Jahrgang 2020

Kundgemacht am 5. Oktober 2020

104.

Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol

104. Verordnung der Landesregierung vom 16. September 2020, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol festgelegt wird

Aufgrund des Paragraph 31 d, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins

Fortschreibung, Fristen

  1. Absatz eins,Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol wird mit elfeinhalb Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Johann in Tirol bis spätestens 1. Jänner 2022 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Forster