Jahrgang 2019

Kundgemacht am 5. Dezember 2019

142.

Änderung der Landarbeitsordnung 2000

142. Gesetz vom 20. November 2019, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Die Landarbeitsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 49 s, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 5, eingefügt; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:

  1. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (Paragraph 176,) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 146, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Absatz eins, zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 49 t, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 5, eingefügt; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:

  1. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (Paragraph 176,) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 146, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Absatz eins, zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 49 s, Absatz 5 und 49 t Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2 gelten für Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten werden.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster