61. Verordnung der Landesregierung vom 19. Mai 2020, mit der die Technischen Bauvorschriften 2016 geändert werden
Aufgrund der §§ 10, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 23 Abs. 7, 26 Abs. 2 und 31 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 10,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz 2,, 23 Absatz 7,, 26 Absatz 2 und 31 Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, wird verordnet:
Artikel I
Die Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020, werden wie folgt geändert:Die Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2020,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 2 des § 24 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 24, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei (§ 29) zu gestalten sind, müssen zur Überwindung von Niveauunterschieden Rampen oder zusätzlich zu Treppen Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 errichtet werden, die alle Geschoße miteinander verbinden. Wenn nicht mehr als ein Geschoß überwunden werden muss, sind anstelle von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b auch solche nach § 2 Abs. 3 oder 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 zulässig. Wenn nicht mehr als zwei Geschoße überwunden werden müssen, sind anstelle von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b auch solche nach § 2 Abs. 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 mit allseits geschlossenen Lastträgern und Lastträgertüren zulässig.“In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei (Paragraph 29,) zu gestalten sind, müssen zur Überwindung von Niveauunterschieden Rampen oder zusätzlich zu Treppen Hebeanlagen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 errichtet werden, die alle Geschoße miteinander verbinden. Wenn nicht mehr als ein Geschoß überwunden werden muss, sind anstelle von Hebeanlagen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b auch solche nach Paragraph 2, Absatz 3, oder 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 zulässig. Wenn nicht mehr als zwei Geschoße überwunden werden müssen, sind anstelle von Hebeanlagen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b auch solche nach Paragraph 2, Absatz 6, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 mit allseits geschlossenen Lastträgern und Lastträgertüren zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 29 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 29, hat die Litera a, zu lauten:
der Haupteingang oder, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und zu einer Verkürzung des Erschließungsweges führt, ein anderer Eingang barrierefrei erreichbar sein,“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abschnitt 7 hat zu lauten:
„7. Abschnitt
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung, Wärmeschutz, Alternativenprüfung
§ 33Paragraph 33,
Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(1)Absatz einsBewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 22 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des Paragraph 22, der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.
(2)Absatz 2Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 1 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für die gesamte bestehende bauliche Anlage.Bei größeren Renovierungen gilt Absatz eins, nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für die gesamte bestehende bauliche Anlage.
(3)Absatz 3Bewilligungspflichtige Zubauten und Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden und dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
(4)Absatz 4Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken und Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50m², haben den Anforderungen nach Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.
(5)Absatz 5Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2019, zu berechnen.
§ 34Paragraph 34,
Energieausweis
(1)Absatz einsDer Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechend hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:
ergänzende Informationen zur Bautechnik;
ergänzende Informationen zur Haustechnik samt Rechenergebnissen zum nicht erneuerbaren Primärenergiebedarf exklusive Haushaltsstrombedarf bzw. Betriebsstrombedarf und des Heizenergiebedarfs;
(2)Absatz 2In Gebäuden, für die eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.
§ 35Paragraph 35,
Niedrigstenergiegebäude
(1)Absatz einsNeubauten von Gebäuden, die im Eigentum
des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Einrichtung oder
einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage oder einer von einer oder mehreren Gemeinden errichteten Gesellschaft
stehen und die der Unterbringung von Behörden oder sonstigen Dienststellen dienen, müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2018 angesucht wird.
(2)Absatz 2Alle übrigen Neubauten von Gebäuden müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wird.
(3)Absatz 3Niedrigstenergiegebäude haben den Anforderungen für den Neubau von Gebäuden nach Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen und gelten als Zwischenziele im Sinn des Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2010/31/EU.Niedrigstenergiegebäude haben den Anforderungen für den Neubau von Gebäuden nach Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen und gelten als Zwischenziele im Sinn des Artikel 9, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2010/31/EU.
(4)Absatz 4Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Gebäude im Sinn des § 22 der Tiroler Bauordnung 2018.Die Absatz eins,, 2 und 3 gelten nicht für Gebäude im Sinn des Paragraph 22, der Tiroler Bauordnung 2018.
(5)Absatz 5Erneuerbare Energien sind erneuerbare, nicht fossile Energiequellen wie Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, erneuerbares Gas (z. B. Deponiegas, Klärgas, Biogas, gasförmige Biobrennstoffe, Grüngas, Synthesegas aus erneuerbarem Überschussstrom) und Abwärme.
§ 35aParagraph 35 a,
Alternativenprüfung
(1)Absatz einsDie rechtliche, technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) ist in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Das Formblatt nach Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Das Formblatt nach Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
Art der geplanten Energieversorgung für Raumheizung und Warmwasser
Art des Nachweises:
Nachweis über den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems gemäß § 2 Abs. 28 Tiroler Bauordnung 2018;Nachweis über den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems gemäß Paragraph 2, Absatz 28, Tiroler Bauordnung 2018;
Nachweis über die Einhaltung der Anforderung an das Niedrigstenergiegebäude gemäß § 35 Abs. 3;Nachweis über die Einhaltung der Anforderung an das Niedrigstenergiegebäude gemäß Paragraph 35, Absatz 3 ;,
Nachweis über die Nutzung erneuerbarer Quellen gemäß § 35 Abs. 5 außerhalb der Systemgrenzen „Gebäude“ mittels hocheffizienter alternativer Systeme gemäß § 2 Abs. 28 Tiroler Bauordnung 2018 für mindestens 80 v.H. des erforderlichen Wärmebedarfs für Raumheizung und Warmwasser unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf;Nachweis über die Nutzung erneuerbarer Quellen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, außerhalb der Systemgrenzen „Gebäude“ mittels hocheffizienter alternativer Systeme gemäß Paragraph 2, Absatz 28, Tiroler Bauordnung 2018 für mindestens 80 v.H. des erforderlichen Wärmebedarfs für Raumheizung und Warmwasser unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf;
Nachweis über die Ergebnisse der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Prüfung in Form eines Gesamtkostenvergleichs nach der Kapitalwertmethode gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 und § 21 Abs. 3 Tiroler Bauordnung.Nachweis über die Ergebnisse der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Prüfung in Form eines Gesamtkostenvergleichs nach der Kapitalwertmethode gemäß Anhang römisch eins der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 und Paragraph 21, Absatz 3, Tiroler Bauordnung.
(3)Absatz 3Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Abs. 1 die Anfangsinvestitionskosten gemäß Art. 2 Z 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 mit 80 v.H. anzusetzen.Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Absatz eins, die Anfangsinvestitionskosten gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 mit 80 v.H. anzusetzen.
(4)Absatz 4Die Festsetzung der Energiekosten, der Energiepreissteigerungen, des Diskontsatzes und der Nutzungsdauern hat nach der OIB-Richtlinie 6, Kostenoptimalität, Ausgabe Februar 2018 zu erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der § 38 hat zu lauten:Der Paragraph 38, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsFolgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe April 2019, wobei keine Anforderung an die Standsicherheit von eingeschoßigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Schutzdächer mit jeweils höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gestellt werden, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe April 2019 (Anlage 1),
hinsichtlich Brandschutz
OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2019, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, bei an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe April 2019,
OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2019,
OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe April 2019, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2 auch der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen,
OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe April 2019 (alle Anlage 2),
OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019 (Anlage 3), mit Ausnahme des Punktes 8.2 sowie der Anhänge A und B,
OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe April 2019 (Anlage 4), wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5,OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe April 2019 (Anlage 4), wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach Paragraph 2, Absatz 3, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5,
OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe April 2019 (Anlage 5),
OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, mit Ausnahme des Punktes 1.2 und der Maßgabe, dass anstelle der Punkte 5.1.1 und 5.2.4 § 21 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, anstelle des Punktes 5.1.2 § 2 Abs. 28 der Tiroler Bauordnung 2018, anstelle des Punktes 5.2.1 § 35 Abs. 5 anzuwenden ist und abweichend von Punkt 5.2.3 lit. b die Anforderung des Mindestmaßes von Energie aus erneuerbaren Quellen dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der erforderliche Wärmebedarf für Raumheizung und Warmwasser zu mindestens 80 v.H. durch hocheffiziente alternative Systeme im Sinn des § 2 Abs. 28 Tiroler Bauordnung 2018 unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf gedeckt werden, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2019 sowie der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Ausgabe Februar 2018 (Anlage 6).OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, mit Ausnahme des Punktes 1.2 und der Maßgabe, dass anstelle der Punkte 5.1.1 und 5.2.4 Paragraph 21, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2018, anstelle des Punktes 5.1.2 Paragraph 2, Absatz 28, der Tiroler Bauordnung 2018, anstelle des Punktes 5.2.1 Paragraph 35, Absatz 5, anzuwenden ist und abweichend von Punkt 5.2.3 Litera b, die Anforderung des Mindestmaßes von Energie aus erneuerbaren Quellen dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der erforderliche Wärmebedarf für Raumheizung und Warmwasser zu mindestens 80 v.H. durch hocheffiziente alternative Systeme im Sinn des Paragraph 2, Absatz 28, Tiroler Bauordnung 2018 unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf gedeckt werden, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2019 sowie der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Ausgabe Februar 2018 (Anlage 6).
(2)Absatz 2Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
(3)Absatz 3Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe April 2019 (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
(4)Absatz 4Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der §§ 36 und 37 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der Paragraphen 36 und 37 entsprochen, wenn die in Absatz eins, für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.
(5)Absatz 5Für die Durchführung der Wartung und Eigenkontrollen von Brandmeldeanlagen und Gefahrenmeldeanlagen bei Schutzhütten in Extremlage wird das Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen, Dezember 2019 (Anlage 2a), für verbindlich erklärt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der § 39 wird aufgehoben.Der Paragraph 39, wird aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Abs. 2 und 4 des § 42 werden aufgehoben.Die Absatz 2 und 4 des Paragraph 42, werden aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Abs. 3 des § 42 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und hat wie folgt zu lauten:Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 42, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und hat wie folgt zu lauten:
„(2)Absatz 2Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen zu dieser Verordnung sowie der technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, werden auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt gemacht.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem Abs. 2 des § 43 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Nach dem Absatz 2, des Paragraph 43, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Abs 2, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020 entspricht.“Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Absatz 2,, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2020, entspricht.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlagen