60. Gesetz vom 13. Mai 2020, mit dem die Tiroler Bauordnung 2018 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, zuletzt geändert durch das Gesetzes LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 1 hat die lit. u zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph eins, hat die Litera u, zu lauten:
„u) Zelte und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes, die im Rahmen von öffentlichen anmeldepflichtigen Einzelveranstaltungen nach den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 86/2003, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellt bzw. errichtet werden;“„u) Zelte und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes, die im Rahmen von öffentlichen anmeldepflichtigen Einzelveranstaltungen nach den Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz eins, Litera a, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellt bzw. errichtet werden;“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Abs. 27 und 28 des § 2 haben zu lauten:Die Absatz 27 und 28 des Paragraph 2, haben zu lauten:
„(27)Absatz 27,Größere Renovierung ist die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 v. H. der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen höchstens 25 v. H. des Gebäudewertes, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitzurechnen ist.
(28)Absatz 28,Hocheffiziente alternative Systeme sind insbesondere:
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen;
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen;
Fern- oder Nahwärme-Systeme oder Fern- oder Nahkälte-Systeme, wenn diese überwiegend auf Energie aus erneuerbaren Quellen oder auf Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen beruhen;
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 30 des § 2 wird aufgehoben.Der Absatz 30, des Paragraph 2, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 31 bis 34 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(30)“ bis „(33)“.Die bisherigen Absatz 31 bis 34 des Paragraph 2, erhalten die Absatzbezeichnungen „(30)“ bis „(33)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 5 werden nach dem Wort „Bühnenaufbauten“ ein Beistrich und die Wortfolge „Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 5, werden nach dem Wort „Bühnenaufbauten“ ein Beistrich und die Wortfolge „Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 5, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.“Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Absatz 2, Litera a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. Paragraph 59, Absatz 2, vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 4 des § 6 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 6, hat die Litera a, zu lauten:
oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;“oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach Paragraph 3, des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 4 des § 6 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 6, hat die Litera c, zu lauten:
Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;“Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 7 des § 8 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 7, des Paragraph 8, hat der erste Satz zu lauten:
„Bei Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und bei Handelsbetrieben nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 dürfen zusätzlich zu den nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten weitere Abstellmöglichkeiten, die nicht in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden, nur in dem Ausmaß geschaffen werden, als die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nicht erreicht.“„Bei Einkaufszentren nach Paragraph 49, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und bei Handelsbetrieben nach Paragraph 48 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 dürfen zusätzlich zu den nach Absatz eins, erforderlichen Abstellmöglichkeiten weitere Abstellmöglichkeiten, die nicht in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden, nur in dem Ausmaß geschaffen werden, als die nach Absatz eins, erforderlichen Abstellmöglichkeiten die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nicht erreicht.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 3 des § 20 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 20, wird der zweite Satz aufgehoben.
11.Novellierungsanordnung 11, Die §§ 21 bis 26 haben zu lauten:Die Paragraphen 21 bis 26 haben zu lauten:
„§ 21
Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz
(1)Absatz eins,Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen:
bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden und dies technisch funktionell möglich und wirtschaftlich vertretbar ist;
bei bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind und dies technisch funktionell möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
(2)Absatz 2,In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 ist insbesondere die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I bzw. III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen. Weiters können für bestimmte Bauvorhaben die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.In der Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins, ist insbesondere die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang römisch eins bzw. römisch drei der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen. Weiters können für bestimmte Bauvorhaben die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.
(3)Absatz 3,Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen zu prüfen (Alternativenprüfung). Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen zu prüfen (Alternativenprüfung). Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 22Paragraph 22
Ausnahmen von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz
Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind:
denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Umgebungszonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist;denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Umgebungszonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist;
Gebäude, die für den Gottesdienst und sonstige religiöse Zwecke bestimmt sind;
Gebäude, die nicht konditioniert sind oder nur frostfrei gehalten werden;
Gebäude, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes höchstens für die Dauer von zwei Jahren errichtet werden;
Wohngebäude, die nicht für eine ganzjährige Nutzung bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf weniger als 25 v. H. des Energiebedarfs im Fall der ganzjährigen Nutzung beträgt; darunter fallen jedenfalls Wohngebäude, die zwischen dem 1. November und dem 31. März des Folgejahres an höchstens 31 Tagen genutzt werden;
Gebäude für Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen die für die Beheizung und Kühlung erforderliche Energie überwiegend aus anlageneigener Abwärme gewonnen wird.
§ 23Paragraph 23
Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen
(1)Absatz eins,Ein Energieausweis ist zu erstellen:
bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden;
für Gebäude, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Brutto-Grundfläche von Behörden genutzt werden und die regelmäßig von einer großen Anzahl an Personen aufgesucht werden.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird.In den Fällen des Absatz eins, Litera c, genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird.
(3)Absatz 3,Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 2 dritter Satz und § 22 lit. b bis f.Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Paragraph 21, Absatz 2, dritter Satz und Paragraph 22, Litera b bis f,
(4)Absatz 4,Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten;
die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen;
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.
(5)Absatz 5,Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d alle zehn Jahre zu erneuern.Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Absatz eins, Litera d, alle zehn Jahre zu erneuern.
(6)Absatz 6,Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 24Paragraph 24
Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen, Widerruf
(1)Absatz eins,Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugt sind.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 26 ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft ausgestellt haben.Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach Paragraph 26, ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft ausgestellt haben.
§ 25Paragraph 25
Aushang von Energieausweisen
(1)Absatz eins,In Gebäuden nach § 23 Abs. 1 lit. d ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer allgemein gut sichtbaren Stelle auszuhängen.In Gebäuden nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera d, ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer allgemein gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung die auszuhängenden Teile des Energieausweises näher zu bestimmen.
§ 26Paragraph 26
Kontrollsystem für Energieausweise
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit schriftlichem Bescheid fachlich hierzu geeignete Stellen mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauen. Die Betrauung hat befristet auf jeweils höchstens drei Jahre zu erfolgen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig. Die betrauten Stellen sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle mit der Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben verbundenen Angelegenheiten der betrauten Stellen zu informieren und in deren Akten Einsicht zu nehmen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn sich wesentliche Mängel bei der Durchführung der Kontrollaufgaben ergeben oder Weisungen der Landesregierung wiederholt nicht oder nicht vollständig befolgt werden.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem erlassen.“Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem erlassen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der Abs. 3 des § 31 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 31, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und c haben die Planunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Planunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.“Bei Bauvorhaben nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, b und c haben die Planunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach Paragraph 23, Absatz 3, eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Planunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 4 des § 34 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 34, hat die Litera e, zu lauten:
das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 46 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 46, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach Paragraph 10, nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Absatz 8, gilt sinngemäß.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 1 des § 67 wird in der Z 3 der lit. n der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 3 folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 67, wird in der Ziffer 3, der Litera n, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Ziffer 3, folgende Bestimmung als Ziffer 4, angefügt:
nach § 46 Abs. 9 die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen wird,“nach Paragraph 46, Absatz 9, die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen wird,“
16.Novellierungsanordnung 16, Der Abs. 7 des § 71 hat zu lauten:Der Absatz 7, des Paragraph 71, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser bis höchstens 20 cm vor die Baufluchtlinie, vor die Baugrenzlinie, mit Zustimmung des Straßenverwalters vor die Straßenfluchtlinie und mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten über die Grenzen des Bauplatzes ragen. Im Fall der Festlegung der besonderen Bauweise darf das für die Gebäudesituierung festgelegte Höchstausmaß oder zwingende Ausmaß um höchstens 20 cm überschritten werden. Ein entsprechender Vollwärmeschutz bleibt weiters im Ausmaß von höchstens 20 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10 sowie der Baumasse, der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.“Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser bis höchstens 20 cm vor die Baufluchtlinie, vor die Baugrenzlinie, mit Zustimmung des Straßenverwalters vor die Straßenfluchtlinie und mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten über die Grenzen des Bauplatzes ragen. Im Fall der Festlegung der besonderen Bauweise darf das für die Gebäudesituierung festgelegte Höchstausmaß oder zwingende Ausmaß um höchstens 20 cm überschritten werden. Ein entsprechender Vollwärmeschutz bleibt weiters im Ausmaß von höchstens 20 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, 3, 7, erster Satz, 8 und 10 sowie der Baumasse, der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 71 wird folgende Bestimmung als Abs. 20 angefügt:Im Paragraph 71, wird folgende Bestimmung als Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,Auf die am 31. Mai 2020 bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind § 2 Abs. 27 und Abs. 28, die §§ 21 bis 26, § 32 Abs. 3 und § 34 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 weiterhin anzuwenden.“Auf die am 31. Mai 2020 bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind Paragraph 2, Absatz 27 und Absatz 28,, die Paragraphen 21 bis 26, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz 4, Litera e, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020, weiterhin anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 4 des § 72 hat die Z 2 zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 72, hat die Ziffer 2, zu lauten:
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75, und der Verordnung (EU) 2018/1999, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 1.“Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt 2010 Nummer L 153, Seite 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, Amtsblatt 2018 Nummer L 156, Seite 75, und der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,, Amtsblatt 2018 Nummer L 328, Seite 1.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 4 des § 72 hat die Z 5 zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 72, hat die Ziffer 5, zu lauten:
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. 2014 Nr. L 307, S. 1.“Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt 2014 Nummer L 307, Seite 1.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 4 des § 72 wird die Z 6 aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 72, wird die Ziffer 6, aufgehoben.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landeamtsdirektor:
Forster