59. Gesetz vom 16. April 2020 über die aufgrund des Auftretens von COVID-19 erforderliche Anpassung des landesgesetzlich geregelten Abgabenrechts (Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz Abgaben)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tiroler Jagdabgabegesetzes
Das Tiroler Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 20/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/2002, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jagdabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der lit. b des § 9 wird folgender Satz angefügt:In der Litera b, des Paragraph 9, wird folgender Satz angefügt:
„Für das Jagdjahr 2020/2021 ist die Jagdabgabe bis zum 30. September zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 9 lit. b zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“Paragraph 9, Litera b, zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes 2019
Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019, LGBl. Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph eins, wird folgende Bestimmung als Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aBerechtigungen und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erteilt werden bzw. vorgenommen werden, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 8, erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 4a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4 a, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006
Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 10 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 10, wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,“ aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Art. 1 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.Artikel eins, tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3Art. 2 tritt mit 15. März 2020 in Kraft.Artikel 2, tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster