Jahrgang 2020

Kundgemacht am 26. Juni 2020

68.

Tiroler Wahlrechtsanpassungsgesetz 2020

68. Gesetz vom 13. Mai 2020, mit dem die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, die Innsbrucker Wahlordnung 2011, das Tiroler Volksrechtegesetz sowie die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 geändert werden (Tiroler Wahlrechtsanpassungsgesetz 2020)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017

Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 3, des Paragraph 5, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung mindestens eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Absatz eins,) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Wahltag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Absatz 3, gilt im Fall der Verschiebung der Wahl sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, hat zu lauten:

„§ 7

Wahlkosten

  1. Absatz einsDie Kosten für die Durchführung der Wahl, mit Ausnahme der Kosten für die Vergütung für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer nach Absatz 2, Litera a,, haben die Gemeinden zu tragen. Das Land Tirol hat ihnen jedoch binnen drei Monaten nach dem Wahltag einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 1,‑ Euro für jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zu leisten.
  2. Absatz 2Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar
    1. Litera a
      für die Tätigkeit in Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden beim Gemeindewahlleiter,
    2. Litera b
      für die Tätigkeit in Kreiswahlbehörden beim Kreiswahlleiter,
    3. Litera c
      für die Tätigkeit in der Landeswahlbehörde beim Landeswahlleiter.
    In den Fällen der Litera b und c hat der jeweilige Wahlleiter die bei ihm eingelangten Anträge mit einem Vermerk, in welchem Ausmaß das Mitglied der Wahlbehörde bei deren Sitzungen anwesend war, an die Landesregierung weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die Auszahlung der Vergütung nach Absatz 2, ist binnen einem Monat nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.
  4. Absatz 4Das Land Tirol hat den Gemeinden auf Antrag Ersatz für die nach Absatz 2, Litera a, gewährten Vergütungen für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu leisten. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten nach dem Wahltag bei der Landesregierung einzubringen.“

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz eins, des Paragraph 8, hat zu lauten:

  1. Absatz einsZur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach Paragraph 15, Absatz 10, geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.“

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz 5, des Paragraph 11, hat zu lauten:

  1. Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Absatz eins bis 4 rechtzeitig im Vorhinein zu fassen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 14, hat der erste Satz zu lauten:

„Jene Vorsitzenden der Wahlbehörden, die das Amt des Wahlleiters nicht von Gesetzes wegen ausüben, und die Stellvertreter der Wahlleiter sind mit Ausnahme jener der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen; die Vorsitzenden der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 3, des Paragraph 14, wird folgender Satz angefügt:

„Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 4, des Paragraph 15, hat der erste Satz zu lauten:

„Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben bis zum zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens bis zum 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wahlberechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 9, Die Absatz 9 und 10 des Paragraph 15, werden durch folgende neue Absatz 9 bis 12 ersetzt:

  1. Absatz 9Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.
  2. Absatz 10Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Absatz 2,, so sind die der verhältnismäßigen Stärke der Wählergruppe im neu gewählten Landtag entsprechenden Änderungen durchzuführen. Dabei sind die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 35. Tag nach dem Wahltag beginnt. Die von den Änderungen betroffenen Wählergruppen haben im Fall, dass auf sie künftig weniger Beisitzer und Ersatzbeisitzer entfallen und sie für die verbleibenden Stellen nicht neue Personen vorschlagen, fristgerecht vorzuschlagen, welche Beisitzer und Ersatzbeisitzer ihr Amt verlieren sollen, widrigenfalls die überzähligen Beisitzer und Ersatzbeisitzer ohne Bindung an einen Vorschlag zu streichen sind.
  3. Absatz 11Hat eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Absatz 2,, so ist sie, sobald sie einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, berechtigt, in die Kreiswahlbehörde und, sobald sie auch einen Landeswahlvorschlag eingebracht hat, in die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Die Namhaftmachung von Vertrauenspersonen wird gegenstandslos, wenn der betreffende Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird. Die Namhaftmachung ist für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für jene der Kreiswahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter haben unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen zum Landtag wahlberechtigt sind und die Namen der für die Landeswahlbehörde bzw. für die Kreiswahlbehörde namhaft gemachten zum Landtag wahlberechtigten Personen an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Im Übrigen ist Absatz 7, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen einzuladen und nehmen daran ohne Stimmrecht teil.
  4. Absatz 12Nach der Wahl des Landtages können Wählergruppen, die im neu gewählten Landtag vertreten sind, jedoch keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Absatz 2, haben, in die Kreiswahlbehörde und die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am 45. Tag nach dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Absatz 11, vierter bis siebter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird folgender Satz angefügt:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“

Novellierungsanordnung 11, Der Absatz 10, des Paragraph 17, hat zu lauten:

  1. Absatz 10Der Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Wählergruppen auf Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21, hat zu lauten:

„§ 21

Abschriften für Wählergruppen

Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach Paragraph 29, eingereicht haben und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz eins, des Paragraph 22, werden im dritten Satz die Worte „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 22, haben zu lauten:

  1. Absatz 2Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
  2. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“

Novellierungsanordnung 15, Der Absatz 5, des Paragraph 22, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz eins, des Paragraph 23, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Gemeindewahlbehörde hat über Berichtigungsanträge binnen sechs Tagen nach dem Ende des Einsichtszeitraumes zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz eins, des Paragraph 24, hat der erste Satz zu lauten:

„Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 18, Der Absatz 3, des Paragraph 24, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen. Nach Ablauf der im Paragraph 26, Absatz 2, vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“, bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort „Sonderwahlbehörde“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind.“

Novellierungsanordnung 19, Der Absatz 2, des Paragraph 26, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Ausstellung einer Wahlkarte kann – unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 4, – beim Bürgermeister der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14:00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Absatz eins, beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 27, hat zu lauten:

„§ 27

Vorgang nach der Ausstellung einer Wahlkarte

Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, der (den) für die Erfassung der Wahlkarten dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz 5, des Paragraph 28, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 22, Die Absatz eins und 2 des Paragraph 29, haben zu lauten:

  1. Absatz einsWählergruppen haben ihre Wahlvorschläge beim Kreiswahlleiter während der Amtsstunden der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. in der Stadt Innsbruck des Stadtmagistrats, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 52. Tages vor dem Wahltag, einzureichen. In der Wahlausschreibung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen und auch die Höchstzahl der Wahlwerber bekannt zu geben, die in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen.
  2. Absatz 2Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Litera a
      eine unterscheidende, nicht mehr als 60 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten,
    2. Litera b
      eine Wahlwerberliste, das ist ein Verzeichnis von mindestens zwei und höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers,
    3. Litera c
      die Benennung eines zum Landtag wahlberechtigten Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse sowie einer allfälligen abweichenden Zustelladresse im Landesgebiet.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 31, hat zu lauten:

„§ 31

Unterscheidung der Kurzbezeichnungen

Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Paragraph 30, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Landtag vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Landtag vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der in einem Wahlkreis früher eingereicht wurde.“

Novellierungsanordnung 24, Der Absatz eins, des Paragraph 32, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Kreiswahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie ausreichend unterstützt sind, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 4, Absatz 3 und 4) ist eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“

Novellierungsanordnung 25, Der Absatz eins, des Paragraph 35, hat zu lauten:

  1. Absatz einsZur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
    1. Litera a
      nicht rechtzeitig eingereicht wurden,
    2. Litera b
      keine dem Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten oder
    3. Litera c
      nicht ausreichend unterstützt sind.“

Novellierungsanordnung 26, Der Absatz eins, des Paragraph 36, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Darüber hinaus hat der Kreiswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Bei der Kundmachung bzw. Bekanntmachung ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich das Geburtsjahr und anstelle der Adresse der Wahlwerber lediglich der Wohnort anzuführen und sind die Angaben über den Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.“

Novellierungsanordnung 27, Die Absatz eins,, 2 und 3 des Paragraph 37, haben zu lauten:

  1. Absatz einsZur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren (Paragraph 68,) haben die Wählergruppen beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung frühestens am 44. Tag vor dem Wahltag, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 38. Tages vor dem Wahltag, einen Landeswahlvorschlag einzureichen.
  2. Absatz 2Die Landeswahlvorschläge haben eine Wahlwerberliste von mindestens zehn und höchstens 72 Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c,), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag vor dem 44. Tag vor dem Wahltag eingereicht, wurde er nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.“

Novellierungsanordnung 28, Der Absatz 10, des Paragraph 37, hat zu lauten:

  1. Absatz 10Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Landeswahlvorschläge, die
    1. Litera a
      nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder
    2. Litera b
      nicht die erforderliche Anzahl von Wahlwerbern enthalten.“

Novellierungsanordnung 29, Der Absatz 12, des Paragraph 37, hat zu lauten:

  1. Absatz 12Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter Bedachtnahme auf die Barrierefreiheit des Dokuments im Bote für Tirol zu verlautbaren; Paragraph 36, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden. Gleichzeitig hat der Landeswahlleiter allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 38, hat zu lauten:

„§ 38

Wahlort, Wahlzeit

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat Ort und Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst erleichtert wird. Wenn dies hierfür zweckmäßig scheint, können im Einzelfall im Einvernehmen mit deren Gemeindewahlbehörde auch Wahllokale in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Im Gebäude des Wahllokals und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen. Im Fall des Absatz eins, zweiter Satz hat die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet sich das Wahllokal befindet, die Verbotszone auf Vorschlag der Gemeindewahlbehörde der angrenzenden Gemeinde festzulegen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Absatz eins und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, Litera e, an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 40, hat zu lauten:

„§ 40

Wahlzeugen

  1. Absatz einsDie Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal eine zum Landtag wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Der Wahlzeuge ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
  2. Absatz 2Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können zudem zur Beobachtung der Tätigkeit jener Wahlbehörden, welche die Erfassung der nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten außerhalb eines Wahllokals durchführen, jeweils einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Diese Wahlzeugen hat der Gemeindewahleiter auf Verlangen über Zeit und Ort der jeweiligen Sitzung zu informieren. Im Übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der jeweiligen Wahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.
  3. Absatz 3Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können schließlich zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörden einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Absatz eins, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.
  4. Absatz 4Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer Wählergruppe. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
  5. Absatz 5Wählergruppen, die Wahlzeugen entsandt haben, können diese jederzeit, spätestens jedoch bis 12:00 Uhr des zweiten Tages vor dem Wahltag, durch neue ersetzen. Diesfalls ist Absatz eins, dritter Satz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz 2, des Paragraph 41, hat die Litera e, zu lauten:

  1. Litera e
    die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, dritter Satz, zur Abgabe ihrer Stimme sowie jedermann zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,“

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz eins, des Paragraph 42, hat der zweite Satz zu lauten:

„Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten.“

Novellierungsanordnung 34, Im Absatz 4, des Paragraph 44, wird nach dem ersten Satz folgende Bestimmung eingefügt:

„Im Fall der Stimmabgabe mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone hat der Wähler diese zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 35, Der Absatz 7, des Paragraph 44, hat zu lauten:

  1. Absatz 7Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.“

Novellierungsanordnung 36, Im Absatz 8, des Paragraph 48, hat der dritte Satz zu lauten:

„Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 48, wird folgende Bestimmung als Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde innerhalb der Frist nach Absatz eins, Litera a, nicht möglich ist, so kann die Landeswahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei den betroffenen Gemeinden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Landeswahlleiter hat den Beschluss der Landeswahlbehörde unverzüglich an der Amtstafel zu verlautbaren, den betroffenen Gemeinden und Wahlbehörden auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 38, Der Absatz eins, des Paragraph 50, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat für jeden Wahlvorschlag eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat von oben nach unten zu enthalten:
    1. Litera a
      die Nummer des Wahlvorschlages nach Paragraph 36, Absatz 4,,
    2. Litera b
      die Bezeichnung der Wählergruppe,
    3. Litera c
      die Kurzbezeichnung der Wählergruppe und
    4. Litera d
      einen Kreis.
    Darunter sind für jeden Wahlvorschlag ein gleich großer Raum zur Eintragung eines Wahlwerbers auf dem Landeswahlvorschlag der gewählten Partei und ein weiterer für jeden Wahlvorschlag gleich großer Raum vorzusehen, der die Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Familiennamens und Vornamens und des Geburtsjahres in der mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge entsprechend der Kundmachung nach Paragraph 36, sowie jeweils ein gleich großes Kästchen zu enthalten hat. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge in der Kundmachung nach Paragraph 36, In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.“

Novellierungsanordnung 39, Der Absatz 2, des Paragraph 62, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Absatz eins,) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, und, getrennt davon, jener, die nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, übermittelt wurde, anzuführen. Weiters ist anzuführen, wie viele Wähler ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben. Der Kreiswahlleiter hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an den Landeswahlleiter weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 64, hat zu lauten:

„§ 64

Feststellung des Wahlergebnisses

Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages, für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten; wenn das Gesamtergebnis in der Gemeinde im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes bekannt gegeben wurde, so ist das Vorzugsstimmenprotokoll auf deren Grundlage zu erstellen. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Die Vorzugsstimmenprotokolle bilden einen Bestandteil dieser Niederschrift.“

Novellierungsanordnung 41, Der Absatz 2, des Paragraph 67, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Wählergruppe entfallene Parteisumme,
    2. Litera b
      die Wahlzahl,
    3. Litera c
      die Anzahl der nach Paragraph 65, Absatz 3, im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate (Restmandate) und die jeder Wählergruppe nach Paragraph 65, Absatz 3, verbliebenen Reststimmen,
    4. Litera d
      die Anzahl der jeder Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate,
    5. Litera e
      die Namen der Wahlwerber, denen ein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung nach Paragraph 66, Absatz eins und 2,
    6. Litera f
      die Namen der Wahlwerber, denen kein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der entsprechenden Reihenfolge,
    7. Litera g
      die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages.“

Novellierungsanordnung 42, Nach dem Paragraph 67, wird folgende Bestimmung als Paragraph 67 a, eingefügt:

„§ 67a

Überprüfung der Wahlakten

  1. Absatz einsDer Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach Paragraph 67, Absatz 3, übermittelten Wahlakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde nachfordern und diese Wahlbehörden im Fall offenkundig unrichtiger Beurkundung des Wahlergebnisses auffordern, insofern unverzüglich richtigstellende Beschlüsse herbeizuführen.
  2. Absatz 2Der Landeswahlleiter hat der Landeswahlbehörde einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz eins, zu erstatten. Die Landeswahlbehörde kann, sofern nicht bereits eine Berichtigung nach Absatz eins, stattgefunden hat, erforderlichenfalls selbst mit Beschluss das von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde festgestellte Wahlergebnis berichtigen.“

Novellierungsanordnung 43, Im Absatz 6, des Paragraph 68, wird folgender Satz angefügt:

„Insoweit die Bekanntgabe nach Paragraph 67, Absatz 2, Litera g, im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes erfolgt ist, ist von der auf deren Grundlage ermittelten Anzahl an Vorzugsstimmen auszugehen.“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 68, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 8, eingefügt; der bisherige Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“:

  1. Absatz 8Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt, werden die einer Wählergruppe vorläufig zugeordneten Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenen Reststimmen nach dem im Absatz 5, vorgesehenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz eins und 2 vorläufig zugeordnet.“

Novellierungsanordnung 45, Im Absatz 2, des 69 wird das Zitat „nach Paragraph 68, Absatz 6,, 7 und 8“ durch das Zitat „nach Paragraph 68, Absatz 6 bis 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Im Absatz 3, des Paragraph 69, wird folgende Bestimmung angefügt:

„Wahlwerber, denen das Mandat aufgrund des Paragraph 68, Absatz 8, zugefallen ist, sind in der Liste des zweiten Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf den Kreiswahlvorschlag, auf dem sie aufscheinen, anzuführen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 70, hat zu lauten:

„§ 70

Überprüfungsanträge der Wählergruppen

  1. Absatz einsBinnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.
  2. Absatz 2Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 72, hat zu lauten:

„§ 72

Berufung und Streichung der Ersatzmitglieder

  1. Absatz einsWahlwerber, die
    1. Litera a
      nicht gewählt wurden oder
    2. Litera b
      zwar gewählt wurden, das Mandat in der Folge aber zurückgelegt haben,
    bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen aus der Liste nach Paragraph 69, Absatz 3, gestrichen werden.
  2. Absatz 2Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber erschöpft, so hat der zuständige Kreiswahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, oder im Fall, dass dieser Zustellungsbevollmächtigte verhindert ist und nicht durch einen Stellvertreter vertreten wird, den Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages oder, wenn auch dieser verhindert ist und nicht vertreten wird, einen Zustellungsbevollmächtigten der übrigen Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche der auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden nicht gewählten Bewerber auf frei werdende Mandate zu berufen sind. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter und dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß vom Landeswahlleiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Bekanntgabe von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag aufscheinenden Bewerbern der Kreiswahlvorschläge zu ergänzen hat. Der Landeswahlleiter hat dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die Berufung von Ersatzmitgliedern durch den Landtagspräsidenten richtet sich nach Paragraph 13, der Geschäftsordnung des Landtages 2015, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Absatz 5Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste nach Paragraph 69, Absatz 3,
  6. Absatz 6Ersatzmitglieder auf einem Kreiswahlvorschlag und auf dem Landeswahlvorschlag sind jederzeit auf ihr Verlangen vom Landeswahlleiter aus der Liste nach Paragraph 69, Absatz 3, zu streichen. Der Landeswahlleiter hat die Streichung im Bote für Tirol zu verlautbaren und den Landtagspräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 49, Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 72 a, haben zu lauten:

  1. Absatz 2Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Wahlberechtigten: Daten nach Paragraph 2 und nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (Paragraph 27,) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (Paragraph 28, Absatz 2 und 5);
    2. Litera b
      von Wahlwerbern: Daten nach Paragraphen 29, Absatz 2, Litera b, bzw. 37 Absatz 2 und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 4, Absatz 3 und 4);
    3. Litera c
      von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    4. Litera d
      von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (Paragraph 4, Absatz eins und 2);
    5. Litera e
      von Wahlzeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  2. Absatz 3Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, gelten Paragraph 17, Absatz 10 und die Paragraphen 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera b und d gelten Paragraph 15, Absatz 8,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 12 Punkt “,

Novellierungsanordnung 50, Der Absatz 4, des Paragraph 72 a, wird aufgehoben, der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 51, Der Absatz eins, des Paragraph 73, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.“

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 75, wird folgende Bestimmung als Paragraph 75 a, eingefügt:

„§ 75a

Sonderbestimmungen für die gleichzeitige Durchführung einer Landtagswahl mit bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen

  1. Absatz einsIm Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Gemeindewahlbehörde die bestehende Wahlsprengeleinteilung mit Wirkung für die jeweilige Landtagswahl zur Erleichterung der Stimmabgabe im Einklang mit der für die gleichzeitig durchzuführenden bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen geltenden Sprengelstruktur abändern, insbesondere auch bestehende Wahlsprengel aufheben oder neue Wahlsprengel bilden. Die geänderte Sprengeleinteilung ist unverzüglich nach Beschlussfassung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und dem Kreiswahlleiter zur Kenntnis zu bringen. Im Fall der Aufhebung von Wahlsprengeln ruht das Amt der Mitglieder der betroffenen Sprengelwahlbehörden hinsichtlich der Tätigkeit für die betreffende Landtagswahl. Im Fall der Bildung neuer Wahlsprengel gilt Paragraph 14, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter bis zum 14. Tag nach dem Tag der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde zu bestellen sind; für den Vorschlag der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer gilt Paragraph 15, Absatz 4,
  2. Absatz 2Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Landeswahlbehörde im Interesse der Vermeidung von Verwechslungen beschließen, dass Wahlkarten, Wahlkuverts und Stimmzettel äußerlich, insbesondere farblich oder durch eine entsprechende Bezeichnung, anders gestaltet werden als die entsprechenden Wahl- bzw. Stimmkarten, Wahl- bzw. Stimmkuverts und Stimmzettel der gleichzeitig durchzuführenden bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahl, Volksbefragung oder Volksabstimmung.
  3. Absatz 3Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach Paragraph 3, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt in allen Gemeinden außer der Stadt Innsbruck den nach den Paragraphen 13 und 14 des angeführten Gesetzes eingerichteten Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Besorgung jener Aufgaben, die den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach Paragraph 9, im Zusammenhang mit der Durchführung der Landtagswahl übertragen sind. Ihre Beschlussfähigkeit ist nach Paragraph 23, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 zu beurteilen. Die Bildung von Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den Paragraphen 9 und 10 hat zu unterbleiben; Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 4, sind im Hinblick auf Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nicht anzuwenden. Ist eine im Landtag vertretene oder eine einen Kreiswahlvorschlag einbringende Wählergruppe in der Gemeindewahlbehörde nach Paragraph 13, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten, so ist sie berechtigt, in diese jeweils eine zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauensperson zu entsenden; hierfür gilt Paragraph 15, Absatz 11, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes- bzw. Kreiswahlleiters den Gemeindewahlleiter treffen. Die Vertrauenspersonen verlieren mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Landtagswahl unanfechtbar feststeht, ihr Amt. Wählergruppen im Sinn des vierten Satzes, die in Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den Paragraphen 14 und 15 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten sind, sind berechtigt, Wahlzeugen nach Paragraph 40, namhaft zu machen.
  4. Absatz 4Nach einer gleichzeitig mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters durchgeführten Landtagswahl (Absatz 3,) sind die Gemeinde-, die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 10, neu zu bilden.“

Novellierungsanordnung 53, Der Absatz 2, des Paragraph 76, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
    2. Ziffer 2
      E‑Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,
    3. Ziffer 3
      Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
    4. Ziffer 4
      Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
    5. Ziffer 5
      Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,.“

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 77, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Daten, die in Anwendung der Absatz 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.“

Novellierungsanordnung 55, Die Anlagen 1 und 2 haben zu lauten:

Artikel II
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994

Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 2, des Paragraph 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern. Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, werden folgende Bestimmungen als Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Treten in einer Gemeinde im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Absatz eins,) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Gemeindewahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen und zugleich die Bezirkswahlbehörde hiervon zu verständigen. Die Bezirkswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
  2. Absatz 7Absatz 6, findet auch im Fall der Neuwahl nach Paragraph 73, Absatz 2,, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar
    1. Litera a
      für die Tätigkeit in den örtlichen Wahlbehörden beim Gemeindewahlleiter,
    2. Litera b
      für die Tätigkeit in Bezirkswahlbehörden beim Bezirkswahlleiter.
    Im Fall der Litera b, hat der Bezirkswahlleiter die bei ihm eingelangten Anträge mit einem Vermerk, in welchem Ausmaß das Mitglied der Bezirkswahlbehörde bei deren Sitzungen anwesend war, an die Landesregierung weiterzuleiten.
  2. Absatz 5Die Auszahlung der Vergütung nach Absatz 4, ist binnen eines Monats nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 120/2016“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz 7, des Paragraph 12, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 14, wird im ersten Satz die Wortfolge „und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern“ durch die Wortfolge „und drei Beisitzern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 3, des Paragraph 14, wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4, des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 8, Der Absatz 4, des Paragraph 15 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Absatz eins,, 2 und 3 rechtzeitig im Vorhinein zu fassen.“

Novellierungsanordnung 9, Der Absatz eins, des Paragraph 18, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie nach den Paragraphen 13, Absatz 2 und 16 Absatz 2, zu bestellenden ständigen Vertreter und die Stellvertreter des Gemeindewahlleiters und des Bezirkswahlleiters sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter und die Leiter der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 4, des Paragraph 18, wird folgender Satz angefügt:

Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz eins, des Paragraph 19, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach Paragraph 17, Absatz eins, auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden aus dem Kreis der nach Paragraph 7, Absatz eins, zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Gemeindewahlleiter namhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 12, Der Absatz 3, des Paragraph 19, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag und die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Der Bezirkswahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Bezirkswahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 13, Der Absatz eins, des Paragraph 20, hat zu lauten:

  1. Absatz einsSpätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Gemeindewahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.“

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz eins, des Paragraph 23, werden in der Litera b, nach dem Wort „Sprengelwahlbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 8, des Paragraph 23 a, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Gemeinde hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Absatz 5, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz 2, des Paragraph 26, wird im zweiten Satz die Wortfolge „den Beginn und das Ende der Einsichtsfrist“ durch die Worte „den Einsichtszeitraum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz 3, des Paragraph 26, werden die Worte „der Einsichtsfrist“ durch die Worte „des Einsichtszeitraums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des Paragraph 27, hat zu lauten:

„Abschriften für Wählergruppen“

Novellierungsanordnung 19, Der Absatz eins, des Paragraph 27, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 20, Der Absatz 4, des Paragraph 27, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 28, hat zu lauten:

„§ 28

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums (Paragraph 26, Absatz eins,) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeinde bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Absatz eins, genannten Personen bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind der Berichtigungsanregung anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 2, des Paragraph 29, wird im ersten Satz das Wort „Gemeindewahlbehörde“ durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Absatz eins, des Paragraph 30, haben der zweite und dritte Satz zu lauten:

„§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 31, hat zu lauten:

„§ 31

Beschwerde

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Paragraph 30, Absatz eins, dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.“

Novellierungsanordnung 25, Der Absatz 2, des Paragraph 32, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Nach Ablauf der im Paragraph 34 a, Absatz 2, vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“, bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort „Sonderwahlbehörde“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse und die aktualisierten Ausdrucke der Wählerverzeichnisse sind der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 26, Im Absatz 5, des Paragraph 34, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 27, Der Absatz 2, des Paragraph 34 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Absatz eins, beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 28, Im Absatz 3, des Paragraph 34 a, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 40/2017“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Die Absatz 6 und 7 des Paragraph 34 a, haben zu lauten:

  1. Absatz 6Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera a, der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
  2. Absatz 7Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Absatz 6, eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (Paragraph 54 a, Absatz eins,) ausüben.“

Novellierungsanordnung 30, Im Absatz 3, des Paragraph 35, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    die unterscheidende, nicht mehr als 80 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten;“

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz 3, des Paragraph 35, werden in der Litera c, die Worte „des Geburtsjahres“ durch die Worte „des Geburtsdatums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Der Absatz 2, des Paragraph 36, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Gemeindewahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der früher eingereicht wurde.“

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz eins, des Paragraph 42, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Gemeindewahlleiter hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 9, Absatz 3 und 4) eine nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“

Novellierungsanordnung 34, Im Absatz eins, des Paragraph 44, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    keine dem Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,“

Novellierungsanordnung 35, Im Absatz eins, des Paragraph 45, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus hat der Gemeindewahlleiter in gleicher Weise eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite der Gemeinde zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 36, Im Absatz 2, des Paragraph 48, hat die Litera e, zu lauten:

  1. Litera e
    die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des Paragraph 52 a, Absatz eins, dritter Satz, zur Abgabe ihrer Stimme sowie jedermann zur Abgabe verschlossener Wahlkarten nach Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera b,,“

Novellierungsanordnung 37, Im Absatz 2, des Paragraph 49, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    die Kurzbezeichnung der Wählergruppe und“

Novellierungsanordnung 38, Im Absatz 2, des Paragraph 49, hat der sechste Satz zu lauten:

„In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.“

Novellierungsanordnung 39, Im Absatz 4, des Paragraph 52, wird nach dem ersten Satz folgende Bestimmung eingefügt:

„Im Fall der Stimmabgabe mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone hat der Wähler diese zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 40, Der Absatz 8, des Paragraph 52, hat zu lauten:

  1. Absatz 8Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.“

Novellierungsanordnung 41, Im Absatz eins, des Paragraph 52 a, hat der zweite Satz zu lauten:

„Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 54 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde innerhalb der Frist nach Absatz eins, Litera a, nicht möglich ist, so kann die Gemeindewahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei der Gemeinde auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Gemeindewahlleiter hat den Beschluss der Gemeindewahlbehörde unverzüglich zu verlautbaren, den für die Erfassung und Auswertung allenfalls zuständigen Sprengelwahlbehörden auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 43, Im Absatz 5, des Paragraph 54 b, hat der dritte Satz zu lauten:

„Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 44, Die Absatz 6 und 7 des Paragraph 72, haben zu lauten:

  1. Absatz 6Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.
  2. Absatz 7Die Gemeindewahlbehörde hat der Bezirkswahlbehörde den Überprüfungsantrag mit ihrer allfälligen Äußerung zur Entscheidung vorzulegen. Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Absatz 6, dritter Satz, so ist er von der Bezirkswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Bezirkswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen. Das richtige Wahlergebnis ist von der betreffenden Gemeindewahlbehörde kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 45, Der Absatz eins, des Paragraph 84, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 86, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.“

Novellierungsanordnung 47, Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 86 a, haben zu lauten:

  1. Absatz 2Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Wahlberechtigten: Daten nach Paragraph 7 und nach Paragraph 9, Absatz eins und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (Paragraph 34 a, Absatz 6,) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (Paragraph 34, Absatz 2 und 5);
    2. Litera b
      von Wahlwerbern: Daten nach Paragraphen 35, Absatz 3, Litera b, bzw. 40 Absatz 3, Litera b, sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 9, Absatz 3 und 4);
    3. Litera c
      von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 35, Absatz 3, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    4. Litera d
      von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (Paragraph 9, Absatz eins und 2).
  2. Absatz 3Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, gelten Paragraph 23 a, Absatz 8 und die Paragraphen 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera b und d gelten Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 45, Absatz eins und 6.“

Novellierungsanordnung 48, Der Absatz 4, des Paragraph 86 a, wird aufgehoben, der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 49, Die Anlage 1 hat zu lauten:

Artikel III
Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011

Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz eins, des Paragraph 2, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat das Stadtgebiet in Wahlsprengel einzuteilen. Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Hauptwahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, werden folgende Bestimmungen als Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Absatz eins,) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Hauptwahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Hauptwahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen und zugleich die Landesregierung hiervon zu verständigen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls mit Verordnung die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
  2. Absatz 7Absatz 6, findet auch im Fall der Neuwahl nach Paragraph 80, Absatz 2,, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 7, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 120/2016“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 4, des Paragraph 10, wird der erste Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 12, wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz 3, des Paragraph 12, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz eins, des Paragraph 16, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer nach Paragraph 10, Absatz 2, zu bestellende ständige Vertreter, der Stellvertreter des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 4, des Paragraph 16, wird folgender Satz angefügt:

„Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 17, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach Paragraph 15, auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden dem Leiter der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 10, Der Absatz 2, des Paragraph 17, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Der Leiter der Hauptwahlbehörde hat die Beisitzer und deren Ersatzmitglieder spätestens am vierzehnten Tag, jene der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 11, Der Absatz eins, des Paragraph 18, hat zu lauten:

  1. Absatz einsSpätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.“

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz eins, des Paragraph 21, werden in der Litera b, nach dem Wort „Sprengelwahlbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, Der Absatz 8, des Paragraph 22, hat zu lauten:

  1. Absatz 8Die Stadt hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Absatz 5, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 2, des Paragraph 25, wird im zweiten Satz die Wortfolge „den Beginn und das Ende der Einsichtsfrist“ durch die Worte „den Einsichtszeitraum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 3, des Paragraph 25 und im Paragraph 26, werden die Worte „der Einsichtsfrist“ jeweils durch die Worte „des Einsichtszeitraums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des Paragraph 27, hat zu lauten:

„§ 27

Abschriften für Wählergruppen“

Novellierungsanordnung 17, Der Absatz eins, des Paragraph 27, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 18, Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 27, werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 28, hat zu lauten:

„§ 28

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums (Paragraph 25, Absatz eins,) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Stadt schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag muss bei der Stadt bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Stadt entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Absatz eins, genannten Personen bei der Stadt die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind der Berichtigungsanregung anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Absatz 2, des Paragraph 29, wird im ersten Satz das Wort „Gemeindewahlbehörde“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz eins, des Paragraph 30, haben der zweite und dritte Satz zu lauten:

„§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 31, hat zu lauten:

„§ 31

Beschwerde

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Stadt eine Beschwerde einbringen; Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Stadt hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Stadt ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Paragraph 30, Absatz eins, dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.“

Novellierungsanordnung 23, Der Absatz 2, des Paragraph 32, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Nach Ablauf der im Paragraph 35, Absatz 2, vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“, bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort „Sonderwahlbehörde“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse und die aktualisierten Ausdrucke der Wählerverzeichnisse sind der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz 5, des Paragraph 34, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 25, Der Absatz 2, des Paragraph 35, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Absatz eins, beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 26, Im Absatz 3, des Paragraph 35, wird im dritten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 40/2017“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Die Absatz 6 und 7 des Paragraph 35, haben zu lauten:

  1. Absatz 6Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Stadt bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
  2. Absatz 7Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Absatz 6, eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (Paragraph 57, Absatz eins,) ausüben.“

Novellierungsanordnung 28, Im Absatz 3, des Paragraph 36, haben die Litera a und b zu lauten:

  1. Litera a
    die unterscheidende, nicht mehr als 80 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten;
  2. Litera b
    die Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste darf höchstens 80 Wahlwerber enthalten; sie muss jedoch mindestens acht Wahlwerber enthalten;“

Novellierungsanordnung 29, Im Absatz 3, des Paragraph 36, werden in der Litera c, die Worte „des Geburtsjahres“ durch die Worte „des Geburtsdatums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Der Absatz 2, des Paragraph 37, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Hauptwahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der früher eingereicht wurde.“

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz eins, des Paragraph 43, hat der dritte Satz zu lauten:

„Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) eine nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz eins, des Paragraph 45, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    keine dem Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,“

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz eins, des Paragraph 46, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus hat der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde in gleicher Weise eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite der Stadt zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 34, Im Absatz 2, des Paragraph 49, hat die Litera e, zu lauten:

  1. Litera e
    die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des Paragraph 54, Absatz 6, dritter Satz, zur Abgabe ihrer Stimme sowie jedermann zur Abgabe verschlossener Wahlkarten nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera b,,“

Novellierungsanordnung 35, Im Absatz 2, des Paragraph 50, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    die Kurzbezeichnung der Wählergruppe und“

Novellierungsanordnung 36, Im Absatz 2, des Paragraph 50, hat der fünfte Satz zu lauten:

„In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.“

Novellierungsanordnung 37, Im Absatz 4, des Paragraph 54, wird nach dem ersten Satz folgende Bestimmung eingefügt:

„Im Fall der Stimmabgabe mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone hat der Wähler diese zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 38, Im Absatz 6, des Paragraph 54, hat der zweite Satz zu lauten:

„Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten.“

Novellierungsanordnung 39, Der Absatz 8, des Paragraph 54, hat zu lauten:

  1. Absatz 8Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 57, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt innerhalb der Frist nach Absatz eins, Litera a, nicht möglich ist, so kann die Hauptwahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei der Stadt auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat den Beschluss der Hauptwahlbehörde unverzüglich zu verlautbaren, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 41, Im Absatz 5, des Paragraph 58, hat der dritte Satz zu lauten:

„Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 42, Im Absatz 5, des Paragraph 66, wird in der Ziffer 3, der Litera b, das Zitat „§ 2 Absatz eins, dritter Satz“ durch das Zitat „§ 2 Absatz eins, zweiter Satz, zweiter Halbsatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 67, erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Anschließend hat die Wahlbehörde hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hiebei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines nach Paragraph 46, kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.“

Novellierungsanordnung 44, Im Absatz 2, des Paragraph 72, werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 45, Die Absatz 5 und 6 des Paragraph 79, haben zu lauten:

  1. Absatz 5Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.
  2. Absatz 6Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Absatz 5, dritter Satz, so ist er von der Hauptwahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Hauptwahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen. Das richtige Wahlergebnis ist von der Hauptwahlbehörde kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 46, Im Absatz eins, des Paragraph 91, hat der erste Satz zu lauten:

„Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.“

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 93, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.“

Novellierungsanordnung 48, Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 93 a, haben zu lauten:

  1. Absatz 2Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Wahlberechtigten: Daten nach Paragraph 5 und nach Paragraph 7, Absatz eins und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (Paragraph 35, Absatz 6,) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (Paragraph 34, Absatz 2 und 5);
    2. Litera b
      von Wahlwerbern: Daten nach den Paragraphen 36, Absatz 3, Litera b, bzw. 41 Absatz 3, Litera b, sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3 und 4);
    3. Litera c
      von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    4. Litera d
      von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (Paragraph 7, Absatz eins und 2).
  2. Absatz 3Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, gelten Paragraph 22, Absatz 8 und die Paragraphen 25,, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera b und d gelten Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 46, Absatz eins und 6.“

Novellierungsanordnung 49, Der Absatz 4, des Paragraph 93 a, wird aufgehoben, der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 50, Die Anlagen 1 und 2 haben zu lauten:

Artikel IV
Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes

Das Tiroler Volksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 2, des Paragraph 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Für den Antrag auf Vergütung gilt Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 mit der Maßgabe, dass dieser bei sonstigem Verlust des Anspruches bei Volksbegehren binnen einem Monat nach dem Ende der Eintragungsfrist, bei Volksabstimmungen und bei Volksbefragungen binnen einem Monat ab dem Abstimmungstag bzw. dem Tag der Volksbefragung einzubringen ist. Die Kosten hat das Land Tirol zu tragen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird im zweiten Satz die Wortfolge „durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis“ durch die Wortfolge „durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird im dritten Satz das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 120/2016“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 6, werden die Worte „die Eintragungsfrist“ durch die Worte „den Eintragungszeitraum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz 2, des Paragraph 6, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Der Eintragungszeitraum beträgt acht aufeinanderfolgende Tage, wobei Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt werden. Der Eintragungszeitraum darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Der Eintragungszeitraum ist so festzulegen, dass zwischen der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Absatz eins und dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes wenigstens neun Wochen liegen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 6, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Treten vor dem Beginn des Eintragungsverfahrens außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer das Volksbegehren im Eintragungszeitraum voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Eintragungszeitraum auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verordnung weiters die aufgrund der Verschiebung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Information der Stimmberechtigten über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf des Volksbegehrens sowie im Fall von Verschiebungen im Ausmaß von mehr als acht Wochen jedenfalls auch über die Festlegung eines neuen Stichtages, zu erlassen. Für die Kundmachung gilt Absatz eins, sinngemäß.“
  2. Absatz 5Absatz 4, gilt sinngemäß für außerordentliche Umstände, die im Lauf des Eintragungsverfahrens, jedoch noch vor dem Ende des Eintragungszeitraums eintreten, mit der Maßgabe, dass die Landesregierung den Eintragungszeitraum mit Verordnung auf Antrag der Landeswahlbehörde um höchstens acht Tage verlängern oder, wenn die außerordentlichen Umstände länger andauern, einen ergänzenden Eintragungszeitraum festlegen kann, welcher innerhalb der an den ursprünglichen Eintragungszeitraum anschließenden sechs Monate liegen muss.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 8, wird die Wortfolge „am ersten Tag der Eintragungsfrist“ durch die Wortfolge „am letzten Tag des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird im ersten Satz das Zitat „§§ 18 Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz“ durch das Zitat „§§ 18 Absatz eins,, 2 und 3 erster und dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 10, werden im dritten Satz die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ und im letzten Satz das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 40/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 10 a, werden im ersten Satz die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt und im zweiten Satz die Worte „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 2, des Paragraph 11, haben der dritte und vierte Satz zu lauten:

„Die Eintragungszeit hat an Werktagen außer Samstagen zumindest die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen zumindest die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu umfassen; für Sonntage und gesetzliche Feiertage ist keine Eintragungszeit festzulegen. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 3, des Paragraph 11, wird im zweiten Satz die Wortfolge „während der Eintragungsfrist“ durch die Worte „im Eintragungszeitraum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 4, des Paragraph 11, werden die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz eins, des Paragraph 13, wird im ersten Satz die Wortfolge „durch einen amtlichen Lichtbildausweis“ durch die Wortfolge „durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 2, des Paragraph 13, wird im ersten Satz die Wortfolge „während der Eintragungsfrist“ durch die Worte „im Eintragungszeitraum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz 5, des Paragraph 14, werden die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz eins, des Paragraph 16, werden im ersten Satz die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des Paragraph 20, hat zu lauten:

„Überprüfungsanträge“

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz eins, des Paragraph 20, wird im zweiten Satz die Wortfolge „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.

Novellierungsanordnung 20, Im Absatz eins, des Paragraph 20, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Eintragungs- und des Ermittlungsverfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der Rechtswidrigkeit bzw. Unrichtigkeit im Zuständigkeitsbereich bestimmter Eintragungs- oder Wahlbehörden ausgegangen wird.“

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz 3, des Paragraph 20, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Absatz eins, vierter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Treten im Lauf des Abstimmungsverfahrens, jedoch noch vor dem Abstimmungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Volksabstimmung am Abstimmungstag (Absatz eins,) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Abstimmungstag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Volksabstimmung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Abstimmungsunterlagen sowie die Information der Stimmberechtigten über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Volksabstimmung, zu erlassen. Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 28 a, hat zu lauten:

„§ 28a

Festlegung von Aufgaben durch die Gemeindewahlbehörde

Paragraph 11, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz 2, des Paragraph 36, werden im zweiten Satz nach dem Zitat „§ 34 Absatz eins “, die Worte „dieses Gesetzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Im Absatz 4, des Paragraph 36, hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden mitgeteilten Abstimmungsergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 26, Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird im zweiten Satz das Wort „sofort“ durch die Wortfolge „auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird folgender Satz angefügt:

„Die Niederschrift ist unter Anschluss der Abstimmungsakten nach Paragraph 36, Absatz 4, unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 28, Nach dem Paragraph 37, wird folgende Bestimmung als Paragraph 37 a, eingefügt:

„§ 37a

Überprüfung der Abstimmungsakten

  1. Absatz einsDer Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach Paragraph 37, Absatz eins, übermittelten Abstimmungsakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde nachfordern und diese Wahlbehörden im Fall offenkundig unrichtiger Beurkundung des Abstimmungsergebnisses auffordern, insofern unverzüglich richtigstellende Beschlüsse herbeizuführen.
  2. Absatz 2Der Landeswahlleiter hat der Landeswahlbehörde einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz eins, zu erstatten. Die Landeswahlbehörde kann, sofern nicht bereits eine Berichtigung nach Absatz eins, stattgefunden hat, erforderlichenfalls selbst mit Beschluss das von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde festgestellte Abstimmungsergebnis berichtigen.“

Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift des Paragraph 41, hat zu lauten:

„Überprüfungsanträge“

Novellierungsanordnung 30, Im Absatz eins, des Paragraph 41, wird im zweiten Satz die Wortfolge „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz eins, des Paragraph 41, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der Rechtswidrigkeit bzw. Unrichtigkeit im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.“

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz 2, des Paragraph 42, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, vierter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz eins, des Paragraph 50, wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie zur Information auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen“

Novellierungsanordnung 34, Der Absatz 2, des Paragraph 50, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Paragraph 28, Absatz 2 und 5 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 50 a, hat zu lauten:

„§ 50a

Festlegung von Aufgaben durch die Gemeindewahlbehörde

Paragraph 11, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 36, Im Absatz eins, des Paragraph 52, wird im zweiten Satz das Zitat „§§ 18 Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz“ durch das Zitat „§§ 18 Absatz eins,, 2 und 3 erster und dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Absatz 2, des Paragraph 58, wird im ersten Satz das Zitat „§ 36 Absatz 2 bis 6 und Paragraph 37 “, durch das Zitat „§ 36 Absatz 2 bis 6, Paragraph 37 und Paragraph 37 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift des Paragraph 62, hat zu lauten:

„Überprüfungsanträge“

Novellierungsanordnung 39, Im Absatz eins, des Paragraph 62, wird im zweiten Satz die Wortfolge „telegrafisch, fernschriftlich“ samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.

Novellierungsanordnung 40, Im Absatz eins, des Paragraph 62, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der Rechtswidrigkeit bzw. Unrichtigkeit im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 65, werden die Worte „der Eintragungsfrist“ durch die Worte „des Eintragungszeitraumes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Absatz eins, des Paragraph 66 a, wird nach der Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung,“ die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Im Absatz 2, des Paragraph 66 a, wird folgende Bestimmung als Litera a, eingefügt:

  1. Litera a
    von Stimmberechtigten: Daten nach den Paragraphen 8,, 29 und 51 sowie Daten betreffend die Ausstellung einer Stimmkarte sowie über die Ausübung des Stimmrechts vor einer Sonderwahlbehörde (Paragraphen 10,, 31 und 53);“

Novellierungsanordnung 44, Im Absatz 2, des Paragraph 66 a, erhalten die bisherigen Litera a bis Litera c, die Buchstabenbezeichnungen „b)“ bis „d)“.

Novellierungsanordnung 45, Der Absatz 3, des Paragraph 66 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Für die Veröffentlichung von Daten von Stimmberechtigten nach Absatz 2, Litera a, gelten Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 46, Die Anlagen 7 und 11 haben zu lauten:

Artikel V
Änderung der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015

Die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Der Absatz eins, des Paragraph 13, hat zu lauten:

  1. Absatz einsWird ein Mandat frei, so hat die Präsidentin/der Präsident das jeweils nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag bzw. den (einen der) vom Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 72, Absatz 2, oder 3 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 bekannt gegebenen Bewerber zu berufen.“

Artikel VI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 15, Absatz 10 und 12 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020, sind erstmals nach der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindenden Neuwahl des Landtages anzuwenden.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landeamtsdirektor:

Forster