41. Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. März 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird41. Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. März 2020, mit der die Verordnung nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird
Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer 2, des Covid-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Landeshauptmannes nach Paragraph 2, Ziffer 2, des Covid-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.“Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Paragraph 2, Ziffer 3, COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.“ durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.“ durch einen Punkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.“ durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.“ durch einen Punkt ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. März 2020 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster