138. Gesetz vom 9. Oktober 2019 über Anpassungen in der Tiroler Landesrechtsordnung aufgrund der Neuorganisation der Sozialversicherung, des neuen Erwachsenenschutzrechts, der Einführung einer elektronischen Amtstafel in den Gemeinden und der Aktualisierung von Normen
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt
Organisationsrecht, Bezügerecht, Wahlrecht, Gemeinderecht
Artikel 1 Änderung des Tiroler EVTZ-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit
Artikel 3 Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1995
Artikel 5 Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998
Artikel 6 Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 7 Änderung des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012
Artikel 8 Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes
Artikel 9 Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 10 Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Artikel 11 Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 12 Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2015
Artikel 13 Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes
Artikel 14 Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Artikel 15 Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
2. Abschnitt
Dienstrecht, Kulturrecht, Schulrecht, Kinderbetreuung
Artikel 16 Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 17 Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 19 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 20 Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Artikel 21 Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 22 Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Artikel 23 Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 25 Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes
Artikel 26 Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 27 Änderung des Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Artikel 28 Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 29 Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 30 Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 31 Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Artikel 32 Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 33 Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
3. Abschnitt
Innere Verwaltung
Artikel 34 Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 35 Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
Artikel 36 Änderung des Gesetzes über die Lawinenkommissionen
Artikel 37 Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Artikel 38 Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
Artikel 39 Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes
4. Abschnitt
Umweltrecht
Artikel 40 Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 41 Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Artikel 42 Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005
Artikel 43 Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes
Artikel 44 Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel 45 Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
5. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 46 Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 47 Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Artikel 48 Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 49 Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 50 Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Artikel 51 Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes
Artikel 52 Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970
Artikel 53 Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 54 Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 55 Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
6. Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzrecht
Artikel 56 Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel 57 Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 58 Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 59 Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Artikel 60 Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 61 Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Artikel 62 Änderung des Tiroler Abgabengesetzes
Artikel 63 Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes
Artikel 64 Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006
Artikel 65 Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003
Artikel 66 Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
7. Abschnitt
Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht
Artikel 67 Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016
Artikel 68 Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 69 Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
Artikel 70 Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Artikel 71 Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Artikel 72 Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012
Artikel 73 Änderung des Tiroler Geodateninfrastrukturgesetzes
Artikel 74 Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die
Numerierung von Gebäuden
Artikel 75 Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Artikel 76 Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
8. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 77 Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Artikel 78 Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 79 Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 80 Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Artikel 81 Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Artikel 82 Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Artikel 83 Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 84 Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Artikel 85 Änderung des Sprengelhebammengesetzes
Artikel 86 Änderung des TILAK-Gesetzes
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 87 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Organisationsrecht, Wahlrecht, Gemeinderecht
Artikel 1
Änderung des Tiroler EVTZ-Gesetzes
Das Tiroler EVTZ-Gesetz, LGBl. Nr. 55/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 149/2014, wird wie folgt geändert:Das Tiroler EVTZ-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 3 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 3, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2014, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 3 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 3, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 2 wird die lit. a durch folgende lit. a und b ersetz:Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird die Litera a, durch folgende Litera a und b ersetz:
österreichische Staatsbürger sind,
entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,“entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 2 erhalten die bisherigen lit. b, c und d die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ bzw. „e)“.Im Absatz 3, des Paragraph 2, erhalten die bisherigen Litera b,, c und d die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ bzw. „e)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 2 werden in der nunmehrigen lit. d das Zitat „lit. b“ durch das Zitat „lit. c“ und in der nunmehrigen lit. e Z 1 das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 2, werden in der nunmehrigen Litera d, das Zitat „lit. b“ durch das Zitat „lit. c“ und in der nunmehrigen Litera e, Ziffer eins, das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 2 und im Abs. 7 des § 18 werden jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 2 und im Absatz 7, des Paragraph 18, werden jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 6 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 6, hat die Litera b, zu lauten:
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 lit. a, b oder c nicht mehr erfüllt,“die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a,, b oder c nicht mehr erfüllt,“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 7, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und entscheidungsfähig sein; es darf für sie keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegen.“Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und entscheidungsfähig sein; es darf für sie keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Abs. 7 des § 7 hat zu lauten:Der Absatz 7, des Paragraph 7, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer
bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter und
im Fall, dass sie an einer mündlichen Verhandlung in einem Verfahren teilgenommen haben, bis zur Beendigung des betreffenden Verfahrens
im Amt. Eine Wiederbestellung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer (lit. a) ist zulässig.“im Amt. Eine Wiederbestellung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer (Litera a,) ist zulässig.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 10 des § 7 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 10, des Paragraph 7, hat die Litera a, zu lauten:
die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 lit. a oder b nicht mehr erfüllt oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert,“die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, oder b nicht mehr erfüllt oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert,“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2 des § 9 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 9, hat die Litera e, zu lauten:
die Befassung mit Entwürfen von Landesgesetzen im Rahmen des § 8 Abs. 6 dritter Satz.“die Befassung mit Entwürfen von Landesgesetzen im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 6, dritter Satz.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des § 12a hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 12 a, hat zu lauten:
„Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG“„Beschwerden nach Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 7 des § 18 und im Abs. 3 des § 20 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 7, des Paragraph 18 und im Absatz 3, des Paragraph 20, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1995
Das Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 14a wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 14 a, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 16 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 16, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 6, im Abs. 5 des § 11, im Abs. 2 des § 20 und im Abs. 2 des § 55 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 6,, im Absatz 5, des Paragraph 11,, im Absatz 2, des Paragraph 20 und im Absatz 2, des Paragraph 55, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 3 des § 38 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 38, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Absatz eins und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, Litera e, an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012
Das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 151, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 151, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 8 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 8, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes
Das Tiroler Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Volksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 11, im Abs. 1 des § 32 und im § 54 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 11,, im Absatz eins, des Paragraph 32 und im Paragraph 54, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 5 des § 3, im Abs. 4 des § 15a, im Abs. 2 des § 26, im Abs. 1 des § 35, im Abs. 1 des § 40, im Abs. 3 des § 41, im Abs. 1 des § 45, im Abs. 3 des § 46, im Abs. 2 des § 58, im Abs. 1 des § 71, in den Abs. 4 und 7 des § 72 und im § 84a wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 3,, im Absatz 4, des Paragraph 15 a,, im Absatz 2, des Paragraph 26,, im Absatz eins, des Paragraph 35,, im Absatz eins, des Paragraph 40,, im Absatz 3, des Paragraph 41,, im Absatz eins, des Paragraph 45,, im Absatz 3, des Paragraph 46,, im Absatz 2, des Paragraph 58,, im Absatz eins, des Paragraph 71,, in den Absatz 4 und 7 des Paragraph 72 und im Paragraph 84 a, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 5 des § 19 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 19, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5Der Gemeindewahlleiter hat nach der Bestellung der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer die Namen der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben und in der Gemeinde unverzüglich kundzumachen. Der Bezirkswahlleiter hat die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde im Bote für Tirol und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich kundzumachen.“
Artikel 10
Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 3, im Abs. 2 des § 14, im Abs. 4 des § 17, im Abs. 2 des § 25, im Abs. 1 des § 36, im Abs. 1 des § 41, im Abs. 3 des § 42, im Abs. 1 des § 46, im Abs. 3 des § 47, im Abs. 2 des § 64, im Abs. 1 des § 78, in den Abs. 4 und 6 des § 79 und im § 91a wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 3,, im Absatz 2, des Paragraph 14,, im Absatz 4, des Paragraph 17,, im Absatz 2, des Paragraph 25,, im Absatz eins, des Paragraph 36,, im Absatz eins, des Paragraph 41,, im Absatz 3, des Paragraph 42,, im Absatz eins, des Paragraph 46,, im Absatz 3, des Paragraph 47,, im Absatz 2, des Paragraph 64,, im Absatz eins, des Paragraph 78,, in den Absatz 4 und 6 des Paragraph 79 und im Paragraph 91 a, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2019, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 10, im Abs. 4 des § 11, im Abs. 3 des § 122 und im Abs. 1 des § 126 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 10,, im Absatz 4, des Paragraph 11,, im Absatz 3, des Paragraph 122 und im Absatz eins, des Paragraph 126, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2015
Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 2 wird aufgehoben.Der Absatz 3, des Paragraph 2, wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes
Das Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 23e wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 23 e, wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 22, 23 und 24 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 21“, „§ 22“ bzw. „§ 23“.Die Paragraphen 22,, 23 und 24 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 21“, „§ 22“ bzw. „§ 23“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des nunmehrigen § 22 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 4, des nunmehrigen Paragraph 22, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2019, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 20 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 20, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 35a, im Abs. 1 des § 40, im Abs. 4 des § 44 und im Abs. 4 des § 45 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 35 a,, im Absatz eins, des Paragraph 40,, im Absatz 4, des Paragraph 44 und im Absatz 4, des Paragraph 45, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 38a hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 38 a, hat die Litera b, zu lauten:
volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,“volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 82 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 82, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
2. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 16
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 5, im Abs. 6 des § 23, im Abs. 3 des § 24, im Abs. 3 des § 25, im Abs. 4 des § 26, im Abs. 1 des § 28 und im § 31 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 5,, im Absatz 6, des Paragraph 23,, im Absatz 3, des Paragraph 24,, im Absatz 3, des Paragraph 25,, im Absatz 4, des Paragraph 26,, im Absatz eins, des Paragraph 28 und im Paragraph 31, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 10, im Abs. 12 des § 23, im Abs. 3 erster und zweiter Satz des § 24, im Abs. 4 des § 26 und im § 31 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 10,, im Absatz 12, des Paragraph 23,, im Absatz 3, erster und zweiter Satz des Paragraph 24,, im Absatz 4, des Paragraph 26 und im Paragraph 31, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Gemeindepersonalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Gemeindepersonalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 7, im Abs. 9 des § 8, im Abs. 5 des § 24, im Abs. 5 des § 25, im Abs. 3 des § 26, im Abs. 5 des § 27, im Abs. 1 des § 29 und im Abs. 1 des § 32 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 7, des Paragraph 7,, im Absatz 9, des Paragraph 8,, im Absatz 5, des Paragraph 24,, im Absatz 5, des Paragraph 25,, im Absatz 3, des Paragraph 26,, im Absatz 5, des Paragraph 27,, im Absatz eins, des Paragraph 29 und im Absatz eins, des Paragraph 32, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 4 hat in der lit. a der zweite Teilsatz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat in der Litera a, der zweite Teilsatz zu lauten:
„dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der §§ 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht;“„dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der Paragraphen 5, Absatz eins,, 6 und 8 Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den Paragraphen 3 f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 6 eingefügt; der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 6, eingefügt; der bisherige Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:
„(6)Absatz 6Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 in Anspruch nehmen, istDer Beitrag für die im Absatz 2, Litera a, genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach den Paragraphen 3 f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 in Anspruch nehmen, ist
hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten undhinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach Paragraph 3 g, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und
hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz vom Landhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz vom Land
zu tragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 5 des § 9 wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 9, wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 8 des § 18 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.Im Absatz 8, des Paragraph 18, wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 76 wird die Wortfolge „an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 76, wird die Wortfolge „an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 76 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“:Im Paragraph 76, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 4, eingefügt; die bisherigen Absatz 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“:
„(4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.“Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a,, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Abs. 5 des § 76 und im § 76a wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 76 und im Paragraph 76 a, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 77 wird die Z 3 aufgehoben; die Z 4 bis 18 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“ bis „17“.Im Absatz 2, des Paragraph 77, wird die Ziffer 3, aufgehoben; die Ziffer 4 bis 18 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“ bis „17“.
Artikel 19
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 38 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 38, hat die Litera a, zu lauten:
die behindertengerechte, insbesondere barrierefreie Gestaltung, Einrichtung, Ausstattung oder Adaptierung von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen, Sanitärräumen oder Arbeitsplätzen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt;“
Artikel 20
Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 14 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 14, hat die Litera a, zu lauten:
die behindertengerechte, insbesondere barrierefreie Gestaltung, Einrichtung, Ausstattung oder Adaptierung von Amtsgebäuden; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt;“
Artikel 21
Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 9 des § 2 wird aufgehoben; die Abs. 10 bis 17 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(16)“.Der Absatz 9, des Paragraph 2, wird aufgehoben; die Absatz 10 bis 17 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(16)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 5 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 5, hat zu lauten:
„Vertretung durch die Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten“
3.Novellierungsanordnung 3, In den Abs. 1 und 3 des § 5 werden jeweils die Worte „nicht eigenberechtigten“ durch das Wort „minderjährigen“ ersetzt.In den Absatz eins und 3 des Paragraph 5, werden jeweils die Worte „nicht eigenberechtigten“ durch das Wort „minderjährigen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 5 wird jeweils das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 5, wird jeweils das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 4 des § 5 werden die Worte „nicht eigenberechtigte“ durch das Wort „minderjährige“ sowie die Worte „nicht eigenberechtigter“ durch das Wort „minderjähriger“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 5, werden die Worte „nicht eigenberechtigte“ durch das Wort „minderjährige“ sowie die Worte „nicht eigenberechtigter“ durch das Wort „minderjähriger“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigten“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigten“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 36 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 36, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 1 des § 114 werden die Worte „fehlenden Eigenberechtigung“ durch das Wort „Minderjährigkeit“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 114, werden die Worte „fehlenden Eigenberechtigung“ durch das Wort „Minderjährigkeit“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 116 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 116, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 128 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „volljährige“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 128, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „volljährige“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 5 des § 131 wird in der Z 2 der lit. a das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 131, wird in der Ziffer 2, der Litera a, das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32 zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 16 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 66/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 29 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 29, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 37 und im Abs. 2 des § 49 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 37 und im Absatz 2, des Paragraph 49, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes
Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 2 und im Abs. 2 des § 11 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 2 und im Absatz 2, des Paragraph 11, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 4, im Abs. 1 des § 30, im Abs. 5 des § 31 und im Abs. 3 des § 34 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 4,, im Absatz eins, des Paragraph 30,, im Absatz 5, des Paragraph 31 und im Absatz 3, des Paragraph 34, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 28a wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 28 a, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 4 des § 28a werden die Worte „die Eigenberechtigung,“ aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 28 a, werden die Worte „die Eigenberechtigung,“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 9 des § 28a wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 9, des Paragraph 28 a, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn an ihrer Stelle der Landesregierung jeweils eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer erstattete Mitteilung oder Meldung übermittelt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 5 des § 31 wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 31, wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 27
Änderung des Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Das Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:Das Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 10 des § 6 und im Abs. 8 des § 10 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 10, des Paragraph 6 und im Absatz 8, des Paragraph 10, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 28
Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 werden am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die lit. b aufgehoben; die lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b“ und hat zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden am Ende der Litera a, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die Litera b, aufgehoben; die Litera c, erhält die Buchstabenbezeichnung „b“ und hat zu lauten:
die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die Erfüllung der Aufgabe, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, besitzt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird das Zitat „Abs. 1 Litera c, “, durch das Zitat „Abs. 1 Litera b, “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 55 werden in der lit. a die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 55, werden in der Litera a, die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 88 werden in der lit. c nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 88, werden in der Litera c, nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 122 wird die Z 8 aufgehoben; die bisherigen Z 9 bis 12 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „11“.Im Absatz 2, des Paragraph 122, wird die Ziffer 8, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 9 bis 12 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „11“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 122 wird folgende neue Z 12 eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 122, wird folgende neue Ziffer 12, eingefügt:
Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,“Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 122 wird in der Z 14 das Zitat „BGBl. I Nr. 162/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 57/2015“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 122, wird in der Ziffer 14, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 162/2015“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 57/2015“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 3, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsVoraussetzung für die Anstellung als Beamter ist:
bei Verwendungen nach § 4 die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern undbei Verwendungen nach Paragraph 4, die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern und
die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 lit. b umfasst“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 3, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfaßt“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Litera b, umfasst“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Paragraph 7, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 34h werden in der Z 1 die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 34 h, werden in der Ziffer eins, die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 109 und in den Abs. 4 und 5 des § 110 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Paragraph 109 und in den Absatz 4 und 5 des Paragraph 110, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 111 wird die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 28 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „27“.Im Absatz 2, des Paragraph 111, wird die Ziffer 10, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 11 bis 28 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „27“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 111 hat die neue Z 15 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 111, hat die neue Ziffer 15, zu lauten:
Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,“Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“
Artikel 30
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 8 des § 17 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.Im Absatz 8, des Paragraph 17, wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 87c wird die Wortfolge „an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 87 c, wird die Wortfolge „an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 87c wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“:Im Paragraph 87 c, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 4, eingefügt; die bisherigen Absatz 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“:
„(4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.“Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a,, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Abs. 5 des § 87c und im § 87d wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 87 c und im Paragraph 87 d, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 werden am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die lit. b aufgehoben; die lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und hat zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden am Ende der Litera a, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die Litera b, aufgehoben; die Litera c, erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und hat zu lauten:
die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 wird der Abs. 2 aufgehoben; die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.Im Paragraph 4, wird der Absatz 2, aufgehoben; die Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In den nunmehrigen Abs. 2 und 3 des § 4 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.In den nunmehrigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 4, wird jeweils das Zitat „Abs. 1 Litera c, “, durch das Zitat „Abs. 1 Litera b, “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 6 des § 36 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 36, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 44 werden in der lit. c nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 44, werden in der Litera c, nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 75 werden in der lit. a die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 75, werden in der Litera a, die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 3 des § 102 wird das Zitat „§ 110 Abs. 2, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 102, wird das Zitat „§ 110 Absatz 2,, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 110 Absatz 2,, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 113 und im Abs. 1 des § 114 wird jeweils das Zitat „§ 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.Im Paragraph 113 und im Absatz eins, des Paragraph 114, wird jeweils das Zitat „§ 109 Absatz 2, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 109 Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 4 des § 145 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 145, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 4, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsVoraussetzungen für die Anstellung sind:
bei Verwendungen nach § 6a die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern undbei Verwendungen nach Paragraph 6 a, die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern und
die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 lit. d umfaßt“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 lit. b umfasst“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Litera d, umfaßt“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Litera b, umfasst“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 5 werden der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt und die lit. d aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 5, werden der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Punkt ersetzt und die Litera d, aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 30h werden in der lit. a der Beistrich nach dem Wort „Opferfürsorgegesetzes“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Worte „oder des Heeresversorgungsgesetzes“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 30 h, werden in der Litera a, der Beistrich nach dem Wort „Opferfürsorgegesetzes“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Worte „oder des Heeresversorgungsgesetzes“ aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, In den Abs. 4 und 5 des § 101 und im § 102a wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.In den Absatz 4 und 5 des Paragraph 101 und im Paragraph 102 a, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 103 werden die Z 6 und 12 aufgehoben; die bisherigen Z 7 bis 23 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6“ bis „21“.Im Absatz 2, des Paragraph 103, werden die Ziffer 6 und 12 aufgehoben; die bisherigen Ziffer 7 bis 23 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6“ bis „21“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 103 wird in der neuen Z 10 das Zitat „BGBl. I Nr. 18/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 103, wird in der neuen Ziffer 10, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 18/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/2019, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 werden am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die lit. b aufgehoben; die lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und hat zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden am Ende der Litera a, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die Litera b, aufgehoben; die Litera c, erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und hat zu lauten:
die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 wird der Abs. 2 aufgehoben; die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.Im Paragraph 4, wird der Absatz 2, aufgehoben; die Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In den nunmehrigen Abs. 2 und 3 des § 4 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.In den nunmehrigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 4, wird jeweils das Zitat „Abs. 1 Litera c, “, durch das Zitat „Abs. 1 Litera b, “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 41 werden in der lit. c nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetztes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 41, werden in der Litera c, nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetztes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 56 werden in der lit. a die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 56, werden in der Litera a, die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 3 des § 81 wird das Zitat „§ 110 Abs. 2, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 81, wird das Zitat „§ 110 Absatz 2,, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 110 Absatz 2,, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 93 wird die Z 16 aufgehoben; die bisherigen Z 17 bis 23 erhalten die Ziffernbezeichnungen „16“ bis „22“.Im Absatz 2, des Paragraph 93, wird die Ziffer 16, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 17 bis 23 erhalten die Ziffernbezeichnungen „16“ bis „22“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 93 wird folgende neue Z 23 eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 93, wird folgende neue Ziffer 23, eingefügt:
Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,“Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2 des § 93 wird in der Z 25 das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 57/2015“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 93, wird in der Ziffer 25, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 81/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 57/2015“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 4 des § 98 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 98, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
3. Abschnitt
Innere Verwaltung
Artikel 34
Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 15 wird in der lit. a die Wortfolge „voll handlungsfähig und verläßlich“ durch die Wortfolge „volljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells entscheidungsfähig sowie verlässlich“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 15, wird in der Litera a, die Wortfolge „voll handlungsfähig und verläßlich“ durch die Wortfolge „volljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells entscheidungsfähig sowie verlässlich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 17 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „volljährige“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 17, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „volljährige“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den Abs. 4 und 5 des § 7, im Abs. 2 des § 8, im Abs. 2 des § 9 und in den Abs. 6 und 7 des § 10 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.In den Absatz 4 und 5 des Paragraph 7,, im Absatz 2, des Paragraph 8,, im Absatz 2, des Paragraph 9 und in den Absatz 6 und 7 des Paragraph 10, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 8 und im Abs. 3 des § 9 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 8 und im Absatz 3, des Paragraph 9, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 18 wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 18, wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 18 werden die Worte „dem Anschlag“ durch die Worte „der Kundmachung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 18, werden die Worte „dem Anschlag“ durch die Worte „der Kundmachung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Abs. 3 und 4 des § 24 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 24, erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
Artikel 36
Änderung des Gesetzes über die Lawinenkommission
Das Gesetz über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden, LGBl. Nr. 104/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 3 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 3, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 6 und im Abs. 3 des § 11 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 6 und im Absatz 3, des Paragraph 11, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 7, im Abs. 6 des § 10, im Abs. 3 des § 14, im Abs. 6 des § 19 und im Abs. 5 des § 20 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 7,, im Absatz 6, des Paragraph 10,, im Absatz 3, des Paragraph 14,, im Absatz 6, des Paragraph 19 und im Absatz 5, des Paragraph 20, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 23 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 136/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 23, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 136/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 62/2019“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 hat zu lauten:Paragraph 24, hat zu lauten:
„§ 24
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843/EU, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 43, umgesetzt.“Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, Sitzung 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843/EU, ABl. 2018 Nr. L 156, Sitzung 43, umgesetzt.“
Artikel 38
Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird in der lit. i der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. j aufgehoben.Im Paragraph 4, wird in der Litera i, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera j, aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 hat die lit. a zu lauten:Im Paragraph 5, hat die Litera a, zu lauten:
die Verarbeitung eigener Daten,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 hat die lit. d zu lauten:Im Paragraph 5, hat die Litera d, zu lauten:
die Beschaffung von veröffentlichten Daten und von Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 8 wird in der lit. a das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 8, wird in der Litera a, das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 8 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 8, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 3 des § 11 wird aufgehoben.Der Absatz 3, des Paragraph 11, wird aufgehoben.
Artikel 39
Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
In den Abs. 1 und 3 lit. c des § 13 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.In den Absatz eins und 3 Litera c, des Paragraph 13, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
4. Abschnitt
Umweltrecht
Artikel 40
Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 5 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben und das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 5, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben und das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 5 werden die Worte „den Anschlag“ durch die Worte „die Kundmachung“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 5, werden die Worte „den Anschlag“ durch die Worte „die Kundmachung“ ersetzt.
Artikel 41
Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 2 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 2, hat die Litera a, zu lauten:
volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,“volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 4 des § 29 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 29, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 2,, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach § 8 Abs. 2, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.“Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Paragraph 8, Absatz 2,, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.“
Artikel 42
Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005
Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 6 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 6, hat die Litera c, zu lauten:
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, besteht;“die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, besteht;“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 5 des § 8 wird aufgehoben.Der Absatz 5, des Paragraph 8, wird aufgehoben.
Artikel 43
Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes
Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 6 und im Abs. 1 des § 9 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 6 und im Absatz eins, des Paragraph 9, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 6 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben und wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 6, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben und wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Abs. 4, 5, 6, 7 und 8 des § 20 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“.Die Absatz 4,, 5, 6, 7 und 8 des Paragraph 20, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
Artikel 45
Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 13 wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 13, wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der § 19 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18“.Der Paragraph 19, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18“.
5. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 46
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 55 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 55, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 57 und im Abs. 1 des § 65 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 57 und im Absatz eins, des Paragraph 65, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 47
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Paragraph 12, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20a wird das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. 2010 Nr. L 7, S. 17“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/523, ABl. 2019 Nr. L 86, S. 41“ ersetzt.Im Paragraph 20 a, wird das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. 2010 Nr. L 7, Sitzung 17“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/523, ABl. 2019 Nr. L 86, Sitzung 41“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 6 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 6, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 hat zu lauten:Paragraph 14, hat zu lauten:
„§ 14
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. 2001 Nr. L 106, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/350/EU, ABl. 2018 Nr. L 67, S. 30, umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. 2001 Nr. L 106, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/350/EU, ABl. 2018 Nr. L 67, Sitzung 30, umgesetzt.“
Artikel 49
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 11a wird die lit. b eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 11 a, wird die Litera b, eingefügt:
volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Jagd entscheidungsfähig sind,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 11a erhalten die bisherigen lit. b und c die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bzw. „d)“.Im Absatz 2, des Paragraph 11 a, erhalten die bisherigen Litera b und c die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bzw. „d)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 32 wird die lit. b eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 32, wird die Litera b, eingefügt:
volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,“volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 32 erhalten die bisherigen lit. b, c, d und e die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“, „e)“ und „f)“.Im Absatz eins, des Paragraph 32, erhalten die bisherigen Litera b,, c, d und e die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“, „e)“ und „f)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 37c haben der dritte und vierte Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 37 c, haben der dritte und vierte Satz zu lauten:
„Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 4 des § 46 haben der fünfte und sechste Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 46, haben der fünfte und sechste Satz zu lauten:
„Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 52a werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 52 a, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 72 wird die Z 2 aufgehoben; die bisherigen Z 3 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „7“.Im Absatz 2, des Paragraph 72, wird die Ziffer 2, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 3 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „7“.
Artikel 50
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Fischerei darf, unbeschadet der Bestimmungen über den Fischfang, nur von Personen ausgeübt werden, die volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig sowie im Sinn des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind.“Die Fischerei darf, unbeschadet der Bestimmungen über den Fischfang, nur von Personen ausgeübt werden, die volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig sowie im Sinn des Paragraph 28, fachlich geeignet und verlässlich sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähige“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähige“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigt,“ durch die Wortfolge „volljährig, im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig,“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigt,“ durch die Wortfolge „volljährig, im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 36, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Zur Fischereiaufsichtsprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die volljährig und entscheidungsfähig sowie im Sinne des § 28 verlässlich sind, an einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 4 teilgenommen haben und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt. Über die Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Ablehnung der Zulassung hat mit Bescheid zu erfolgen.“Zur Fischereiaufsichtsprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die volljährig und entscheidungsfähig sowie im Sinne des Paragraph 28, verlässlich sind, an einem Ausbildungslehrgang nach Absatz 4, teilgenommen haben und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt. Über die Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Ablehnung der Zulassung hat mit Bescheid zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 62a hat die lit. e zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 62 a, hat die Litera e, zu lauten:
vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. Fischereibeauftragten: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Fischereirevierszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über die abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen, Bestätigung der Bestellung, Bescheinigung über die Bestellung und Vereidigung, Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane bzw. Fischereibeauftragte,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 64 hat zu lauten:Paragraph 64, hat zu lauten:
„§ 64
Verweisungen, Umsetzung von Unionsrecht
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42,Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, Sitzung 42,
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. 2000 Nr. L 327, S. 1.“Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. 2000 Nr. L 327, Sitzung 1.“
Artikel 51
Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes
Das Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Wald- und Weideservitutengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 7 des § 38 wird aufgehoben.Der Absatz 7, des Paragraph 38, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 38a, im Abs. 3 des § 38b und im § 40 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 38 a,, im Absatz 3, des Paragraph 38 b und im Paragraph 40, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 52
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im § 19 werden der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.Im Paragraph 19, werden der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.
Artikel 53
Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Landeskulturfonds, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 werden folgende Bestimmungen als neue Abs. 4 bis 6 angefügt:Im Paragraph 9, werden folgende Bestimmungen als neue Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 6 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Absatz 6, der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
(6)Absatz 6Für den Geschäftsführer gilt § 7 Abs. 1 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.“Für den Geschäftsführer gilt Paragraph 7, Absatz eins, AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 lit. b des § 15 wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.Im Absatz 3, Litera b, des Paragraph 15, wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.
Artikel 54
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 6 und im Abs. 1 des § 72 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 6 und im Absatz eins, des Paragraph 72, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 12 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 12, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.“Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn Paragraph 20, Absatz 8, dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 4 des § 17a und im Abs. 3 des § 17b werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 17 a und im Absatz 3, des Paragraph 17 b, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 2 des § 36b hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 36 b, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Beschlüsse über die Bestellung bzw. die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Sie werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde wirksam.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 36d wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 TGO bzw.“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde bzw. nach“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 36 d, wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag nach Paragraph 60, Absatz eins, TGO bzw.“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde bzw. nach“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 49e und im § 49j werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Paragraph 49 e und im Paragraph 49 j, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 71 werden der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.Im Paragraph 71, werden der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 2 des § 72 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 72, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, bei Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 jedenfalls auch an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.“Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, bei Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, jedenfalls auch an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.“
Artikel 55
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 3, hat die Litera a, zu lauten:
volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,“volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 17 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 17, hat die Litera a, zu lauten:
eine der im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,“eine der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 20 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 20, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 25 und im Abs. 4 des § 39 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 25 und im Absatz 4, des Paragraph 39, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
6. Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzrecht
Artikel 56
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:
volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 16 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 16, hat die Litera a, zu lauten:
volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 21 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 21, hat die Litera a, zu lauten:
volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 25b hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 25 b, hat die Litera a, zu lauten:
volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,“
Artikel 57
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 5 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 5, hat die Litera a, zu lauten:
volljährig und im Hinblick auf den Betrieb einer Schischule entscheidungsfähig ist,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 46 wird in der lit. c das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 46, wird in der Litera c, das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 51 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 51, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aZur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Durchführung von Kontrollen nach Abs. 1 kann die Landesregierung Personen bestellen, die die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 und 2 erfüllen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die §§ 53, 54 Abs. 1, 2 lit a, b, c und d, 3 und 4 gelten sinngemäß; § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Widerruf einer Bestellung dem Tiroler Schilehrerverband keine Parteistellung zukommt.“Zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Durchführung von Kontrollen nach Absatz eins, kann die Landesregierung Personen bestellen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 erfüllen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Paragraphen 53,, 54 Absatz eins,, 2 Litera a,, b, c und d, 3 und 4 gelten sinngemäß; Paragraph 54, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Widerruf einer Bestellung dem Tiroler Schilehrerverband keine Parteistellung zukommt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 52 haben die lit. b und c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 52, haben die Litera b und c zu lauten:
volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
die Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und“
5.Novellierungsanordnung 5, Im siebenten Abschnitt hat die Abschnittsüberschrift zu lauten:
„7. Abschnitt
Datenverarbeitung“
6.Novellierungsanordnung 6, In den Abs. 9 lit. c und 10 lit. e des § 56a wird jeweils die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen“ ersetzt.In den Absatz 9, Litera c und 10 Litera e, des Paragraph 56 a, wird jeweils die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 10 des § 56a haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz 10, des Paragraph 56 a, haben die Litera a und b zu lauten:
von Personen, die eine Meldung nach § 4a Abs. 4 oder § 4b Abs. 1 erstattet haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und f verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,von Personen, die eine Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, oder Paragraph 4 b, Absatz eins, erstattet haben, die Daten nach Absatz 4, Litera a,, d, e und f verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,
von Schilehrern, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzt werden sollen, die Daten nach Abs. 4 lit. a und b verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,“von Schilehrern, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzt werden sollen, die Daten nach Absatz 4, Litera a und b verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 11 des § 56a wird in der lit. c die Wortfolge „von Personen, die als Aufsichtsorgane nach § 52 bestellt werden,“ durch die Wortfolge „von Personen, die zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörden nach § 51 Abs. 1a oder die als Aufsichtsorgane nach § 52 bestellt werden,“ ersetzt. Im Absatz 11, des Paragraph 56 a, wird in der Litera c, die Wortfolge „von Personen, die als Aufsichtsorgane nach Paragraph 52, bestellt werden,“ durch die Wortfolge „von Personen, die zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörden nach Paragraph 51, Absatz eins a, oder die als Aufsichtsorgane nach Paragraph 52, bestellt werden,“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 57 wird in der lit. d das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt. Im Absatz eins, des Paragraph 57, wird in der Litera d, das Zitat „§ 9 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 9 Absatz eins,, 2 und 2a“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 57 wird in der lit. f das Zitat „§ 9 Abs. 3 oder 5“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 3 oder 5 und § 10 Abs. 2“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 57, wird in der Litera f, das Zitat „§ 9 Absatz 3, oder 5“ durch das Zitat „§ 9 Absatz 3, oder 5 und Paragraph 10, Absatz 2 “, ersetzt.
Artikel 58
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 und im Abs. 3 lit. b des § 5 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt und“ durch die Worte „volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie“ ersetzt.Im Absatz 2 und im Absatz 3, Litera b, des Paragraph 5, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt und“ durch die Worte „volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 5 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Worte „Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 5, wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Worte „Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigten,“ durch die Worte „volljährigen, entscheidungsfähigen,“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigten,“ durch die Worte „volljährigen, entscheidungsfähigen,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 5 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigte,“ durch die Worte „volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige,“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigte,“ durch die Worte „volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 6 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Worte „volljährig, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähig“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Worte „volljährig, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähig“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 3 des § 19 und im Abs. 3 erster Satz des § 21 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 19 und im Absatz 3, erster Satz des Paragraph 21, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 3 des § 21 hat der fünfte Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 21, hat der fünfte Satz zu lauten:
„Auf das Inkrafttreten der Verordnung ist unverzüglich durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während einer Woche sowie durch Verlautbarung im Bote für Tirol und nach Möglichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol hinzuweisen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 6 des § 21 wird in der lit. b das Wort „eigenberechtigten“ durch die Worte „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 21, wird in der Litera b, das Wort „eigenberechtigten“ durch die Worte „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abs. 2 des § 26a hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 26 a, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Überwachungsbehörde hat die nach Abs. 1 durchgeführten behördlichen Maßnahmen an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Die Kundmachung bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen eines Monats bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese von der Kundmachung in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.“Die Überwachungsbehörde hat die nach Absatz eins, durchgeführten behördlichen Maßnahmen an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Die Kundmachung bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen eines Monats bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese von der Kundmachung in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.“
Artikel 59
Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Gesetzes wird der Kurztitel „(Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004)“ durch den Kurztitel „(Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 – THKG 2004)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 6 des § 2, im Abs. 3 des § 9 und im Abs. 6 des § 11 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 2,, im Absatz 3, des Paragraph 9 und im Absatz 6, des Paragraph 11, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 5 des § 16 werden in der lit. d die Worte „den Sicherheitsvorschriften“ durch die Wortfolge „den Erfordernissen der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 16, werden in der Litera d, die Worte „den Sicherheitsvorschriften“ durch die Wortfolge „den Erfordernissen der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 5 des § 16 hat die lit. f zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 16, hat die Litera f, zu lauten:
der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter volljährig ist und die Entscheidungsfähigkeit und Verlässlichkeit im Hinblick auf die Führung einer Kuranstalt besitzt. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 17 wird die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten zu verfügen“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 17, wird die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten zu verfügen“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 17 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:Im Paragraph 17, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.“Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im neuen Abs. 3 des § 17 wird das Wort „Sperre“ durch die Wortfolge „teilweise oder gänzliche Sperre“ ersetzt.Im neuen Absatz 3, des Paragraph 17, wird das Wort „Sperre“ durch die Wortfolge „teilweise oder gänzliche Sperre“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 19 wird folgende Bestimmung als § 20 eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgende Bestimmung als Paragraph 20, eingefügt:
„§ 20
Sanitäre Aufsicht
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der sanitären Vorschriften in den Kuranstalten zu überwachen.
(2)Absatz 2Zur Überwachung ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(3)Absatz 3Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt nach Abs. 2 vorzunehmen.Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt nach Absatz 2, vorzunehmen.
(5)Absatz 5Werden in einer Kuranstalt sanitäre Vorschriften verletzt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abs. 2 des § 23 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.Der Absatz 2, des Paragraph 23, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 25 werden am Ende der lit. i das Wort „oder“ aufgehoben und folgende Bestimmungen als lit. j und k eingefügt; die bisherige lit. j erhält die Buchstabenbezeichnung „l)“:Im Absatz eins, des Paragraph 25, werden am Ende der Litera i, das Wort „oder“ aufgehoben und folgende Bestimmungen als Litera j und k eingefügt; die bisherige Litera j, erhält die Buchstabenbezeichnung „l)“:
entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,
Bescheiden nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt oder“Bescheiden nach Paragraph 20, Absatz 5, zuwiderhandelt oder“
Artikel 60
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 10 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 10, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 7 des § 18 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 7, des Paragraph 18, hat die Litera a, zu lauten:
er die Anlage wenigstens alle fünf Jahre einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. November 2015), Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien) unterzogen hat und“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 lit. a des § 44 hat die Z 1 zu lauten:Im Absatz eins, Litera a, des Paragraph 44, hat die Ziffer eins, zu lauten:
volljährig und im Hinblick auf den Betrieb eines Verteilernetzes entscheidungsfähig ist,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 54 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt ist“ durch die Wortfolge „nicht volljährig und entscheidungsfähig ist“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 54, wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt ist“ durch die Wortfolge „nicht volljährig und entscheidungsfähig ist“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 55 werden die Worte „eigenberechtigt sind“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig sind“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 55, werden die Worte „eigenberechtigt sind“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig sind“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 5 des § 55 hat der letzte Satz zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 55, hat der letzte Satz zu lauten:
„Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht volljährig und entscheidungsfähig, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.“
Artikel 61
Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 5 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 5, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 62
Änderung des Tiroler Abgabengesetzes
Das Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird das Zitat „§ 8 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 8, wird das Zitat „§ 8 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 7 Absatz 2 “, ersetzt.
Artikel 63
Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes
Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ durch „(1)“ ersetzt.Im Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(5)“ durch „(1)“ ersetzt.
Artikel 64
Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006
Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 10, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und
über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen.“
Artikel 65
Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 6 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 6, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 66
Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, LGBl. Nr. 124/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 3 wird der dritte Satz aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 3, wird der dritte Satz aufgehoben.
7. Abschnitt
Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht
Artikel 67
Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016
Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 30 werden in der lit. i die Worte „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 30, werden in der Litera i, die Worte „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Artikel 68
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 7a letzter Satz wird das Wort „anzuschlagen“ durch die Worte „zu veranlassen“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 7 a, letzter Satz wird das Wort „anzuschlagen“ durch die Worte „zu veranlassen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 7a werden die Worte „dem Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 7 a, werden die Worte „dem Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 69
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
In den Abs. 1 und 8 des § 11 und im Abs. 1 des § 12 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.In den Absatz eins und 8 des Paragraph 11 und im Absatz eins, des Paragraph 12, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 70
Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Das Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 10 des § 8 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 10, des Paragraph 8, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Artikel 71
Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im § 44 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 10 angefügt:Im Paragraph 44, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 10, angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75.“Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. 2018 Nr. L 156, Sitzung 75.“
Artikel 72
Änderung der Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012
Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 16 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 16, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 73
Änderung des Tiroler Geodateninfrastrukturgesetzes
Das Tiroler Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl. Nr. 54/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Geodateninfrastrukturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 8 hat die lit. f zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 8, hat die Litera f, zu lauten:
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, besteht, oder“die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, besteht, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 10 wird in der lit. e die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird in der Litera e, die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“ aufgehoben.
Artikel 74
Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen
und die Numerierung von Gebäuden
Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel, in der Überschrift, in den Abs. 2, 3, 4 und 5 des § 4, im § 7 und im § 10 wird das Wort „Numerierung“ jeweils durch das Wort „Nummerierung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Titel, in der Überschrift, in den Absatz 2,, 3, 4 und 5 des Paragraph 4,, im Paragraph 7 und im Paragraph 10, wird das Wort „Numerierung“ jeweils durch das Wort „Nummerierung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 6 des § 4, im Abs. 2 des § 6 und im § 7 wird das Wort „Umnumerierung“ jeweils durch das Wort „Umnummerierung“in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 4,, im Absatz 2, des Paragraph 6 und im Paragraph 7, wird das Wort „Umnumerierung“ jeweils durch das Wort „Umnummerierung“in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 6 des § 4 wird das Wort „umzunumerieren“ durch das Wort „umzunummerieren“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 4, wird das Wort „umzunumerieren“ durch das Wort „umzunummerieren“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 Abs. 1 und 5 und im § 6 Abs. 1 wird das Wort „numerierten“ jeweils durch das Wort „nummerierten“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins und 5 und im Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „numerierten“ jeweils durch das Wort „nummerierten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 7 werden die Worte „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.Im Paragraph 7, werden die Worte „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
Artikel 75
Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 13, im Abs. 5 des § 16, im Abs. 1 des § 42, im Abs. 3 des § 60 und im Abs. 2 des § 68 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 6, des Paragraph 13,, im Absatz 5, des Paragraph 16,, im Absatz eins, des Paragraph 42,, im Absatz 3, des Paragraph 60 und im Absatz 2, des Paragraph 68, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 7 des § 20 hat zu lauten:Der Absatz 7, des Paragraph 20, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 5 des § 28 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 28, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 60 und im Abs. 2 des § 74i wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 60 und im Absatz 2, des Paragraph 74 i, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 76
Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 17 werden in den lit. a und h jeweils das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 17, werden in den Litera a und h jeweils das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 17 werden in den lit. a und b jeweils das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 17, werden in den Litera a und b jeweils das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 5 des § 17 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 17, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 6 des § 17 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 17, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6Vom Erfordernis der Volljährigkeit und der Entscheidungsfähigkeit nach Abs. 2 lit. a und h, Abs. 4 und 5 kann aus dringenden sozialen Gründen abgesehen werden.“Vom Erfordernis der Volljährigkeit und der Entscheidungsfähigkeit nach Absatz 2, Litera a und h, Absatz 4 und 5 kann aus dringenden sozialen Gründen abgesehen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 17a werden in den lit. a, b, c und d jeweils das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 17 a, werden in den Litera a,, b, c und d jeweils das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 4 des § 23 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 23, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Das Land Tirol kann im Fall der Kündigung die Verzinsung der zugezählten Kreditbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit dem nach § 6 Abs. 5 lit. c Z 3 höchstzulässigen Zinssatz verlangen, wobei § 6 Abs. 5 lit. c Z 4 sinngemäß gilt.“Das Land Tirol kann im Fall der Kündigung die Verzinsung der zugezählten Kreditbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit dem nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera c, Ziffer 3, höchstzulässigen Zinssatz verlangen, wobei Paragraph 6, Absatz 5, Litera c, Ziffer 4, sinngemäß gilt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 5 des § 30 wird das Wort „Finanzbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 30, wird das Wort „Finanzbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 9 des § 30 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 9, des Paragraph 30, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
8. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 77
Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2019, wird wie folgt geändert:Die Landarbeitsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 15b wird folgende Bestimmung als § 15c eingefügt:Nach Paragraph 15 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 15 c, eingefügt:
„§ 15c
Zeitlicher Anwendungsbereich der §§ 15 Abs. 2, 15a und 15bZeitlicher Anwendungsbereich der Paragraphen 15, Absatz 2,, 15a und 15b
Die §§ 15 Abs. 2, 15a und 15b sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“Die Paragraphen 15, Absatz 2,, 15a und 15b sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 26 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 26, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 2 erster Satz einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz 2, erster Satz einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 4 des § 33 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 33, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten des Karenzurlaubes werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 27 Abs. 1 und 30 Abs. 4 und 5 angerechnet. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten des Karenzurlaubes werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins und 30 Absatz 4 und 5 angerechnet. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 34j wird folgende Bestimmung als § 34k eingefügt; der bisherige § 34k erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 34l“:Nach Paragraph 34 j, wird folgende Bestimmung als Paragraph 34 k, eingefügt; der bisherige Paragraph 34 k, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 34l“:
„§ 34k
Freistellung zum Zweck der Kinderbetreuung
(1)Absatz einsUnbeschadet des Anspruchs auf Karenzurlaub nach den §§ 27 ff ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (§ 138 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) eine Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.Unbeschadet des Anspruchs auf Karenzurlaub nach den Paragraphen 27, ff ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (Paragraph 138, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) eine Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2)Absatz 2Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, endet der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes spätestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt; bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a GSVG oder nach § 98 BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, endet der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes spätestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt; bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, GSVG oder nach Paragraph 98, BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, Satz 4 GSVG und 98 Absatz eins, Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
(3)Absatz 3Beabsichtigt der Dienstnehmer, eine Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Abs. 1 vereinbart werden.Beabsichtigt der Dienstnehmer, eine Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Absatz eins, vereinbart werden.
(4)Absatz 4Die Freistellung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Abs. 1 nicht anzurechnen.Die Freistellung nach Absatz eins, beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Absatz eins, nicht anzurechnen.
(5)Absatz 5Tritt während der Freistellung nach Abs. 1 die Verhinderung der Mutter im Sinn des § 31 ein, kann der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung einen Karenzurlaub nach § 31 verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.Tritt während der Freistellung nach Absatz eins, die Verhinderung der Mutter im Sinn des Paragraph 31, ein, kann der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung einen Karenzurlaub nach Paragraph 31, verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(6)Absatz 6Der Dienstnehmer, der die Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung gemäß Abs. 3, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung auf Grund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. § 32 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 26f Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden.Der Dienstnehmer, der die Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung gemäß Absatz 3,, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung auf Grund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Paragraph 32, Absatz eins, dieses Gesetzes und Paragraph 26 f, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 1984 sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden.
(7)Absatz 7Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist § 33 Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Für das Recht auf Information gilt § 27 Abs. 6 und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 34l. Ferner sind für eine Freistellung gemäß Abs. 1 die Bestimmungen des § 33 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.“Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist Paragraph 33, Absatz 7, und 8 sinngemäß anzuwenden. Für das Recht auf Information gilt Paragraph 27, Absatz 6 und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes Paragraph 34 l, Ferner sind für eine Freistellung gemäß Absatz eins, die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 50f wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 50 f, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Abs. 2, 3 und 4 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“Die Absatz 2,, 3 und 4 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 51, im Abs. 2 des § 53, in den Abs. 3 und 4 des § 55, im Abs. 4 des § 56, im Abs. 1 des § 160, im Abs. 8 des § 175, im Abs. 2 des § 318 und im Abs. 5 des § 319 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 51,, im Absatz 2, des Paragraph 53,, in den Absatz 3 und 4 des Paragraph 55,, im Absatz 4, des Paragraph 56,, im Absatz eins, des Paragraph 160,, im Absatz 8, des Paragraph 175,, im Absatz 2, des Paragraph 318 und im Absatz 5, des Paragraph 319, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 328 wird folgende neue Z 32a eingefügt:Im Paragraph 328, wird folgende neue Ziffer 32 a, eingefügt:
Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2019,“Katastrophenfondsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,,“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 330 wird folgende Bestimmung als Abs. 13 angefügt:Im Paragraph 330, wird folgende Bestimmung als Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 33 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem 1. Jänner 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. § 34k in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen diesem Zeitpunkt und drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt; in diesen Fällen darf die Drei-Monats-Frist des § 34k Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 unterschritten werden.“Paragraph 33, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem 1. Jänner 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. Paragraph 34 k, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen diesem Zeitpunkt und drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt; in diesen Fällen darf die Drei-Monats-Frist des Paragraph 34 k, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, unterschritten werden.“
Artikel 78
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 35 und im Abs. 5 lit. b des § 50 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 35 und im Absatz 5, Litera b, des Paragraph 50, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 35 wird das Wort „Finanzbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 35, wird das Wort „Finanzbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 51 wird die Z 9 aufgehoben; die bisherigen Z 10 bis 14 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9“ bis „13“.Im Absatz 2, des Paragraph 51, wird die Ziffer 9, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 10 bis 14 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9“ bis „13“.
Artikel 79
Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Gesetzes wird die Buchstabenkürzung „THG“ durch die Buchstabenkürzung „TTHG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 lit. b des § 53 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 5, Litera b, des Paragraph 53, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Artikel 80
Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 3, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsHeime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Behindertengerechtheit, insbesondere der Barrierefreiheit, zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.“
Artikel 81
Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 18 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 18, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Artikel 82
Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 14 wird der Begriff „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch den Begriff „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 14, wird der Begriff „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch den Begriff „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
Artikel 83
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 4 des § 5 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 5, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.“Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Absatz eins und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 5 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 5, hat die Litera c, zu lauten:
den Hinweis, dass Bewerbungen binnen drei Wochen, vom Tag der Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes an gerechnet, bei der Gemeinde bzw. beim Gemeindeverband des Sanitätssprengels einzubringen sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 8 des § 5 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.Im Absatz 8, des Paragraph 5, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 50 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt; die bisherigen lit. e bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „h)“:Im Absatz 2, des Paragraph 50, wird folgende Bestimmung als Litera e, eingefügt; die bisherigen Litera e bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „h)“:
den Bestimmungen einer Verordnung nach § 34 zuwiderhandelt,“den Bestimmungen einer Verordnung nach Paragraph 34, zuwiderhandelt,“
Artikel 84
Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 4 und im Abs. 11 des § 8 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 4 und im Absatz 11, des Paragraph 8, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 85
Änderung des Sprengelhebammengesetzes
Das Sprengelhebammengesetz, LGBl. Nr. 35/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/1997, wird wie folgt geändert:Das Sprengelhebammengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 3 wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 3, wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 3 und im Abs. 9 des § 6 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 3 und im Absatz 9, des Paragraph 6, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Artikel 86
Änderung des TILAK-Gesetzes
Das TILAK-Gesetz, LGBl. Nr. 62/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das TILAK-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 4 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 87
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster