Jahrgang 2020

Kundgemacht am 24. April 2020

55.

Änderung der Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen

55. Verordnung des Landeshauptmanns vom 24. April 2020, mit der die Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen geändert wird

Aufgrund von Paragraph 18 und Paragraph 43, Absatz 4 a, Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 2, wird das Datum „26. April 2020“ durch das Datum „15. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Forster