64. Verordnung der Landesregierung vom 12. Mai 2020, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Wilder Kaiser erlassen wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, Abs. 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 9 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Planungsgebiet
Planungsgebiet ist das Gebiet des Planungsverbandes Wilder Kaiser, bestehend aus den Gemeinden Going a. W. K., Ellmau, Scheffau a. W. K. und Söll.
§ 2Paragraph 2
Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen
Die in der Anlage 0 (Übersichtsplan) und in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Gebiet des Planungsverbandes Wilder Kaiser werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
§ 3Paragraph 3
Ziele
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gebiet des Planungsverbandes Wilder Kaiser erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.
§ 4Paragraph 4
Maßnahme
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.
§ 5Paragraph 5
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1)Absatz eins,Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 dieser Verordnung nicht widersprechen.Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach Paragraph 3 und der Maßnahme nach Paragraph 4, dieser Verordnung nicht widersprechen.
(2)Absatz 2,Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Absatz 2 lit. h des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, Ziffer eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach Paragraph 27, Absatz 2 Litera h, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den §§ 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(5)Absatz 5,Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 6Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlagen