Jahrgang 2020

Kundgemacht am 10. Juli 2020

76.

Änderung des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017

76. Gesetz vom 14. Mai 2020, mit dem das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach Paragraph 2, Absatz 8, bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, erhalten die bisherigen Absatz 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“und „(6)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, hat die Litera c, des Absatz 5, zu lauten:

  1. Litera c
    für das Aufstellen von Geräten nach Absatz 4, mit höchstens 300,- Euro je Gerät.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, hat der Absatz 6, zu lauten:

  1. Absatz 6,Die im Absatz 5, Litera a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Automaten bzw. Geräte aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten bzw. Geräte in einer Betriebsstätte in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.“

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Forster