117. Gesetz vom 18. November 2020, mit dem das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 20 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes ist jener Bereich um den Betrieb, der auf Basis einer für den Katastrophenschutz standardisierten Einzelfallbetrachtung von einem schweren Unfall betroffen sein kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 10, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.“Die Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Absatz 10, nichts anderes bestimmt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.“Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Absatz 10, nichts anderes bestimmt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 2 bis 9 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(10)“Die bisherigen Absatz 2 bis 9 des Paragraph 10, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(10)“
5.Novellierungsanordnung 5, Der nunmehrigen Abs. 10 des § 10 hat zu lauten:Der nunmehrigen Absatz 10, des Paragraph 10, hat zu lauten:
„(10)Absatz 10,Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.“Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Absatz 2, die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 24 wird die lit. h aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 24, wird die Litera h, aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 1 des § 24 erhalten die bisherigen lit. i bis p die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „o)“.Im Absatz eins, des Paragraph 24, erhalten die bisherigen Litera i bis p die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „o)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 24 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 24, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.“Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 24 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 24, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster