Jahrgang 2020

Kundgemacht am 23. März 2020

36.

Änderung der Technischen Bauvorschriften 2016

36. Verordnung der Landesregierung vom 3. März 2020, mit der die Technischen Bauvorschriften 2016 geändert werden

Aufgrund der Paragraphen 10 und 20 Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2019,, wird verordnet:

Artikel I

Die Technischen Bauvorschriften 2016, Landesgesetzblatt Nr. 33, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 3, des Paragraph 18, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Im Fall gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund oder im Fall der Verwendung von Bauprodukten, deren nach Paragraph 28, Absatz eins, des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2020,, bestimmter Aktivitätskonzentrationsindex den Wert von 1 übersteigt, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden. In Innenräumen wird der Referenzwert für die Radonkonzentration in der Luft im Jahresmittel mit 300 Becquerel (Bq)/m³ festgelegt. Weiters gilt der in Artikel 75, Absatz eins, der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegte Referenzwert.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 37, wird folgender 9. Abschnitt eingefügt:

9. Abschnitt
Elektromobilität

Paragraph 37 a,

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Nach diesem Abschnitt und im Sinn der Richtlinien 2014/94/EU ist

  1. Litera a
    ein Elektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;
  2. Litera b
    ein Ladepunkt: eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
  3. Litera c
    ein Normalladepunkt: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind.
  4. Litera d
    ein Schnellladepunkt: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann.

Paragraph 37 b,

Anforderungen, Ausnahmen

  1. Absatz einsBeim Neubau sowie der größeren Renovierung von Gebäuden sind die zum Gebäude gehörenden Abstellmöglichkeiten mit einer Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel, Platzreserven für Stromzähler, Stromverteilung und dergleichen und mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge entsprechend den Absatz 2 und 3 auszustatten.
  2. Absatz 2Bei Wohngebäuden, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zehn beträgt, ist für alle Abstellmöglichkeiten die Leitungsinfrastruktur für die nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen.
  3. Absatz 3Bei Nichtwohngebäuden, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zehn beträgt, ist zumindest ein Ladepunkt zu errichten und für mindestens jede angefangene fünfte Abstellmöglichkeit die Leitungsinfrastruktur für die nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen.
  4. Absatz 4Die Verpflichtungen nach Absatz 2 und 3 bestehen nicht im Fall der größeren Renovierung von Gebäuden, wenn
    1. Litera a
      sich die Abstellmöglichkeit nicht innerhalb des Gebäudes befindet oder an dieses angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen weder die Abstellmöglichkeit noch die elektrische Infrastruktur der Abstellmöglichkeit umfassen oder
    2. Litera b
      die Kosten für die Errichtung der erforderlichen Lade- oder Leitungsinfrastruktur 7 v.H. der Gesamtkosten übersteigen.
  5. Absatz 5Bei Nichtwohngebäude, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zwanzig beträgt, ist bis zum 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu errichten.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abschnitte 9 und 10 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „Abschnitt 10“ und „Abschnitt 11“.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 41, hat die Ziffer eins, zu lauten:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, Sitzung 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, Sitzung 75,“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 41, werden am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. 2014 Nr. L13, Sitzung 1,
  2. Ziffer 5
    Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. 2014 Nr. L 307, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph 43, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Weiters wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.“

Artikel II

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 10. März 2020 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer eins, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Forster