Satz das Wort „umsetzen“ durch das Wort „umzusetzen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 10 des § 33 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 10, des Paragraph 33, hat die Litera c, zu lauten:
zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Verlangen der Behörde bei Eintreten neuer Sachverhalte oder neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse, etwa aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von Beinaheunfällen, sowie infolge aktueller Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren,“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 10 des § 33 werden am Schluss der lit. d der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. e aufgehoben.Im Absatz 10, des Paragraph 33, werden am Schluss der Litera d, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera e, aufgehoben.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Abs. 13 und 14 des § 33 haben zu lauten:Die Absatz 13 und 14 des Paragraph 33, haben zu lauten:
„(13)Absatz 13,Der interne Notfallplan ist in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die Behörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, die technischen Erkenntnisse und die Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, oder die Organisation der Notdienste wesentlich geändert haben. In allen Fällen ist der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen des internen Notfallplans der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(14)Absatz 14,Zwischen Betreibern benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch sachdienlicher Informationen stattzufinden, damit bei der Erstellung ihrer Sicherheitskonzepte, der Sicherheitsberichte, der internen Notfallpläne oder der Sicherheitsmanagementsysteme der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung getragen werden kann. Die Betreiber der Anlagen haben ferner bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsanlagen, auf die dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig sind, zusammen zu arbeiten. Kommt der Betreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.“Zwischen Betreibern benachbarter Anlagen im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins,, bei denen auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch sachdienlicher Informationen stattzufinden, damit bei der Erstellung ihrer Sicherheitskonzepte, der Sicherheitsberichte, der internen Notfallpläne oder der Sicherheitsmanagementsysteme der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung getragen werden kann. Die Betreiber der Anlagen haben ferner bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsanlagen, auf die dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig sind, zusammen zu arbeiten. Kommt der Betreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 33 wird folgende Bestimmung als Abs. 16 angefügt:Im Paragraph 33, wird folgende Bestimmung als Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,Der Betreiber einer Anlage ist bei einer Änderung der Anlage, des Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art der physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten, oder die dazu führen können, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, verpflichtet, das Sicherheitskonzept, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten und die Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen zu informieren.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 2 des § 34 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 34, wird folgender Satz angefügt:
„Verfügt die Behörde zusätzlich zu den vom Betreiber der Anlage nach § 33 Abs. 2 lit. g zur Verfügung gestellten Angaben über weitere Informationen, so hat die Behörde diese zusätzlichen Informationen dem Betreiber der Anlage zur Kenntnis zu bringen, wenn dies zur Einschätzung der Tragweite und des Risikos schwerer Unfälle erforderlich ist.“„Verfügt die Behörde zusätzlich zu den vom Betreiber der Anlage nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, zur Verfügung gestellten Angaben über weitere Informationen, so hat die Behörde diese zusätzlichen Informationen dem Betreiber der Anlage zur Kenntnis zu bringen, wenn dies zur Einschätzung der Tragweite und des Risikos schwerer Unfälle erforderlich ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 34 werden nach dem Abs. 4 folgende Bestimmungen als Abs. 4a, 4b und 4c eingefügt:Im Paragraph 34, werden nach dem Absatz 4, folgende Bestimmungen als Absatz 4 a, 4 b und 4 c eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen,
den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans,
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebe, der Betriebe mit möglichen Domino-Effekten sowie der Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können,
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Inspektionen nach Abs. 4b,Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Inspektionen nach Absatz 4 b,,
Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen nach Abs. 6,Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen nach Absatz 6,,
Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4b)Absatz 4 b,Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt; diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes sowie die bisherige Einhaltung der dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen.
(4c)Absatz 4 c,Die systematische Beurteilung der Gefahren der betreffenden Betriebe hat sich auf zumindest folgende Kriterien zu stützen:
potenzielle Auswirkungen der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
die dokumentierte Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 7 des § 34 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 7, des Paragraph 34, wird folgender Satz angefügt:
„Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß der dem Betreiber auferlegten Verpflichtungen festgestellt, so ist innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durchzuführen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 34 werden folgende Bestimmungen als Abs. 14 und 15 angefügt:Im Paragraph 34, werden folgende Bestimmungen als Absatz 14 und 15 angefügt:
„(14)Absatz 14,Die Behörde hat im Rahmen der Überwachung bei der Ansiedelung neuer Betriebe, bei Änderung von Betrieben sowie bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hintanzuhalten. § 16 gilt sinngemäß.Die Behörde hat im Rahmen der Überwachung bei der Ansiedelung neuer Betriebe, bei Änderung von Betrieben sowie bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hintanzuhalten. Paragraph 16, gilt sinngemäß.
(15)Absatz 15,Die Bestimmungen des § 29c Abs. 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmungen des Paragraph 29 c, Absatz 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Abs. 1 und 2 des § 83 haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 83, haben zu lauten:
„(1)Absatz eins,Wer
eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,
eine Anlage entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
ein nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,ein nach Paragraph 12, Absatz 9, bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
als nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,als nach Paragraph 12, Absatz 9, bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,
entgegen § 13 Abs. 1 der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,entgegen Paragraph 13, Absatz eins, der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,
Verpflichtungen aufgrund von Entscheidungen nicht nachkommt oder in den Fällen unmittelbarer Gefahr sonstige Anordnungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält,
den in Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Anordnungen nicht nachkommt,
den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 erster Satz oder 3 oder § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz oder 3 oder Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt,
einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den §§ 15 Abs. 8 oder 48 Abs. 4 länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den Paragraphen 15, Absatz 8, oder 48 Absatz 4, länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,
eine nach § 29b Abs. 3 anzeigepflichtige Änderung ohne vorherige Anzeige errichtet,eine nach Paragraph 29 b, Absatz 3, anzeigepflichtige Änderung ohne vorherige Anzeige errichtet,
der Verpflichtung der unverzüglichen Meldung von Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht nachkommt oder es unterlässt ohne Verzug Maßnahmen nach § 30c Abs. 1 zu ergreifender Verpflichtung der unverzüglichen Meldung von Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht nachkommt oder es unterlässt ohne Verzug Maßnahmen nach Paragraph 30 c, Absatz eins, zu ergreifen
der behördlichen Verpflichtung nach § 30c Abs. 3 nicht nachkommt,der behördlichen Verpflichtung nach Paragraph 30 c, Absatz 3, nicht nachkommt,
die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses nach § 30d Abs. 1 nicht informiert,die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses nach Paragraph 30 d, Absatz eins, nicht informiert,
der Behörde keinen Bericht nach § 30d Abs. 5 übermittelt,der Behörde keinen Bericht nach Paragraph 30 d, Absatz 5, übermittelt,
der Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung nach § 30f Abs. 2 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung nach Paragraph 30 f, Absatz 2, nicht nachkommt,
der Verpflichtung der Bewertung und erforderlichenfalls der Darstellung der Maßnahmen im Falle der Stilllegung nach § 30f Abs. 3 nicht nachkommt,der Verpflichtung der Bewertung und erforderlichenfalls der Darstellung der Maßnahmen im Falle der Stilllegung nach Paragraph 30 f, Absatz 3, nicht nachkommt,
der Verpflichtung zur Mittteilung, ob sich der Stand der Technik infolge der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 31 Abs. 1 nicht nachkommt, oder die für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen nach § 31 Abs. 2 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Mittteilung, ob sich der Stand der Technik infolge der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach Paragraph 31, Absatz eins, nicht nachkommt, oder die für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen nach Paragraph 31, Absatz 2, nicht nachkommt,
als Betreiber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 entgegen § 33, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Abs. 9, oder entgegen § 84 Abs. 7 oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung, Erprobung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,als Betreiber einer Anlage im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, entgegen Paragraph 33,, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach Paragraph 34, Absatz 9,, oder entgegen Paragraph 84, Absatz 7, oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung, Erprobung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,
als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 39 Abs. 3 und 60 Abs. 1, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 40 Abs. 1 und 3 oder 41 Abs. 1 nicht nachkommt,als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 39, Absatz 3 und 60 Absatz eins, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 36, Absatz 3 bis 7, 37, 40 Absatz eins und 3 oder 41 Absatz eins, nicht nachkommt,
als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 44 Abs. 4 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt,als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 36, Absatz 3 bis 7, 37, 44 Absatz 4, oder 50 Absatz eins und 4 nicht nachkommt,
ein Verteilernetz ohne Konzession nach § 42 oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach § 54 betreibt,ein Verteilernetz ohne Konzession nach Paragraph 42, oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach Paragraph 54, betreibt,
eine Konzession ohne Bewilligung nach § 53 Abs. 1 verpachtet,eine Konzession ohne Bewilligung nach Paragraph 53, Absatz eins, verpachtet,
den aus der Einweisung nach § 58 Abs. 2 sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,den aus der Einweisung nach Paragraph 58, Absatz 2, sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,
als Erzeuger seinen Pflichten nach den §§ 59 Abs. 1, 2a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,als Erzeuger seinen Pflichten nach den Paragraphen 59, Absatz eins, 2 a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,
als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach § 66 Abs. 6 die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach Paragraph 66, Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 66 a, Absatz eins, 2, oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach Paragraph 66, Absatz 6, die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,
als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach § 67 Abs. 2 nicht nachkommt,als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach Paragraph 67, Absatz 2, nicht nachkommt,
ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 2 oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach § 70 die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,ohne Bewilligung nach Paragraph 68, Absatz 2, oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach Paragraph 70, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,
als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach § 69 Abs. 1 nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach § 69 Abs. 2 oder 3 oder § 71 nicht nachkommt,als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach Paragraph 69, Absatz eins, nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach Paragraph 69, Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 71, nicht nachkommt,
als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach § 72 Abs. 1 oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 ausübt, seine Aufgaben nach § 72 Abs. 3 nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 4 nicht nachkommt,als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach Paragraph 72, Absatz eins, oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach Paragraph 72, Absatz 5, ausübt, seine Aufgaben nach Paragraph 72, Absatz 3, nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach Paragraph 72, Absatz 4, nicht nachkommt,
als nach § 72 Abs. 6 erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach § 72 Abs. 6 dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,als nach Paragraph 72, Absatz 6, erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach Paragraph 72, Absatz 6, dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,
als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach § 75 nicht nachkommt,als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach Paragraph 75, nicht nachkommt,
den sich aus § 77 Abs. 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oderden sich aus Paragraph 77, Absatz 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder
den Berichtspflichten nach § 80 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt,den Berichtspflichten nach Paragraph 80, Absatz eins und 3 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht nach den Abs. 5 oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht nach den Absatz 5, oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
eine nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,eine nach Paragraph 7, Absatz eins, anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,
mit der Ausführung eines nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach § 24 Abs. 2 lit. a oder b zugestimmt hat,mit der Ausführung eines nach Paragraph 7, Absatz eins, anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, oder b zugestimmt hat,
sonstigen Anzeigepflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt,
ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach § 14 einen Probebetrieb durchführt,ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach Paragraph 14, einen Probebetrieb durchführt,
als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 8 in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 oder 18 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 24, Absatz 8, in Verbindung mit den Paragraphen 17, Absatz eins, erster Satz oder Absatz 3, oder 18 Absatz eins, nicht nachkommt,
den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz 6, oder 7 nicht nachkommt,
als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach § 21 Abs. 3 oder § 26 Abs. 8 nicht nachkommt,als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach Paragraph 21, Absatz 3, oder Paragraph 26, Absatz 8, nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 85 hat zu lauten:Paragraph 85, hat zu lauten:
„§ 85
Verweisungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Akkreditierungsgesetz – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Akkreditierungsgesetz – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 108/2017,Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 108 aus 2017,,
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2015Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015,
Gesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2017,Gesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020,Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,,
Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020,Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
Ökostromgesetz – ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2009,Ökostromgesetz – ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,,
Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020,Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003,Starkstromwegegesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,,
Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2011 (Helsinki-Konvention),Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2011, (Helsinki-Konvention),
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2018,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,,
Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 63/2019.Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf EU-Verordnungen und EU-Entscheidungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. 2019 Nr. L 158, S. 22,Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, Amtsblatt 2019 Nummer L 158, Seite 22,
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. 2009 Nr. L 211, S. 15,Verordnung (EG) Nr. 714 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228 aus 2003,, Amtsblatt 2009 Nummer L 211, Seite 15,
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. 2009 Nr. L 342, S. 1,Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Amtsblatt 2009 Nummer L 342, Seite 1,
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 333, S. 54,Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission, Amtsblatt 2015 Nummer L 333, Seite 54,
Entscheidung 2008/952/EG der Kommission zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2008 Nr. L 338, S. 55.“Entscheidung 2008/952/EG der Kommission zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt 2008 Nummer L 338, Seite 55.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 1 des § 86 wird die lit. a aufgehoben. Die bisherigen lit. b bis k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“ bis „j)“.Im Absatz eins, des Paragraph 86, wird die Litera a, aufgehoben. Die bisherigen Litera b bis k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“ bis „j)“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster