76. Gesetz vom 14. Mai 2020, mit dem das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017 wird wie folgt geändert:Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.“Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach Paragraph 2, Absatz 8, bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“und „(6)“.Im Paragraph 2, erhalten die bisherigen Absatz 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“und „(6)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 hat die lit. c des Abs. 5 zu lauten:Im Paragraph 2, hat die Litera c, des Absatz 5, zu lauten:
für das Aufstellen von Geräten nach Abs. 4 mit höchstens 300,- Euro je Gerät.“für das Aufstellen von Geräten nach Absatz 4, mit höchstens 300,- Euro je Gerät.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 hat der Abs.6 zu lauten:Im Paragraph 2, hat der Absatz 6, zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die im Abs. 5 lit. a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Automaten bzw. Geräte aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten bzw. Geräte in einer Betriebsstätte in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.“Die im Absatz 5, Litera a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Automaten bzw. Geräte aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten bzw. Geräte in einer Betriebsstätte in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster