Jahrgang 2020

Kundgemacht am 20. März 2020

35.

Verordnung nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes

35. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer 2, des Covid-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
  2. Absatz 2Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsÖsterreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
  2. Absatz 2Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
  3. Absatz 3Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Absatz 2, die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
  4. Absatz 4Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
  6. Absatz 6Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für:
    1. Litera a
      (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
    2. Litera b
      Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
    3. Litera c
      Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
    4. Litera d
      Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5,
  3. Absatz 3Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Verlassen des eigenen Wohnsitzes (Paragraph 2, Absatz 6,) ist verboten.
  2. Absatz 2Ausgenommen vom Verbot nach Absatz eins, ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
  3. Absatz 3Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
  4. Absatz 4Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

Paragraph 5,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

Paragraph 6,

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Absatz 2,, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die Paragraphen 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.
  3. Absatz 3Für die Gemeinden im Paznauntal treten Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die Paragraphen 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.
  4. Absatz 4Für die Gemeinde Sölden treten Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die Paragraphen 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.
  5. Absatz 5Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
  6. Absatz 6Die Verordnung des Landeshauptmannes nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Forster