31. Verordnung des Landeshauptmanns vom 15. März 2020, mit der anlässlich des Ausbruchs des Coronavirus die Sperrstunde und die Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden
Auf Grund des § 113 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 113, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe werden für das Bundesland Tirol der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) mit 15 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) mit 5 Uhr festgelegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Kranken-, Heil- und Kuranstalten;
Pflegeanstalten und Seniorenheime;
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeiten Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.Diese Verordnung gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte außerhalb der in Absatz eins, genannten Zeiten Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
§ 2Paragraph 2
Diese Verordnung tritt am 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster