Jahrgang 2020

Kundgemacht am 10. April 2020

50.

Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950

50. Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. April 2020 über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950

Aufgrund von Paragraph 18 und Paragraph 43, Absatz 4 a, Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Zum Schutz vor der Weiterverbreitung von COVID-19 werden die Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, im gesamten Landesgebiet teilweise geschlossen.
  2. Absatz 2,Der Besuch von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen ist nur mehr jenen Kindern, deren Eltern den folgenden Personengruppen angehören, gestattet:
    1. Ziffer eins
      Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal
    2. Ziffer 2
      Pflegepersonal
    3. Ziffer 3
      Personal von Blaulichtorganisationen
    4. Ziffer 4
      Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben
    5. Ziffer 5
      Personen, die in der Versorgung tätig sind, das sind
      1. Litera a
        Angestellte in Apotheken
      2. Litera b
        Angestellte in Supermärkten und
      3. Litera c
        Angestellte in öffentlichen Verkehrsbetrieben
    6. Ziffer 6
      Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher
  3. Absatz 3,Weiters gilt Absatz 2, für Kinder, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind oder die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben.
  4. Absatz 4,Der Erhalter der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung kann die Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien nach Absatz 2 und 3 der Leitung der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung übertragen.
  5. Absatz 5,Die Betreuungsdauer am Standort der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.

Paragraph 2

Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Forster