46. Gesetz vom 5. Februar 2020, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, die Tiroler Bauordnung 2018, das Tiroler Abgabengesetz, das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 und das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 13a wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 5, des Paragraph 13 a, wird folgender Satz angefügt:
„§ 13 Abs. 10 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.“„§ 13 Absatz 10, ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 8 des § 68 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 8, des Paragraph 68, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt mit dem Herunterladen durch die Gemeinde als zugestellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 69 werden im Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz die Wortfolge „über die bestehende EDV-Anwendung“ jeweils durch die Wortfolge „über den elektronischen Flächenwidmungsplan“ sowie im Abs. 2 zweiter Satz die Wortfolge „in der EDV-Anwendung“ durch die Wortfolge „im elektronischen Flächenwidmungsplan“ ersetzt.Im Paragraph 69, werden im Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, zweiter Satz die Wortfolge „über die bestehende EDV-Anwendung“ jeweils durch die Wortfolge „über den elektronischen Flächenwidmungsplan“ sowie im Absatz 2, zweiter Satz die Wortfolge „in der EDV-Anwendung“ durch die Wortfolge „im elektronischen Flächenwidmungsplan“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 97 wird das Wort „landesgesetzlich“ durch das Wort „landesrechtlich“ ersetzt.Im Paragraph 97, wird das Wort „landesgesetzlich“ durch das Wort „landesrechtlich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 4 des § 98 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 98, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Im Rahmen des Fondszweckes nach Abs. 1 obliegen dem Tiroler Bodenfonds:Im Rahmen des Fondszweckes nach Absatz eins, obliegen dem Tiroler Bodenfonds:
der Erwerb von Grundstücken und deren entgeltliche Weitergabe,
die Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen als Träger von Privatrechten (§ 33),die Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen als Träger von Privatrechten (Paragraph 33,),
im Auftrag der Landesregierung die Vorbereitung und Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen des Landes an Gemeinden für den Erwerb von Grundstücken, für infrastrukturelle Vorhaben, für Maßnahmen zum Zweck der Sanierung oder Revitalisierung gewachsener Ortskerne und für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, einschließlich der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung derselben,im Auftrag der Landesregierung die Vorbereitung und Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen des Landes an Gemeinden für den Erwerb von Grundstücken, für infrastrukturelle Vorhaben, für Maßnahmen zum Zweck der Sanierung oder Revitalisierung gewachsener Ortskerne und für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, einschließlich der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung derselben,
die Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der dem Tiroler Bodenfonds obliegenden Aufgaben einschließlich der Einrichtung und des Betriebs einer Internetseite.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 1 des § 103 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 103, hat der zweite Satz zu lauten:
„Weiters hat das Kuratorium an der Gewährung von Zuschüssen nach § 98 Abs. 4 lit. c durch die Abgabe einer Stellungnahme an den Geschäftsführer mitzuwirken.“„Weiters hat das Kuratorium an der Gewährung von Zuschüssen nach Paragraph 98, Absatz 4, Litera c, durch die Abgabe einer Stellungnahme an den Geschäftsführer mitzuwirken.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 114 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 eingefügt:Im Paragraph 114, werden folgende Bestimmungen als Absatz 7 und 8 eingefügt:
„(7)Absatz 7,Die Gemeinden haben für Sonderflächen für Handelsbetriebe, auf denen am 31. Dezember 2019 ein Handelsbetrieb nicht bestanden hat und die nicht den Anforderungen des § 48a Abs. 4 entsprechen, spätestens bis zum 31. März 2021 die erforderlichen zusätzlichen Teilfestlegungen (§ 51) zu treffen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 8. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung darf die Baubewilligung für die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben nicht erteilt werden.Die Gemeinden haben für Sonderflächen für Handelsbetriebe, auf denen am 31. Dezember 2019 ein Handelsbetrieb nicht bestanden hat und die nicht den Anforderungen des Paragraph 48 a, Absatz 4, entsprechen, spätestens bis zum 31. März 2021 die erforderlichen zusätzlichen Teilfestlegungen (Paragraph 51,) zu treffen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des Absatz 8, Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung darf die Baubewilligung für die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben nicht erteilt werden.
(8)Absatz 8,Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend die Schaffung oder Erweiterung von Handelsbetrieben ist § 48a Abs. 4 nicht anzuwenden. Eine solcherart erteilte Baubewilligung erlischt abweichend von § 35 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von einem Jahr nach Baubeginn vollendet wird. Weiters sind eine Erstreckung der Frist für den Baubeginn und für die Bauvollendung nach § 35 Abs. 3 und eine neuerliche Erteilung der Baubewilligung nach § 35 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2018 nicht zulässig.“Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend die Schaffung oder Erweiterung von Handelsbetrieben ist Paragraph 48 a, Absatz 4, nicht anzuwenden. Eine solcherart erteilte Baubewilligung erlischt abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2018, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von einem Jahr nach Baubeginn vollendet wird. Weiters sind eine Erstreckung der Frist für den Baubeginn und für die Bauvollendung nach Paragraph 35, Absatz 3 und eine neuerliche Erteilung der Baubewilligung nach Paragraph 35, Absatz 8, der Tiroler Bauordnung 2018 nicht zulässig.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die bisherigen Abs. 7 bis 10 des § 114 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(12)“.Die bisherigen Absatz 7 bis 10 des Paragraph 114, erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(12)“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen Abs. 12 des § 114 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 12, des Paragraph 114, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 6 des § 121 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 121, hat die Litera b, zu lauten:
grundstücks- und gebäudebezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten und Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen,“
12.Novellierungsanordnung 12, Der Abs. 8 des § 121 hat zu lauten:Der Absatz 8, des Paragraph 121, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte sind, Daten nach Abs. 6 und Abs. 7 lit. a und dDie nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Personen, die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte sind, Daten nach Absatz 6 und Absatz 7, Litera a und d
den mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, und des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesen Gesetzen übertragenen Aufgaben undden mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, und des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesen Gesetzen übertragenen Aufgaben und
den Tourismusverbänden zum Zweck der Überwachung der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe
übermitteln. Die Behörden und die Tourismusverbände dürfen die Daten zu dem in den lit. a und b jeweils genannten Zweck verarbeiten.“übermitteln. Die Behörden und die Tourismusverbände dürfen die Daten zu dem in den Litera a und b jeweils genannten Zweck verarbeiten.“
Artikel 2
Änderung der Tiroler Bauordnung 2018
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2019, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 28 wird in der lit. c folgender Halbsatz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 28, wird in der Litera c, folgender Halbsatz angefügt:
„keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;“
Artikel 3
Änderung des Tiroler Abgabengesetzes
Das Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 9 wird das Zitat „§ 8 oder § 9“ durch das Zitat „§ 7 oder § 8“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird das Zitat „§ 8 oder Paragraph 9, durch das Zitat „§ 7 oder Paragraph 8, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 wird das Zitat „§ 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2008“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2019“ ersetzt.Im Paragraph 12, wird das Zitat „§ 15 Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 85/2008“ durch das Zitat „§ 17 Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 103/2019“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 hat zu lauten:Paragraph 14, hat zu lauten:
„§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen §§ 14 und 15 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „15“ und „16“.Die bisherigen Paragraphen 14 und 15 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „15“ und „16“.
Artikel 4
Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 werden in der Z 1 der lit. d die Zitate „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018“ jeweils durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden in der Ziffer eins, der Litera d, die Zitate „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ jeweils durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 98/2019“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 8 des § 9 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019“ ersetzt.Im Absatz 8, des Paragraph 9, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2019“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 5 des § 11a hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 11 a, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. c an die mit der Vollziehung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, sowie der Vollziehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.“Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 3, Litera c, an die mit der Vollziehung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2019,, sowie der Vollziehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.Im Paragraph 11, erhalten die bisherigen Absatz 5 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.
Artikel 5
Änderung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes
Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Abgabeanspruchs“ durch das Wort „Abgabenanspruchs“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 5, wird das Wort „Abgabeanspruchs“ durch das Wort „Abgabenanspruchs“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 hat zu lauten:Paragraph 6, hat zu lauten:
„§ 6
Abgabenerklärung und Auskunftspflicht
(1)Absatz eins,Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 8 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 8, hat die Litera c, zu lauten:
grundstücks- und gebäudebezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten.“Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 8 erhalten die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.Im Paragraph 8, erhalten die bisherigen Absatz 3, 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. 1 Z 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Artikel eins, Ziffer 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster