Jahrgang 2020

Kundgemacht am 2. Juli 2020

73.

Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Brixental – Wildschönau

73. Verordnung der Landesregierung vom 12. Mai 2020, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Brixental – Wildschönau erlassen wird

Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 9 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins

Planungsgebiet

Planungsgebiet ist der Planungsverband Brixental – Wildschönau, welcher das Gebiet der Gemeinden Brixen im Thale, Hopfgarten im Brixental, Itter, Kirchberg in Tirol, Westendorf und Wildschönau umfasst.

Paragraph 2

Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen

Die in den Anlagen 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 18 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich des Planungsverbandes Brixental – Wildschönau werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.

Paragraph 3

Ziele

Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich des Planungsgebietes erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Vorsorgefunktion der Landwirtschaft anzustreben.

Paragraph 4

Maßnahme

Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des Paragraph 5, der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.

Paragraph 5

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

  1. Absatz eins,Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach Paragraph 3 und der Maßnahme nach Paragraph 4, nicht widersprechen.
  2. Absatz 2,Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach Paragraph eins, Absatz 2 Litera i, Ziffer eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach Paragraph 27, Absatz 2 Litera h und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
  5. Absatz 5,Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Forster

Anlagen