109. Gesetz vom 14. Oktober 2020, mit dem die Tiroler Gemeindeordnung 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 9 des § 11 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 9, des Paragraph 11, hat der erste Satz zu lauten:
„Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form,
ohne Bewilligung des Gemeinderates führt,
trotz Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat weiterhin führt oder
trotz Untersagung durch den Gemeinderat weiterhin verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 36 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird folgender Satz angefügt:
„Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch die Gemeinde sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 36 wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 36, wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 3 des § 63 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 63, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.“Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach Paragraph 60, Absatz eins, kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 63 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4 ist auf Volksbefragungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben werden.Paragraph 63, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, ist auf Volksbefragungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben werden.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster