50. Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. April 2020 über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950
Aufgrund von § 18 und § 43 Abs. 4a Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 18 und Paragraph 43, Absatz 4 a, Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Zum Schutz vor der Weiterverbreitung von COVID-19 werden die Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, im gesamten Landesgebiet teilweise geschlossen.Zum Schutz vor der Weiterverbreitung von COVID-19 werden die Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, im gesamten Landesgebiet teilweise geschlossen.
(2)Absatz 2,Der Besuch von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen ist nur mehr jenen Kindern, deren Eltern den folgenden Personengruppen angehören, gestattet:
Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal
Personal von Blaulichtorganisationen
Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben
Personen, die in der Versorgung tätig sind, das sind
Angestellte in Supermärkten und
Angestellte in öffentlichen Verkehrsbetrieben
Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher
(3)Absatz 3,Weiters gilt Abs. 2 für Kinder, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind oder die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben.Weiters gilt Absatz 2, für Kinder, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind oder die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben.
(4)Absatz 4,Der Erhalter der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung kann die Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 2 und 3 der Leitung der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung übertragen.Der Erhalter der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung kann die Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien nach Absatz 2 und 3 der Leitung der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung übertragen.
(5)Absatz 5,Die Betreuungsdauer am Standort der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.
§ 2Paragraph 2
Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster