20. Gesetz vom 5. Februar 2020, mit dem das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union und das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union, LGBl Nr. 131/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 141/2019, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel sowie im Abs. 1 und Abs. 2 des § 1 wird das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.Im Titel sowie im Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph eins, wird das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 1 werden am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph eins, werden am Ende der Litera e, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera f, angefügt:
Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1.“Artikel 14, der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt 2012 Nummer L 315, Seite 1.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 11 werden folgende Bestimmungen als neuer 6. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 11, werden folgende Bestimmungen als neuer 6. Abschnitt eingefügt:
„6. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU
§ 12Paragraph 12
Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse
(1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Artikel 14, Absatz 5, Litera c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch neun Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;
im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.
Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch neun Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.
(2)Absatz 2,Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Absatz eins, ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3)Absatz 3,Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.Um die Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Absatz eins, anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden zu koordinieren; insbesondere sind die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7. Abschnitt“; der bisherige § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13“.Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7. Abschnitt“; der bisherige Paragraph 12, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 3144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 25a eingefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 25 a, eingefügt:
„(25a)Absatz 25 a,Erhebliche Modernisierung ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 wird am Ende der lit. d des Abs. 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e eingefügt:Im Paragraph 5, wird am Ende der Litera d, des Absatz eins, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e, eingefügt:
das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird und“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 erhält die bisherige lit e im Abs. 1 die Bezeichnung lit. f.Im Paragraph 5, erhält die bisherige Litera e, im Absatz eins, die Bezeichnung Litera f,
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 5, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Im Paragraph 5, erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 2a des § 8 hat zu lauten:Der Absatz 2 a, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(2a)Absatz 2 a,Bei thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen. Dabei sind zu bewerten:Bei thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch neun Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen. Dabei sind zu bewerten:
im Fall der Planung einer neuen Anlage die Kosten und Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb als hocheffiziente KWK-Anlage,
im Fall der erheblichen Modernisierung einer Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage
Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.“Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch neun Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 12 in der Fassung des Art. I Z 3 ist auf Vorhaben anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den einschlägigen bundesgesetzglichen Vorschriften beantragt werden.Paragraph 12, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, ist auf Vorhaben anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den einschlägigen bundesgesetzglichen Vorschriften beantragt werden.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster