5. Gesetz vom 21. November 2019, mit dem das Landes-Polizeigesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 2 des § 6a hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 6 a, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Hunde sind an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6a werden nach dem Abs. 2 folgende Bestimmungen als Abs. 2a und 2b eingefügt:Im Paragraph 6 a, werden nach dem Absatz 2, folgende Bestimmungen als Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(2b)Absatz 2 b,Der Leinen- oder Maulkorbzwang nach Abs. 2 und nach einer Verordnung nach Abs. 2a gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.“Der Leinen- oder Maulkorbzwang nach Absatz 2 und nach einer Verordnung nach Absatz 2 a, gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 6a wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 6 a, wird folgender Satz angefügt:
„Die Behörde kann dem Halter weitere Maßnahmen, wie insbesondere die Absolvierung von Hundeschulungen oder die Durchführung einer tierärztlichen Untersuchung des Hundes, vorschreiben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 5 des § 6a hat die lit. d zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 6 a, hat die Litera d, zu lauten:
als Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes den Verpflichtungen nach Abs. 3 zuwiderhandelt.“als Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes den Verpflichtungen nach Absatz 3, zuwiderhandelt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6a wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 6 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Der Halter, der erstmals einen Hund anmeldet (Abs. 8 lit. a), hat den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmngen über den Sachkundenachweis zu erlassen, wobei die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und die Dauer der Ausbildung festzulegen sind.“Der Halter, der erstmals einen Hund anmeldet (Absatz 8, Litera a,), hat den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmngen über den Sachkundenachweis zu erlassen, wobei die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und die Dauer der Ausbildung festzulegen sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Wer
es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, zu beaufsichtigen oder zu verwahren,
einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,einem nach Paragraph 6, Absatz 2, ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,
entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,
den Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 oder nach einer Verordnung nach § 6a Abs. 2a zuwiderhandelt,den Verpflichtungen nach Paragraph 6 a, Absatz 2, oder nach einer Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 2 a, zuwiderhandelt,
einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach § 6a Abs. 4 einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,einen im Paragraph 6 a, Absatz 3, genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach Paragraph 6 a, Absatz 4, einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,
den ihm nach § 6a Abs. 1, 8 oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,den ihm nach Paragraph 6 a, Absatz eins, 8, oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.“Die Geldstrafen nach Absatz eins und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 3 des § 19a wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 19 a, wird folgender Satz angefügt:
„Die getroffene Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Vornahme nicht mehr besteht.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abs. 4 des § 19a hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 19 a, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Über eine nach Abs. 3 getroffene Maßnahme ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er nach § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht.“Über eine nach Absatz 3, getroffene Maßnahme ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er nach Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 23 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 23, hat der zweite Satz zu lauten:
„Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer Verordnung nach§ 2.“„Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, e und f und Absatz 2 und Paragraph 20, sowie nach einer Verordnung nach§ 2.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der Abs. 3 des § 23 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 23, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den §§ 8 Abs. 1 lit. a, c und f sowie 19 Abs. 3 zu verständigen.“Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Absatz eins, zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Litera a, c und f sowie 19 Absatz 3, zu verständigen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 5 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 5, tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,Eine Verordnung der Landesregierung nach Art. I Z 5 darf schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen aber frühestens mit dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Eine Verordnung der Landesregierung nach Artikel römisch eins, Ziffer 5, darf schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen aber frühestens mit dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Zoller-Frischauf
Der Landesamtsdirektor:
Forster