Jahrgang 2020

Kundgemacht am 13. August 2020

89.

Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes

89. Gesetz vom 1. Juli 2020, mit dem das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 4, wird in der Litera b, nach der Wortfolge „eingetragene Partner“ ein Beistrich und das Wort „Lebensgefährten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 20, hat zu lauten:

„Mitwirkung von Fachvereinen bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“

Novellierungsanordnung 3, Der Absatz eins, des Paragraph 20, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein (wie etwa einem Tierzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Obstbau-, Gemüsebau- oder Forstverein, einem Vermieter- oder einem Maschinenring) bzw. mit einer land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein bzw. diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach den Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang stehen, und sich in den Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landwirtschaftskammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine (ihre) fachliche Führung sowie Gebarung kein Einwand besteht.“

Novellierungsanordnung 4, In der Litera d, des Paragraph 24, wird nach dem Wort „Fachvereine“ die Wortfolge „bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Die Litera e, des Paragraph 24, hat zu lauten:

  1. Litera e
    Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, handelt,“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 25, wird in der Litera a, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 151/2004“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 104/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 4, des Paragraph 25, hat der dritte Satz zu lauten:

„Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage sind die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, sowie die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 26, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Bei Verpachtung einer wirtschaftlichen Einheit unter Eheleuten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie ist der Beitrag nach Absatz eins, nur einmal zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 9, Die bisherigen Absatz 3,, 4 und 5 des Paragraph 26, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 32, wird in der Litera f, nach dem Wort „Fachvereinen“ die Wortfolge „bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 2, des Paragraph 32, wird in der Litera a, nach der Wortfolge „der eingetragene Partner“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Lebensgefährte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Paragraph 47, hat zu lauten:

„Mitwirkung von Fachvereinen bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“

Novellierungsanordnung 13, Der Absatz eins, des Paragraph 47, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Landarbeiterkammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein bzw. mit einer land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein bzw. diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach den Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landarbeiterkammer im Zusammenhang stehen, und sich in den Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landarbeiterkammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landarbeiterkammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landarbeiterkammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine (ihre) fachliche Führung sowie Gebarung kein Einwand besteht.“

Novellierungsanordnung 14, In der Litera d, des Paragraph 50, wird nach dem Wort „Fachvereine“ die Wortfolge „bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Die Litera e, des Paragraph 50, hat zu lauten:

  1. Litera e
    Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, handelt,“

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz 4, des Paragraph 51, wird im zweiten Satz das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 155/2005“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 31/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 65, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Bote für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Absatz eins, dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 18, Im Absatz eins und im Absatz 2, des Paragraph 66, wird jeweils die Wortfolge „vor dem Auszählungstag“ durch die Wortfolge „spätestens am Auszählungstag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz eins und im Absatz 2, des Paragraph 67, wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „spätestens am Auszählungstag das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 68, wird das Zitat „nach Paragraph 4, der Tiroler Landtagswahlordnung 2002, Landesgesetzblatt Nr. 91,“ durch das Zitat „nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74,“ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz eins, des Paragraph 69, wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Die Wahlkommissionen haben ihren Sitz am Sitz jener Kammer, der die Beisitzer angehören (Paragraph eins, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 30, Absatz 5, zweiter Satz). Sie bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen im Amt.“

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 3, des Paragraph 69, wird folgender Satz angefügt:

„Der Wahlleiter hat weiters alle ihm durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen.“

Novellierungsanordnung 23, Der Absatz 4, des Paragraph 69, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Den Wahlkommissionen und den Wahlleitern sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von jener Kammer zur Verfügung zu stellen, der die Beisitzer angehören.“

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz 2, des Paragraph 70, hat der erste Satz zu lauten:

„Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“

Novellierungsanordnung 25, Im Absatz 3, des Paragraph 70, wird im zweiten Satz die Wortfolge „eines Stellvertreters“ durch die Wortfolge „der Stellvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Der Absatz 7, des Paragraph 71, hat zu lauten:

  1. Absatz 7Der Wahlleiter hat die Namen der Mitglieder der jeweiligen Wahlkommission im Bote für Tirol kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 27, Die Absatz eins,, 2 und 3 des Paragraph 77, haben zu lauten:

  1. Absatz einsAm einundzwanzigsten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer die Wählerverzeichnisse durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Kammer, der Präsident der Landwirtschaftskammer darüber hinaus auch bei jeder Bezirksstelle, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Auflegung in Papierform ist die Bereitstellung eines automationsunterstützt geführten Wählerverzeichnisses gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben die Auflegung der Wählerverzeichnisse vor dem Beginn des Einsichtszeitraumes in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Beginn und das Ende des Einsichtszeitraums, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen, sowie eine Information über die Bestimmungen des Paragraph 78, zu enthalten.
  3. Absatz 3Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen auf seine Kosten herstellen.“

Novellierungsanordnung 28, Der Absatz 5, des Paragraph 77, hat zu lauten:

  1. Absatz 5Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in einer zuletzt gewählten Vollversammlung oder in einem zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten ist, Abschriften des Wählerverzeichnisses für Zwecke der Wahlwerbung unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrer Auflegung, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 78, hat zu lauten:

„§ 78

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der zuständigen Wahlkommission bis 18.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung erforderlichen Belege sind dem Antrag anzuschließen.
  3. Absatz 3Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Absatz eins, genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen gelten Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 30, Im Absatz eins, des Paragraph 83, wird im ersten Satz die Wortfolge „spätestens am dreiundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am fünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz 2, des Paragraph 83, wird das Wort „Geburtsjahr“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 85, wird im zweiten Satz die Wortfolge „spätestens am vierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am dreiundvierzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Der Absatz eins, des Paragraph 86, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Wahlleiter hat die bei der Wahlkommission rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner zu unterziehen; zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit bzw. vom Wahlrecht ist eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge auf der Grundlage der Vorprüfung durch den Wahlleiter hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner endgültig zu prüfen und den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe zur Beseitigung von allfälligen behebbaren Mängeln aufzufordern. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens mit dem Ablauf des dreiundvierzigsten Tages vor dem Auszählungstag behoben sein.“

Novellierungsanordnung 34, Im Absatz eins, des Paragraph 88, wird im ersten Satz die Wortfolge „Am neununddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „Frühestens am zweiundvierzigsten und spätestens am neununddreißigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Absatz eins, des Paragraph 89, wird folgender Satz angefügt:

„Hierbei ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich deren Geburtsjahr anzuführen.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 91, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Wahlkommission innerhalb der Frist nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, nicht möglich ist, so kann die zuständige Wahlkommission mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei ihr auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist, und den Auszählungstag entsprechend verschieben. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der jeweilige Wahlleiter hat den Beschluss unverzüglich im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 37, Der Absatz eins, des Paragraph 95, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat
    1. Litera a
      Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde,
    2. Litera b
      Briefwahlkarten, die derart beschädigt einlangen, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen von Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, sowie
    3. Litera c
      Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren.
    Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.“

Novellierungsanordnung 38, Der Absatz eins, des Paragraph 96, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Wahlkommission Landarbeiterkammer hat
    1. Litera a
      Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde,
    2. Litera b
      Briefwahlkarten, die derart beschädigt einlangen, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen von Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, sowie
    3. Litera c
      Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren.
    Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 103, hat zu lauten:

„§ 103

Überprüfungsanträge

  1. Absatz einsBinnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Gruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern bei der Wahlkommission Landwirtschaftskammer oder hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer bei der Wahlkommission Landarbeiterkammer schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses ausgegangen wird.
  2. Absatz 2Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz, so ist er von der Landesregierung zurückzuweisen. Wird eine Unrichtigkeit der Ermittlung festgestellt, so hat die Landesregierung das Wahlergebnis richtig zu stellen und das richtige Ergebnis in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.“

Novellierungsanordnung 40, Der Absatz eins, des Paragraph 106, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer im römisch II. Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster