163. Gesetz vom 19. Dezember 2019, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, das Tiroler Jagdgesetz 2004 und das Tiroler Fischereigesetz 2002 geändert werden (Tiroler Aarhus-Beteiligungsgesetz 2019)
Artikel 1
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 3, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 14 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 14, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen („Natura 2000-Gebiete“).“Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2, der Habitat-Richtlinie und die nach Artikel 4, Absatz eins, oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen („Natura 2000-Gebiete“).“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abs. 4 bis 11 des § 14 werden durch folgende neue Abs. 4 bis 17 ersetzt:Die bisherigen Absatz 4 bis 11 des Paragraph 14, werden durch folgende neue Absatz 4 bis 17 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Absatz 13, erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Absatz 4, erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,
wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder
im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.
(6)Absatz 6,Für die Verträglichkeitsprüfung gilt § 29 Abs. 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Abs. 5 lit. b sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.Für die Verträglichkeitsprüfung gilt Paragraph 29, Absatz 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Absatz 5, Litera b, sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(7)Absatz 7,Dem Antrag auf Durchführung der Verträglichkeitsprüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
eine Naturverträglichkeitserklärung, die folgende Angaben zu enthalten hat:
Angaben zu Art, Lage und Umfang des Vorhabens samt der erforderlichen Pläne, Skizzen und dergleichen,
eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele oder, sofern solche Erhaltungsziele noch nicht festgelegt sind, auf die im Standarddatenblatt enthaltenen Lebensräume, wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel, sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode,
bei Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, eine Darstellung möglicher Alternativen, einschließlich der sogenannten „Null-Variante“, und einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen;
außer bei Plänen, die sich auf Natura 2000-Gebiete beziehen, der Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist;
der Nachweis des Eigentums an dem von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.
Die Naturverträglichkeitserklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhandensein von mehr als einer Standortgemeinde ist dem Antrag für jede weitere Standortgemeinde eine zusätzliche Ausfertigung anzuschließen.
(8)Absatz 8,Wird durch ein Vorhaben das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, so hat der Antragsteller
das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sowiedas Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Absatz 5, Litera b, glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sowie
im Fall, dass die Naturverträglichkeitserklärung keine Angaben nach Abs. 7 lit. a Z 3 enthielt, diese auf Verlangen vorzulegen.im Fall, dass die Naturverträglichkeitserklärung keine Angaben nach Absatz 7, Litera a, Ziffer 3, enthielt, diese auf Verlangen vorzulegen.
(9)Absatz 9,Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung der Naturverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese ist bei der Behörde und bei der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann die Akteneinsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken der Naturverträglichkeitserklärung zur Verfügung zu stellen. Während der Dauer der öffentlichen Auflage ist das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie jeweils an der Amtstafel der Behörde, der Standortgemeinde und der Natura 2000-Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,
die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Absatz 4, durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,
Ort und Zeit der öffentlichen Auflage der Naturverträglichkeitserklärung,
den Hinweis, dass sich anerkannte Umweltorganisationen nach Abs. 10 am Verfahren der Naturverträglichkeitsprüfung beteiligen können, sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des § 43 Abs. 6 zweiter Satz.den Hinweis, dass sich anerkannte Umweltorganisationen nach Absatz 10, am Verfahren der Naturverträglichkeitsprüfung beteiligen können, sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 6, zweiter Satz.
(10)Absatz 10,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 haben, sofern sie während der Dauer der Kundmachung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Abs. 9 sechster Satz die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht aufAnerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, haben, sofern sie während der Dauer der Kundmachung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Absatz 9, sechster Satz die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,
Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Verträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
Zustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 4 erster Satz.Zustellung des Bescheides im Sinn des Absatz 4, erster Satz.
Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.Stellungnahmen nach Litera d, müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.
(11)Absatz 11,In ihrer Entscheidung hat die Behörde auch das nach Abs. 10 erstattete Vorbringen anerkannter Umweltorganisationen angemessen zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Abs. 4 erster Satz ist bei der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Auflagefrist auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen.In ihrer Entscheidung hat die Behörde auch das nach Absatz 10, erstattete Vorbringen anerkannter Umweltorganisationen angemessen zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Absatz 4, erster Satz ist bei der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Auflagefrist auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen.
(12)Absatz 12,Für Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 4 erster Satz erteilt werden. § 71 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist nicht anzuwenden.Für Pläne im Sinn des Absatz 4, erster Satz darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Absatz 4, erster Satz erteilt werden. Paragraph 71, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist nicht anzuwenden.
(13)Absatz 13,Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Absatz 4, erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Absatz 5 und Absatz 6, zweiter Satz gelten sinngemäß.
(14)Absatz 14,Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(15)Absatz 15,Bei Gefahr im Verzug können durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
die weitere Ausführung der Eingriffe, Nutzungen und sonstigen Handlungen nach Abs. 14 eingestellt unddie weitere Ausführung der Eingriffe, Nutzungen und sonstigen Handlungen nach Absatz 14, eingestellt und
die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(16)Absatz 16,Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Abs. 3 lit. a für die nach Abs. 2 bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Bote für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Absatz 3, Litera a, für die nach Absatz 2, bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Bote für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(17)Absatz 17,Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen.“Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 29 wird die Wortfolge „oder § 14 Abs. 4“ aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 29, wird die Wortfolge „oder Paragraph 14, Absatz 4, aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 30 wird im ersten Satz die Wortfolge „das Militärkommando Tirol, den Österreichischen Alpenverein, Landesverband Tirol, und die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol,“ durch die Wortfolge „das Militärkommando Tirol und die anerkannten Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 30, wird im ersten Satz die Wortfolge „das Militärkommando Tirol, den Österreichischen Alpenverein, Landesverband Tirol, und die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol,“ durch die Wortfolge „das Militärkommando Tirol und die anerkannten Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 30 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Verständigung nach Abs. 1 dritter Satz oder der Anhörung nach Abs. 2 hindert das gesetzmäßige Zustandekommen von Verordnungen nicht.“Das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Verständigung nach Absatz eins, dritter Satz oder der Anhörung nach Absatz 2, hindert das gesetzmäßige Zustandekommen von Verordnungen nicht.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 4 des § 30 haben die lit. b und c zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 30, haben die Litera b und c zu lauten:
die Abs. 1, 2 und 2a auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Abs. 1 eingeschränkt wird;die Absatz eins, 2 und 2 a auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Absatz eins, eingeschränkt wird;
die Abs. 2 und 2a auf Verordnungen, mit denen die in Verordnungen nach Abs. 1 festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten eingeschränkt oder Verordnungen nach Abs. 1 aufgehoben werden.“die Absatz 2 und 2 a auf Verordnungen, mit denen die in Verordnungen nach Absatz eins, festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten eingeschränkt oder Verordnungen nach Absatz eins, aufgehoben werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 43 hat zu lauten:Paragraph 43, hat zu lauten:
„§ 43
Verfahren
(1)Absatz eins,Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, unddie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
(3)Absatz 3,Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 lit. c Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,) oder langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
(4)Absatz 4,Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach § 6 lit. j ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben. Der Fahrzeuglenker hat die Entscheidung, mit der eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit. j erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 6, Litera j, ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben. Der Fahrzeuglenker hat die Entscheidung, mit der eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 6, Litera j, erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
(5)Absatz 5,In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG.
(6)Absatz 6,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, sind berechtigt,
gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,gegen Bescheide über Bewilligungen nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz,
gegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,gegen Bescheide über Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz,
gegen Bescheide, insoweit damit
hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oderhinsichtlich der in den Anhängen römisch vier Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch vier Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Litera a, oder
hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowiehinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a bis e und g erteilt werden, sowie
gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7gegen Bescheide über Bewilligungen nach den Paragraphen 23, Absatz 7, 24, Absatz 7 und 25 Absatz 7
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach § 14 Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach Litera a, Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach Paragraph 14, Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 6 lit. b, c und d auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz 6, Litera b, c und d auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8)Absatz 8,Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gilt als zurückgezogen, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung oder Abweisung der Revision bzw. Beschwerde oder im Fall der Aufhebung der Bewilligung mit der neuerlichen Versagung derselben im fortgesetzten Verfahren ein.
(9)Absatz 9,Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (§§ 10, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (Paragraphen 10, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.
(10)Absatz 10,Mit Ablauf eines Jahres nach dem Ende der im § 29 Abs. 9 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Parteien und Beschwerdeberechtigten in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin geltend gemacht.“Mit Ablauf eines Jahres nach dem Ende der im Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Parteien und Beschwerdeberechtigten in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin geltend gemacht.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 45 wird in der lit. b das Zitat „14 Abs. 9“ durch das Zitat „14 Abs. 14“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 45, wird in der Litera b, das Zitat „14 Absatz 9, durch das Zitat „14 Absatz 14, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 2 des § 46 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 46, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2019,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,,
Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2018,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,,
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018,Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018.“Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 47 wird in der Z. 4 das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission, ABl. 2017 Nr. L 317, S. 119“ ersetzt und wird am Ende der Z. 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Zitat „in der Fassung der Berichtigung, ABl. 2017 Nr. L 167, S. 58.“ angefügt.Im Paragraph 47, wird in der Ziffer 4, das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt 2013 Nummer L 354, Seite 132“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission, Amtsblatt 2017 Nummer L 317, Seite 119“ ersetzt und wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Zitat „in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt 2017 Nummer L 167, Seite 58.“ angefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Abs. 12 des § 48 wird durch folgende neue Abs. 12, 13 und 14 ersetzt:Der bisherige Absatz 12, des Paragraph 48, wird durch folgende neue Absatz 12, 13 und 14 ersetzt:
„(12)Absatz 12,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, sind berechtigt,
gegen Bescheide über Bewilligung von Projekten nach § 14 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018,gegen Bescheide über Bewilligung von Projekten nach Paragraph 14, Absatz 4, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,,
gegen Bescheide, insoweit damit
hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oderhinsichtlich der in den Anhängen römisch vier Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch vier Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Litera a, oder
hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowiehinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a bis e und g erteilt werden, sowie
gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7,gegen Bescheide über Bewilligungen nach den Paragraphen 23, Absatz 7, 24, Absatz 7 und 25 Absatz 7,,
die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(13)Absatz 13,Abs. 12 findet keine Anwendung, wennAbsatz 12, findet keine Anwendung, wenn
der Umweltorganisation ein Bescheid gemäß Abs. 12 lit. a, b und c vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 zugestellt wurde,der Umweltorganisation ein Bescheid gemäß Absatz 12, Litera a, b und c vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, zugestellt wurde,
die Umweltorganisation in einem vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten ihre Stellung als Partei gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren hat oderdie Umweltorganisation in einem vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten ihre Stellung als Partei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verloren hat oder
einer Umweltorganisation in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zuerkannt worden ist; in diesem Fall bleibt die Parteistellung aufrecht.einer Umweltorganisation in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zuerkannt worden ist; in diesem Fall bleibt die Parteistellung aufrecht.
(14)Absatz 14,Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.“
Artikel 2
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 16 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 53 wird folgende Bestimmung als § 53a eingefügt:Nach Paragraph 53, wird folgende Bestimmung als Paragraph 53 a, eingefügt:
„§ 53a
Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen
(1)Absatz eins,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen nach § 38a Abs. 4, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen nach § 53 Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen nach Paragraph 38 a, Absatz 4,, Bewilligungen nach Paragraph 53, Absatz eins, sowie Anordnungen und Bewilligungen nach Paragraph 53, Absatz 2, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Abs. 1 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Absatz eins, auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 2 des § 72 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 72, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:
Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2019,Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,,
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016,Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2018,Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,,
Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2018,Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,,
Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2018.“Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 73 wird folgende Bestimmung als § 73a angefügt:Nach Paragraph 73, wird folgende Bestimmung als Paragraph 73 a, angefügt:
„§ 73a
Übergangsbestimmung
Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide im Sinn des § 53a Abs. 1, die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele nach § 1a Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, sind berechtigt, gegen Bescheide im Sinn des Paragraph 53 a, Absatz eins,, die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele nach Paragraph eins a, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
Artikel 3
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 21 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 angefügt:Im Paragraph 21, werden folgende Bestimmungen als Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 11 sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 erster Satz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 11, sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach Absatz 3, erster Satz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 erster Satz auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Die Behörde hat Bescheide über Bewilligungen nach Absatz 3, erster Satz auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 63 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 63, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 11 sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 21 Abs. 3 erster Satz, die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele nach § 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 11, sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz, die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele nach Paragraph eins, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster