106. Verordnung des Landeshauptmanns vom 16. Oktober 2020 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol
Auf Grund der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie der §§ 5 Abs. 3 und 15 in Verbindung mit §43 Abs. 4a und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, sowie der Paragraphen 5, Absatz 3 und 15 in Verbindung mit §43 Absatz 4 a und Paragraph 43 a, Absatz 2, des Epidemiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Strengere Sperrstundenregelung
(1)Absatz einsÜber § 6 Abs. 2 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020, hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassen.Über Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020,, hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 7 Abs. 5 der COVID-19-Maßnahmenverordnung.Absatz eins, gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinn des Paragraph 7, Absatz 5, der COVID-19-Maßnahmenverordnung.
(3)Absatz 3Weiters gelten die zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 1 auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken oder deren Verkauf im Rahmen vonWeiters gelten die zeitlichen Einschränkungen nach Absatz eins, auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken oder deren Verkauf im Rahmen von
Veranstaltungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung,Veranstaltungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung,
Fach- und Publikumsmessen im Sinn des § 10a der COVID-19-Maßnahmenverordnung undFach- und Publikumsmessen im Sinn des Paragraph 10 a, der COVID-19-Maßnahmenverordnung und
Wettannahmestellen im Sinn des § 2 Abs. 7 des Tiroler Wettunternehmergesetzes.Wettannahmestellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, des Tiroler Wettunternehmergesetzes.
Dies gilt auch, wenn die Verabreichung, der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten oder auf andere Weise im Weg der Selbstbedienung erfolgt.
§ 2Paragraph 2,
Registrierung von Kunden im Gastgewerbe
(1)Absatz einsDer Betreiber einer Gastgewerbe-Betriebsstätte nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten bekannt geben:Der Betreiber einer Gastgewerbe-Betriebsstätte nach Paragraph eins, Absatz eins, oder einer gastronomischen Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz 2, darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten bekannt geben:
den Familien- und den Vornamen;
Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach lit. a und b von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach Litera a und b von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben durch Beherbergungsgäste.Absatz eins, gilt nicht für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben durch Beherbergungsgäste.
(3)Absatz 3Der Betreiber bzw. dessen Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken.Der Betreiber bzw. dessen Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Absatz eins, mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken.
(4)Absatz 4Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.Der Betreiber hat die Daten nach Absatz eins und 2 der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.
(5)Absatz 5Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.Der Betreiber darf die Daten nach Absatz eins und 2 ausschließlich zu dem im Absatz eins, genannten Zweck verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten nur zu dem im Absatz eins, genannten Zweck verarbeiten.
(6)Absatz 6Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.Die Verarbeitung der Daten nach Absatz eins und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(7)Absatz 7Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.Der Betreiber hat die Daten nach Absatz eins und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.
§ 3Paragraph 3,
Veranstaltungen
(1)Absatz einsAbweichend von § 10 Abs. 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nur ohne Zuschauer zulässig.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 2, der COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nur ohne Zuschauer zulässig.
(2)Absatz 2Abweichend von § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung ist bei Veranstaltungen das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken, ausgenommen die Verpflegung der zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen, untersagt. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist überdies die Bereitstellung einer Verpflegung für die Teilnehmer zulässig.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung ist bei Veranstaltungen das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken, ausgenommen die Verpflegung der zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen, untersagt. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist überdies die Bereitstellung einer Verpflegung für die Teilnehmer zulässig.
(3)Absatz 3Als privater Wohnbereich im Sinn des § 10 Abs. 11 Z 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten nicht Gebäude, Teile von Gebäuden, sonstige bauliche Anlagen und Teile davon, die nicht unmittelbar für Wohnzwecke bestimmt sind, wie zum Wohnen ungeeignete Keller und Kellerräume, Garagen, Carports, Scheunen, Werkstätten, Städel, Ställe und dergleichen.Als privater Wohnbereich im Sinn des Paragraph 10, Absatz 11, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten nicht Gebäude, Teile von Gebäuden, sonstige bauliche Anlagen und Teile davon, die nicht unmittelbar für Wohnzwecke bestimmt sind, wie zum Wohnen ungeeignete Keller und Kellerräume, Garagen, Carports, Scheunen, Werkstätten, Städel, Ställe und dergleichen.
(4)Absatz 4An Begräbnissen (das sind Begräbniszeremonien im engeren Sinn, insbesondere Rosenkränze, Sterbegottesdienste, Sarg- oder Urnenbestattungen, sonstige religiös gebotene Bestattungsrituale und konfessionslose Verabschiedungen) dürfen abweichend von § 10 Abs. 10a der Covid-19-Maßnahmenverordnung nicht mehr als 100 Personen teilnehmen. In diese Teilnehmerzahl sind die für die Durchführung des Begräbnisses notwendigen Personen (insbesondere Bestatter und deren Personal sowie Seelsorger) mit einzurechnen.An Begräbnissen (das sind Begräbniszeremonien im engeren Sinn, insbesondere Rosenkränze, Sterbegottesdienste, Sarg- oder Urnenbestattungen, sonstige religiös gebotene Bestattungsrituale und konfessionslose Verabschiedungen) dürfen abweichend von Paragraph 10, Absatz 10 a, der Covid-19-Maßnahmenverordnung nicht mehr als 100 Personen teilnehmen. In diese Teilnehmerzahl sind die für die Durchführung des Begräbnisses notwendigen Personen (insbesondere Bestatter und deren Personal sowie Seelsorger) mit einzurechnen.
§ 4Paragraph 4,
Aktivitäten von Vereinen
(1)Absatz einsZusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, die nicht der unmittelbaren Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Statuten, sondern sonstigen Zwecken, wie insbesondere ausschließlich oder überwiegend dem geselligen Zusammensein, dienen, sind untersagt; dies gilt auch dann, wenn das gesellige Zusammensein vom Vereinszweck mit umfasst sein sollte.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für vom Vereinszweck umfasste gemeinnützige und wohltätige Veranstaltungen und Aktionen von Vereinen.Absatz eins, gilt nicht für vom Vereinszweck umfasste gemeinnützige und wohltätige Veranstaltungen und Aktionen von Vereinen.
§ 5Paragraph 5,
Besuchsregelungen für bestimmte Einrichtungen
(1)Absatz einsAlle Besucher haben in Alten- und Pflegeheimen und Krankenanstalten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die allgemeinen COVID-19 Hygienemaßnahmen einzuhalten. Personen, die Verdachtssymptome von COVID-19, wie insbesondere Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes, haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten, ist das Betreten der genannten Einrichtungen untersagt.
(2)Absatz 2Die Besucher sind am Eingang einer Gesundheitskontrolle zu unterziehen und zu registrieren. Es sind höchstens zwei Besucher am Tag pro Bewohner bzw. Patient zulässig. Die Besuche dürfen nur im Zimmer des Bewohners bzw. Patienten, in einer adaptierten „Begegnungszone“ oder im Freien stattfinden. Zusätzlich hat der Heimträger bzw. der Krankenanstaltenträger virtuelle Begegnungsräume zu ermöglichen.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 zweiter Satz sind Besuche bei palliativ betreuten und sterbenden Personen im Einvernehmen mit der zuständigen Leitung des Heimes bzw. der Krankenanstalt unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, möglich.Abweichend von Absatz 2, zweiter Satz sind Besuche bei palliativ betreuten und sterbenden Personen im Einvernehmen mit der zuständigen Leitung des Heimes bzw. der Krankenanstalt unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, möglich.
(4)Absatz 4Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,.
§ 6Paragraph 6,
Schlussbestimmungen
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2§ 1 tritt am 16. Oktober 2020 um 22:00 Uhr in Kraft.Paragraph eins, tritt am 16. Oktober 2020 um 22:00 Uhr in Kraft.
(3)Absatz 3§§ 2 und 3 treten mit 19. Oktober 2020 in Kraft.Paragraphen 2 und 3 treten mit 19. Oktober 2020 in Kraft.
(4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung ausgeübt werden (§ 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950).Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 3, dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung ausgeübt werden (Paragraph 15, Absatz 6, des Epidemiegesetzes 1950).
(5)Absatz 5§ 1 tritt am 6. November 2020 um 1:00 Uhr außer Kraft. Die §§ 3, 4 und 5 treten mit dem Ablauf des 6. November 2020 außer Kraft.Paragraph eins, tritt am 6. November 2020 um 1:00 Uhr außer Kraft. Die Paragraphen 3,, 4 und 5 treten mit dem Ablauf des 6. November 2020 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster