90. Gesetz vom 1. Juli 2020, mit dem das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 8 werden im zweiten Satz die Worte „zwei Schuljahre“ durch die Worte „drei Schuljahre“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 8, werden im zweiten Satz die Worte „zwei Schuljahre“ durch die Worte „drei Schuljahre“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 9 wird im Einleitungssatz das Zitat „Abs. 3 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 9“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird im Einleitungssatz das Zitat „Abs. 3 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 9“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 3 des § 9 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 9, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
die Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März (Festtag des Landespatrons) und der 2. November (Allerseelentag),
die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien),
die Tage der Semesterferien,
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien),
die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien),
der einem nach lit. a schulfreien Donnerstag folgende Freitag sowie der Montag vor einem nach lit. a und b schulfreien Dienstag,der einem nach Litera a, schulfreien Donnerstag folgende Freitag sowie der Montag vor einem nach Litera a und b schulfreien Dienstag,
die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 9 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 bis 8 des § 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:Im Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 4, eingefügt; die bisherigen Absatz 4 bis 8 des Paragraph 9, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:
„(4)Absatz 4,Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Samstag, Sonntag oder am 1. Mai stattfinden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der nunmehrige Abs. 5 des § 9 hat zu lauten:Der nunmehrige Absatz 5, des Paragraph 9, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Abs. 3 lit. a und c bis g auch an schulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.“An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Absatz 3, Litera a und c bis g auch an schulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen Abs. 8 des § 9 wird das Zitat „Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 6 und 7“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 8, des Paragraph 9, wird das Zitat „Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 6 und 7“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 10 werden im zweiten Satz die Worte „eine Stunde“ durch die Worte „45 Minuten“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 10, werden im zweiten Satz die Worte „eine Stunde“ durch die Worte „45 Minuten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 35 wird die Wortfolge „und von Selbstbehalten im Rahmen der Schulbuchaktion“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 35, wird die Wortfolge „und von Selbstbehalten im Rahmen der Schulbuchaktion“ aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, § 36 hat zu lauten:Paragraph 36, hat zu lauten:
„§ 36
Heimkostenbeitrag
(1)Absatz eins,Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem öffentlichen Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben, sofern keine Direktverrechnung erfolgt. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(4)Absatz 4,Ist der Heimkostenbeitrag vom Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler zu entrichten, so kann auf dessen Ansuchen von der Einhebung des Heimkostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Entrichtung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers nicht oder nur teilweise zumutbar ist. In diesem Fall sind allfällig zugesprochene Heimbeihilfen direkt auf das schuleigene Konto anzuweisen, wobei dieses Geld ausschließlich zur Bedeckung (Teilbedeckung) des Heimkostenbeitrags heranzuziehen ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 41 wird im ersten Satz jeweils die Wortfolge „in den Gegenständen der Informations- und Kommunikationstechnologien“ durch die Wortfolge „in Angewandter Informatik“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 41, wird im ersten Satz jeweils die Wortfolge „in den Gegenständen der Informations- und Kommunikationstechnologien“ durch die Wortfolge „in Angewandter Informatik“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 2 des § 41 werden im zweiten Satz nach dem Wort „Unterrichtsgegenstände“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere aus dem Bereich der unternehmerischen Bildung,“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 41, werden im zweiten Satz nach dem Wort „Unterrichtsgegenstände“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere aus dem Bereich der unternehmerischen Bildung,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 2 des § 42 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ die Wortfolge „und damit im Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen und sozialen Erfordernissen“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 42, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ die Wortfolge „und damit im Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen und sozialen Erfordernissen“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 46 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 46, wird folgender Satz angefügt:
„Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 2 des § 49 werden die Worte „Abteilungsvorstandes, Klassenvorstandes“ durch die Wortfolge „einer Abteilungsvorstehung, eines Klassenvorstandes“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 49, werden die Worte „Abteilungsvorstandes, Klassenvorstandes“ durch die Wortfolge „einer Abteilungsvorstehung, eines Klassenvorstandes“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 51 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 51, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Schulbehörde kann landesweite Fachkoordinatoren bestellen. Den landesweiten Fachkoordinatoren obliegt die schulübergreifende und landesweite Koordination der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Pflichtgegenstand.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 52 hat zu lauten:Paragraph 52, hat zu lauten:
„§ 52
Abteilungsvorstehung
(1)Absatz eins,Ist einer öffentlichen selbstständigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft eine Fachschule einer anderen Fachrichtung oder eine Berufsschule angeschlossen, so ist von der Schulbehörde für die angeschlossene Fach- oder Berufsschule, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 ein pädagogischer Leiter zu bestellen ist, jeweils ein Lehrer als Abteilungsvorstehung zu bestellen.Ist einer öffentlichen selbstständigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft eine Fachschule einer anderen Fachrichtung oder eine Berufsschule angeschlossen, so ist von der Schulbehörde für die angeschlossene Fach- oder Berufsschule, sofern nicht nach Paragraph 53, Absatz eins, ein pädagogischer Leiter zu bestellen ist, jeweils ein Lehrer als Abteilungsvorstehung zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 1 des § 59 werden in der Z 1 der lit. c die Wortfolge „der Hauptschule bzw. der Neuen Mittelschule“ und die Wortfolge „der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule“ jeweils durch die Wortfolge „der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw. der Mittelschule“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 59, werden in der Ziffer eins, der Litera c, die Wortfolge „der Hauptschule bzw. der Neuen Mittelschule“ und die Wortfolge „der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule“ jeweils durch die Wortfolge „der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw. der Mittelschule“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 2 des § 59 wird nach dem Wort „Zeugnisnoten“ die Wortfolge „oder entsprechender verbaler Beurteilungen“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 59, wird nach dem Wort „Zeugnisnoten“ die Wortfolge „oder entsprechender verbaler Beurteilungen“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 4 des § 62 wird im zweiten Satz das Wort „vorhanden“ durch das Wort „vorhandenen“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 62, wird im zweiten Satz das Wort „vorhanden“ durch das Wort „vorhandenen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Der Abs. 2 des § 65 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 65, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Im Lehrplan für die Berufsschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler und die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 2 des § 66 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 66, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im Abs. 4 des § 81 wird im ersten Satz die Wortfolge „mehr als ein Viertel der in einem Unterrichtsjahr vorgesehenen Gesamtstunden“ durch die Wortfolge „wesentliche, in einem Unterrichtsjahr vorgesehene Bereiche“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 81, wird im ersten Satz die Wortfolge „mehr als ein Viertel der in einem Unterrichtsjahr vorgesehenen Gesamtstunden“ durch die Wortfolge „wesentliche, in einem Unterrichtsjahr vorgesehene Bereiche“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im Abs. 4 des § 82 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 82, wird folgender Satz angefügt:
„Sie hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 2 des § 89 wird die Wortfolge „in einem Pflichtgegenstand“ durch die Wortfolge „in höchstens einem Pflichtgegenstand“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 89, wird die Wortfolge „in einem Pflichtgegenstand“ durch die Wortfolge „in höchstens einem Pflichtgegenstand“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im Abs. 2 des § 93 hat in der lit. b die Z 3 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 93, hat in der Litera b, die Ziffer 3, zu lauten:
einem vom Schulleiter zu bestellenden fachkundigen Lehrer (Prüfer).“
26.Novellierungsanordnung 26, Im Abs. 2 des § 93 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 93, wird folgender Satz angefügt:
„Der Schulleiter kann nach Genehmigung durch die Schulbehörde einen fachlich und pädagogisch geeigneten Vertreter eines Kooperationspartners als beratendes Mitglied der Prüfungskommission bestellen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im Abs. 2 des § 94 werden im ersten Satz die Worte „eine Woche“ durch die Worte „zehn Tage“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 94, werden im ersten Satz die Worte „eine Woche“ durch die Worte „zehn Tage“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 2 des § 95 werden die Worte „mündlichen Prüfung“ durch die Wortfolge „Hauptprüfung nach Abs. 1 lit. a, b und c“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 95, werden die Worte „mündlichen Prüfung“ durch die Wortfolge „Hauptprüfung nach Absatz eins, Litera a, b und c“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 1 des § 97 wird in der lit. g die Wortfolge „des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes“ durch die Worte „des Schulleiters“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 97, wird in der Litera g, die Wortfolge „des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes“ durch die Worte „des Schulleiters“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Der Abs. 2 des § 97 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 3 des § 97 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Der Absatz 2, des Paragraph 97, wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 97, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 100 werden die Worte „eines Abteilungsvorstandes“ durch die Worte „einer Abteilungsvorstehung“ ersetzt.Im Paragraph 100, werden die Worte „eines Abteilungsvorstandes“ durch die Worte „einer Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im Abs. 1 des § 104 wird im zweiten Satz die Wortfolge „von dem Abteilungsvorstand“ durch die Wortfolge „von der Abteilungsvorstehung“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 104, wird im zweiten Satz die Wortfolge „von dem Abteilungsvorstand“ durch die Wortfolge „von der Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im Abs. 1 des § 105 werden die Worte „der Abteilungsvorstand“ durch die Worte „die Abteilungsvorstehung“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 105, werden die Worte „der Abteilungsvorstand“ durch die Worte „die Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Der Abs. 1 des § 106 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 106, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Der Schulleiter kann einen Schüler
in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen, wenn dies aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist,
bis zu vier Wochen aus dem Internat ausschließen, wenn dies aus erzieherischen Gründen notwendig ist.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im Abs. 2 des § 106 werden im ersten Satz die Worte „des Abteilungsvorstandes“ durch die Worte „der Abteilungsvorstehung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 106, werden im ersten Satz die Worte „des Abteilungsvorstandes“ durch die Worte „der Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im Abs. 4 des § 108 werden im zweiten Satz die Worte „dem Abteilungsvorstand“ durch die Worte „der Abteilungsvorstehung“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 108, werden im zweiten Satz die Worte „dem Abteilungsvorstand“ durch die Worte „der Abteilungsvorstehung“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im Abs. 5 des § 131 wird in der lit. f folgende Bestimmung als Z 3 angefügt:Im Absatz 5, des Paragraph 131, wird in der Litera f, folgende Bestimmung als Ziffer 3, angefügt:
zum Zweck der Entrichtung des Heimkostenbeitrages nach § 36 Abs. 1 und 3 die Daten nach Abs. 2,“zum Zweck der Entrichtung des Heimkostenbeitrages nach Paragraph 36, Absatz eins und 3 die Daten nach Absatz 2,,“
38.Novellierungsanordnung 38, Im Abs. 2 des § 132 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 132, hat die Litera b, zu lauten:
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020,“Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Stellvertreter des Leiters, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht eine Abteilungsvorstehung innehaben, dürfen ihre Funktion bis zum Ende der Funktionsperiode weiterhin ausüben.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster