110. Gesetz vom 14. Oktober 2020, mit dem das Innsbrucker Stadtrecht 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 23 wird im ersten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt. Im Paragraph 23, wird im ersten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 25 wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 25, wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 36, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Im Verhinderungsfall vertritt den Magistratsdirektor der dienstälteste rechtskundige Abteilungsleiter des Stadtmagistrates. Der Bürgermeister kann auch einen anderen rechtskundigen Bediensteten des Stadtmagistrates mit der Vertretung betrauen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 38a haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 38 a, haben die Litera a und b zu lauten:
des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, in der jeweils geltenden Fassung,des Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, e und f und Absatz 2, des Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung,
einer Verordnung der Stadt, die aufgrund des § 2 oder des § 6a Abs. 2a des Landes-Polizeigesetzes erlassen wurde, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 lit. d des Landespolizeigesetzes, und“einer Verordnung der Stadt, die aufgrund des Paragraph 2, oder des Paragraph 6 a, Absatz 2 a, des Landes-Polizeigesetzes erlassen wurde, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, des Landespolizeigesetzes, und“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 38d hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 38 d, hat die Litera a, zu lauten:
Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster