Jahrgang 2019

Kundgemacht am 22. November 2019

138.

Anpassungen in der Tiroler Landesrechtsordnung aufgrund der Neuorganisation der Sozialversicherung, des neuen Erwachsenenschutzrechts, der Einführung einer elektronischen Amtstafel in den Gemeinden und der Aktualisierung von Normen

138. Gesetz vom 9. Oktober 2019 über Anpassungen in der Tiroler Landesrechtsordnung aufgrund der Neuorganisation der Sozialversicherung, des neuen Erwachsenenschutzrechts, der Einführung einer elektronischen Amtstafel in den Gemeinden und der Aktualisierung von Normen

Der Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt
Organisationsrecht, Bezügerecht, Wahlrecht, Gemeinderecht

Artikel 1 Änderung des Tiroler EVTZ-Gesetzes

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit

Artikel 3 Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1995

Artikel 5 Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998

Artikel 6 Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017

Artikel 7 Änderung des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012

Artikel 8 Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes

Artikel 9 Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994

Artikel 10 Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011

Artikel 11 Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

Artikel 12 Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2015

Artikel 13 Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes

Artikel 14 Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Artikel 15 Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

2. Abschnitt
Dienstrecht, Kulturrecht, Schulrecht, Kinderbetreuung

Artikel 16 Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

Artikel 17 Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Artikel 19 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Artikel 20 Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005

Artikel 21 Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

Artikel 22 Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000

Artikel 23 Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

Artikel 24 Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

Artikel 25 Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes

Artikel 26 Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Artikel 27 Änderung des Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014

Artikel 28 Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 29 Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

Artikel 30 Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Artikel 31 Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012

Artikel 32 Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

Artikel 33 Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

3. Abschnitt
Innere Verwaltung

Artikel 34 Änderung des Landes-Polizeigesetzes

Artikel 35 Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes

Artikel 36 Änderung des Gesetzes über die Lawinenkommissionen

Artikel 37 Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008

Artikel 38 Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011

Artikel 39 Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes

4. Abschnitt
Umweltrecht

Artikel 40 Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern

Artikel 41 Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003

Artikel 42 Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005

Artikel 43 Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes

Artikel 44  Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel 45 Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001

5. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht

Artikel 46 Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes

Artikel 47 Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001

Artikel 48 Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Artikel 49 Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

Artikel 50 Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002

Artikel 51 Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes

Artikel 52 Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970

Artikel 53 Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds

Artikel 54 Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

Artikel 55 Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

6. Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzrecht

Artikel 56 Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes

Artikel 57 Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

Artikel 58 Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

Artikel 59 Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004

Artikel 60 Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012

Artikel 61 Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969

Artikel 62 Änderung des Tiroler Abgabengesetzes

Artikel 63 Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes

Artikel 64 Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006

Artikel 65 Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003

Artikel 66 Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes

7. Abschnitt
Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht

Artikel 67 Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016

Artikel 68 Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

Artikel 69 Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003

Artikel 70 Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

Artikel 71 Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013

Artikel 72 Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012

Artikel 73 Änderung des Tiroler Geodateninfrastrukturgesetzes

Artikel 74 Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die
               Numerierung von Gebäuden

Artikel 75 Änderung des Tiroler Straßengesetzes

Artikel 76 Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991

8. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht

Artikel 77 Änderung der Landarbeitsordnung 2000

Artikel 78 Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

Artikel 79 Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

Artikel 80 Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005

Artikel 81 Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes

Artikel 82 Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Artikel 83 Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

Artikel 84 Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009

Artikel 85 Änderung des Sprengelhebammengesetzes

Artikel 86 Änderung des TILAK-Gesetzes

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 87 Inkrafttreten

1. Abschnitt
Organisationsrecht, Wahlrecht, Gemeinderecht

Artikel 1
Änderung des Tiroler EVTZ-Gesetzes

Das Tiroler EVTZ-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 3, des Paragraph 3, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 5, des Paragraph 3, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird die Litera a, durch folgende Litera a und b ersetz:

  1. Litera a
    österreichische Staatsbürger sind,
  2. Litera b
    entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 2, erhalten die bisherigen Litera b,, c und d die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ bzw. „e)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 2, werden in der nunmehrigen Litera d, das Zitat „lit. b“ durch das Zitat „lit. c“ und in der nunmehrigen Litera e, Ziffer eins, das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 4, des Paragraph 2 und im Absatz 7, des Paragraph 18, werden jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 6, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a,, b oder c nicht mehr erfüllt,“

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz 3, des Paragraph 7, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und entscheidungsfähig sein; es darf für sie keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegen.“

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 7, des Paragraph 7, hat zu lauten:

  1. Absatz 7Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer
    1. Litera a
      bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter und
    2. Litera b
      im Fall, dass sie an einer mündlichen Verhandlung in einem Verfahren teilgenommen haben, bis zur Beendigung des betreffenden Verfahrens
    im Amt. Eine Wiederbestellung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer (Litera a,) ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 10, des Paragraph 7, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, oder b nicht mehr erfüllt oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert,“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 9, hat die Litera e, zu lauten:

  1. Litera e
    die Befassung mit Entwürfen von Landesgesetzen im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 6, dritter Satz.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Paragraph 12 a, hat zu lauten:

„Beschwerden nach Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG“

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 7, des Paragraph 18 und im Absatz 3, des Paragraph 20, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1995

Das Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 4, des Paragraph 14 a, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998

Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 4, des Paragraph 16, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017

Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 6,, im Absatz 5, des Paragraph 11,, im Absatz 2, des Paragraph 20 und im Absatz 2, des Paragraph 55, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 3, des Paragraph 38, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Absatz eins und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, Litera e, an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012

Das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 151, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 2, des Paragraph 8, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes

Das Tiroler Volksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 4, des Paragraph 11,, im Absatz eins, des Paragraph 32 und im Paragraph 54, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994

Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 5, des Paragraph 3,, im Absatz 4, des Paragraph 15 a,, im Absatz 2, des Paragraph 26,, im Absatz eins, des Paragraph 35,, im Absatz eins, des Paragraph 40,, im Absatz 3, des Paragraph 41,, im Absatz eins, des Paragraph 45,, im Absatz 3, des Paragraph 46,, im Absatz 2, des Paragraph 58,, im Absatz eins, des Paragraph 71,, in den Absatz 4 und 7 des Paragraph 72 und im Paragraph 84 a, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 5, des Paragraph 19, hat zu lauten:

  1. Absatz 5Der Gemeindewahlleiter hat nach der Bestellung der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer die Namen der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben und in der Gemeinde unverzüglich kundzumachen. Der Bezirkswahlleiter hat die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde im Bote für Tirol und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich kundzumachen.“

Artikel 10
Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011

Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 5, des Paragraph 3,, im Absatz 2, des Paragraph 14,, im Absatz 4, des Paragraph 17,, im Absatz 2, des Paragraph 25,, im Absatz eins, des Paragraph 36,, im Absatz eins, des Paragraph 41,, im Absatz 3, des Paragraph 42,, im Absatz eins, des Paragraph 46,, im Absatz 3, des Paragraph 47,, im Absatz 2, des Paragraph 64,, im Absatz eins, des Paragraph 78,, in den Absatz 4 und 6 des Paragraph 79 und im Paragraph 91 a, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 11
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 3, des Paragraph 10,, im Absatz 4, des Paragraph 11,, im Absatz 3, des Paragraph 122 und im Absatz eins, des Paragraph 126, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2015

Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Der Absatz 3, des Paragraph 2, wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes

Das Gemeinde-Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 3, des Paragraph 23 e, wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 22,, 23 und 24 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 21“, „§ 22“ bzw. „§ 23“.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des nunmehrigen Paragraph 22, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 20, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 5, des Paragraph 35 a,, im Absatz eins, des Paragraph 40,, im Absatz 4, des Paragraph 44 und im Absatz 4, des Paragraph 45, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 38 a, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 82, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

2. Abschnitt
Dienstrecht

Artikel 16
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 5,, im Absatz 6, des Paragraph 23,, im Absatz 3, des Paragraph 24,, im Absatz 3, des Paragraph 25,, im Absatz 4, des Paragraph 26,, im Absatz eins, des Paragraph 28 und im Paragraph 31, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 10,, im Absatz 12, des Paragraph 23,, im Absatz 3, erster und zweiter Satz des Paragraph 24,, im Absatz 4, des Paragraph 26 und im Paragraph 31, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das Gemeindepersonalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 7, des Paragraph 7,, im Absatz 9, des Paragraph 8,, im Absatz 5, des Paragraph 24,, im Absatz 5, des Paragraph 25,, im Absatz 3, des Paragraph 26,, im Absatz 5, des Paragraph 27,, im Absatz eins, des Paragraph 29 und im Absatz eins, des Paragraph 32, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat in der Litera a, der zweite Teilsatz zu lauten:

„dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der Paragraphen 5, Absatz eins,, 6 und 8 Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den Paragraphen 3 f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 6, eingefügt; der bisherige Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:

  1. Absatz 6Der Beitrag für die im Absatz 2, Litera a, genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach den Paragraphen 3 f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 in Anspruch nehmen, ist
    1. Litera a
      hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach Paragraph 3 g, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und
    2. Litera b
      hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz vom Land
    zu tragen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 5, des Paragraph 9, wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 8, des Paragraph 18, wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 76, wird die Wortfolge „an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 76, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 4, eingefügt; die bisherigen Absatz 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“:

  1. Absatz 4Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a,, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 76 und im Paragraph 76 a, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 77, wird die Ziffer 3, aufgehoben; die Ziffer 4 bis 18 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“ bis „17“.

Artikel 19
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz eins, des Paragraph 38, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    die behindertengerechte, insbesondere barrierefreie Gestaltung, Einrichtung, Ausstattung oder Adaptierung von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen, Sanitärräumen oder Arbeitsplätzen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt;“

Artikel 20
Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005

Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 2, des Paragraph 14, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    die behindertengerechte, insbesondere barrierefreie Gestaltung, Einrichtung, Ausstattung oder Adaptierung von Amtsgebäuden; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt;“

Artikel 21
Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 9, des Paragraph 2, wird aufgehoben; die Absatz 10 bis 17 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(16)“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 5, hat zu lauten:

„Vertretung durch die Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten“

Novellierungsanordnung 3, In den Absatz eins und 3 des Paragraph 5, werden jeweils die Worte „nicht eigenberechtigten“ durch das Wort „minderjährigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 5, wird jeweils das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 4, des Paragraph 5, werden die Worte „nicht eigenberechtigte“ durch das Wort „minderjährige“ sowie die Worte „nicht eigenberechtigter“ durch das Wort „minderjähriger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigten“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 36, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz eins, des Paragraph 114, werden die Worte „fehlenden Eigenberechtigung“ durch das Wort „Minderjährigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 3, des Paragraph 116, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 128, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „volljährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 5, des Paragraph 131, wird in der Ziffer 2, der Litera a, das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000

Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32 zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz eins, des Paragraph 29, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 7, des Paragraph 37 und im Absatz 2, des Paragraph 49, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes

Das Tiroler Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 3, des Paragraph 2 und im Absatz 2, des Paragraph 11, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 4,, im Absatz eins, des Paragraph 30,, im Absatz 5, des Paragraph 31 und im Absatz 3, des Paragraph 34, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 28 a, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 28 a, werden die Worte „die Eigenberechtigung,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 9, des Paragraph 28 a, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn an ihrer Stelle der Landesregierung jeweils eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer erstattete Mitteilung oder Meldung übermittelt wird.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 5, des Paragraph 31, wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 27
Änderung des Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014

Das Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 10, des Paragraph 6 und im Absatz 8, des Paragraph 10, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 28
Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden am Ende der Litera a, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die Litera b, aufgehoben; die Litera c, erhält die Buchstabenbezeichnung „b“ und hat zu lauten:

  1. Litera b
    die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die Erfüllung der Aufgabe, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, besitzt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird das Zitat „Abs. 1 Litera c, “, durch das Zitat „Abs. 1 Litera b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 55, werden in der Litera a, die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 88, werden in der Litera c, nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 122, wird die Ziffer 8, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 9 bis 12 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „11“.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 122, wird folgende neue Ziffer 12, eingefügt:

  1. Ziffer 12
    Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 122, wird in der Ziffer 14, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 162/2015“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 57/2015“ ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz eins, des Paragraph 3, hat zu lauten:

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Anstellung als Beamter ist:
    1. Litera a
      bei Verwendungen nach Paragraph 4, die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern und
    2. Litera b
      die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 3, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfaßt“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Litera b, umfasst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 34 h, werden in der Ziffer eins, die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 109 und in den Absatz 4 und 5 des Paragraph 110, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 111, wird die Ziffer 10, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 11 bis 28 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „27“.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 111, hat die neue Ziffer 15, zu lauten:

  1. Ziffer 15
    Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“

Artikel 30
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 8, des Paragraph 17, wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 87 c, wird die Wortfolge „an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 87 c, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 4, eingefügt; die bisherigen Absatz 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“:

  1. Absatz 4Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a,, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 87 c und im Paragraph 87 d, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden am Ende der Litera a, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die Litera b, aufgehoben; die Litera c, erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und hat zu lauten:

  1. Litera b
    die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, wird der Absatz 2, aufgehoben; die Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, In den nunmehrigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 4, wird jeweils das Zitat „Abs. 1 Litera c, “, durch das Zitat „Abs. 1 Litera b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 6, des Paragraph 36, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 44, werden in der Litera c, nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 75, werden in der Litera a, die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 3, des Paragraph 102, wird das Zitat „§ 110 Absatz 2,, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 110 Absatz 2,, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 113 und im Absatz eins, des Paragraph 114, wird jeweils das Zitat „§ 109 Absatz 2, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 109 Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 4, des Paragraph 145, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz eins, des Paragraph 4, hat zu lauten:

  1. Absatz einsVoraussetzungen für die Anstellung sind:
    1. Litera a
      bei Verwendungen nach Paragraph 6 a, die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern und
    2. Litera b
      die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Litera d, umfaßt“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Litera b, umfasst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 5, werden der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Punkt ersetzt und die Litera d, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 30 h, werden in der Litera a, der Beistrich nach dem Wort „Opferfürsorgegesetzes“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Worte „oder des Heeresversorgungsgesetzes“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, In den Absatz 4 und 5 des Paragraph 101 und im Paragraph 102 a, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 103, werden die Ziffer 6 und 12 aufgehoben; die bisherigen Ziffer 7 bis 23 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6“ bis „21“.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 103, wird in der neuen Ziffer 10, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 18/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 4, werden am Ende der Litera a, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die Litera b, aufgehoben; die Litera c, erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und hat zu lauten:

  1. Litera b
    die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, wird der Absatz 2, aufgehoben; die Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, In den nunmehrigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 4, wird jeweils das Zitat „Abs. 1 Litera c, “, durch das Zitat „Abs. 1 Litera b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 41, werden in der Litera c, nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetztes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 56, werden in der Litera a, die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 81, wird das Zitat „§ 110 Absatz 2,, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 110 Absatz 2,, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 93, wird die Ziffer 16, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 17 bis 23 erhalten die Ziffernbezeichnungen „16“ bis „22“.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 93, wird folgende neue Ziffer 23, eingefügt:

  1. Ziffer 23
    Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 93, wird in der Ziffer 25, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 81/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 57/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 4, des Paragraph 98, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

3. Abschnitt
Innere Verwaltung

Artikel 34
Änderung des Landes-Polizeigesetzes

Das Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 15, wird in der Litera a, die Wortfolge „voll handlungsfähig und verläßlich“ durch die Wortfolge „volljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells entscheidungsfähig sowie verlässlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 17, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „volljährige“ ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes

Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Absatz 4 und 5 des Paragraph 7,, im Absatz 2, des Paragraph 8,, im Absatz 2, des Paragraph 9 und in den Absatz 6 und 7 des Paragraph 10, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 8 und im Absatz 3, des Paragraph 9, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 18, wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 18, werden die Worte „dem Anschlag“ durch die Worte „der Kundmachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 24, erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

Artikel 36
Änderung des Gesetzes über die Lawinenkommission

Das Gesetz über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 3, des Paragraph 3, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 37
Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008

Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 6 und im Absatz 3, des Paragraph 11, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 7,, im Absatz 6, des Paragraph 10,, im Absatz 3, des Paragraph 14,, im Absatz 6, des Paragraph 19 und im Absatz 5, des Paragraph 20, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 23, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 136/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 62/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, hat zu lauten:

„§ 24

Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, Sitzung 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843/EU, ABl. 2018 Nr. L 156, Sitzung 43, umgesetzt.“

Artikel 38
Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011

Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, wird in der Litera i, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera j, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    die Verarbeitung eigener Daten,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    die Beschaffung von veröffentlichten Daten und von Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung,“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 8, wird in der Litera a, das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 8, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz 3, des Paragraph 11, wird aufgehoben.

Artikel 39
Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes

Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

In den Absatz eins und 3 Litera c, des Paragraph 13, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

4. Abschnitt
Umweltrecht

Artikel 40
Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern

Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 5, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben und das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 5, werden die Worte „den Anschlag“ durch die Worte „die Kundmachung“ ersetzt.

Artikel 41
Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003

Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 2, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 4, des Paragraph 29, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 2,, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:
    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Paragraph 8, Absatz 2,, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.“

Artikel 42
Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005

Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 6, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, besteht;“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 5, des Paragraph 8, wird aufgehoben.

Artikel 43
Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes

Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 4, des Paragraph 6 und im Absatz eins, des Paragraph 9, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 44
Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 6, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben und wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Absatz 4,, 5, 6, 7 und 8 des Paragraph 20, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“.

Artikel 45
Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001

Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 6, des Paragraph 13, wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 19, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18“.

5. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht

Artikel 46
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes

Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 55, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 57 und im Absatz eins, des Paragraph 65, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 47
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001

Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20 a, wird das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. 2010 Nr. L 7, Sitzung 17“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/523, ABl. 2019 Nr. L 86, Sitzung 41“ ersetzt.

Artikel 48
Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 6, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, hat zu lauten:

„§ 14

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. 2001 Nr. L 106, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/350/EU, ABl. 2018 Nr. L 67, Sitzung 30, umgesetzt.“

Artikel 49
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 11 a, wird die Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Jagd entscheidungsfähig sind,“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 11 a, erhalten die bisherigen Litera b und c die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bzw. „d)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 32, wird die Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 32, erhalten die bisherigen Litera b,, c, d und e die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“, „e)“ und „f)“.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 37 c, haben der dritte und vierte Satz zu lauten:

„Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 4, des Paragraph 46, haben der fünfte und sechste Satz zu lauten:

„Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 52 a, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 72, wird die Ziffer 2, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 3 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „7“.

Artikel 50
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002

Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 2, des Paragraph 11, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Fischerei darf, unbeschadet der Bestimmungen über den Fischfang, nur von Personen ausgeübt werden, die volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig sowie im Sinn des Paragraph 28, fachlich geeignet und verlässlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigt,“ durch die Wortfolge „volljährig, im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz 3, des Paragraph 36, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Zur Fischereiaufsichtsprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die volljährig und entscheidungsfähig sowie im Sinne des Paragraph 28, verlässlich sind, an einem Ausbildungslehrgang nach Absatz 4, teilgenommen haben und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt. Über die Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Ablehnung der Zulassung hat mit Bescheid zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 62 a, hat die Litera e, zu lauten:

  1. Litera e
    vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. Fischereibeauftragten: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Fischereirevierszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über die abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen, Bestätigung der Bestellung, Bescheinigung über die Bestellung und Vereidigung, Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane bzw. Fischereibeauftragte,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 64, hat zu lauten:

„§ 64

Verweisungen, Umsetzung von Unionsrecht

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, Sitzung 42,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. 2000 Nr. L 327, Sitzung 1.“

Artikel 51
Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes

Das Wald- und Weideservitutengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 7, des Paragraph 38, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 38 a,, im Absatz 3, des Paragraph 38 b und im Paragraph 40, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 52
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970

Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 19, werden der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.

Artikel 53
Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds

Das Gesetz über den Landeskulturfonds, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, werden folgende Bestimmungen als neue Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 5Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Absatz 6, der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
  3. Absatz 6Für den Geschäftsführer gilt Paragraph 7, Absatz eins, AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, Litera b, des Paragraph 15, wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Artikel 54
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 6 und im Absatz eins, des Paragraph 72, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 2, des Paragraph 12, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn Paragraph 20, Absatz 8, dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 17 a und im Absatz 3, des Paragraph 17 b, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz 2, des Paragraph 36 b, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Beschlüsse über die Bestellung bzw. die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Sie werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde wirksam.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 36 d, wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag nach Paragraph 60, Absatz eins, TGO bzw.“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde bzw. nach“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 49 e und im Paragraph 49 j, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 71, werden der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, Der Absatz 2, des Paragraph 72, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, bei Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, jedenfalls auch an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.“

Artikel 55
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 3, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 17, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    eine der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 20, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 25 und im Absatz 4, des Paragraph 39, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.

6. Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzrecht

Artikel 56
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes

Das Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 16, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 21, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 25 b, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,“

Artikel 57
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 5, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    volljährig und im Hinblick auf den Betrieb einer Schischule entscheidungsfähig ist,“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 46, wird in der Litera c, das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 51, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Durchführung von Kontrollen nach Absatz eins, kann die Landesregierung Personen bestellen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 erfüllen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Paragraphen 53,, 54 Absatz eins,, 2 Litera a,, b, c und d, 3 und 4 gelten sinngemäß; Paragraph 54, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Widerruf einer Bestellung dem Tiroler Schilehrerverband keine Parteistellung zukommt.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 52, haben die Litera b und c zu lauten:

  1. Litera b
    volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
  2. Litera c
    die Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und“

Novellierungsanordnung 5, Im siebenten Abschnitt hat die Abschnittsüberschrift zu lauten:

„7. Abschnitt
Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 6, In den Absatz 9, Litera c und 10 Litera e, des Paragraph 56 a, wird jeweils die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 10, des Paragraph 56 a, haben die Litera a und b zu lauten:

  1. Litera a
    von Personen, die eine Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, oder Paragraph 4 b, Absatz eins, erstattet haben, die Daten nach Absatz 4, Litera a,, d, e und f verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,
  2. Litera b
    von Schilehrern, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzt werden sollen, die Daten nach Absatz 4, Litera a und b verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 11, des Paragraph 56 a, wird in der Litera c, die Wortfolge „von Personen, die als Aufsichtsorgane nach Paragraph 52, bestellt werden,“ durch die Wortfolge „von Personen, die zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörden nach Paragraph 51, Absatz eins a, oder die als Aufsichtsorgane nach Paragraph 52, bestellt werden,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 57, wird in der Litera d, das Zitat „§ 9 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 9 Absatz eins,, 2 und 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 57, wird in der Litera f, das Zitat „§ 9 Absatz 3, oder 5“ durch das Zitat „§ 9 Absatz 3, oder 5 und Paragraph 10, Absatz 2 “, ersetzt.

Artikel 58
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2 und im Absatz 3, Litera b, des Paragraph 5, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt und“ durch die Worte „volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 5, wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Worte „Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigten,“ durch die Worte „volljährigen, entscheidungsfähigen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 5, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigte,“ durch die Worte „volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 6, des Paragraph 16, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Worte „volljährig, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 19 und im Absatz 3, erster Satz des Paragraph 21, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 3, des Paragraph 21, hat der fünfte Satz zu lauten:

„Auf das Inkrafttreten der Verordnung ist unverzüglich durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während einer Woche sowie durch Verlautbarung im Bote für Tirol und nach Möglichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 6, des Paragraph 21, wird in der Litera b, das Wort „eigenberechtigten“ durch die Worte „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Der Absatz 2, des Paragraph 26 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Überwachungsbehörde hat die nach Absatz eins, durchgeführten behördlichen Maßnahmen an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Die Kundmachung bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen eines Monats bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese von der Kundmachung in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.“

Artikel 59
Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004

Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Gesetzes wird der Kurztitel „(Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004)“ durch den Kurztitel „(Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 – THKG 2004)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 6, des Paragraph 2,, im Absatz 3, des Paragraph 9 und im Absatz 6, des Paragraph 11, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 5, des Paragraph 16, werden in der Litera d, die Worte „den Sicherheitsvorschriften“ durch die Wortfolge „den Erfordernissen der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 5, des Paragraph 16, hat die Litera f, zu lauten:

  1. Litera f
    der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter volljährig ist und die Entscheidungsfähigkeit und Verlässlichkeit im Hinblick auf die Führung einer Kuranstalt besitzt. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind,“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 17, wird die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten zu verfügen“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 17, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:

  1. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 7, Im neuen Absatz 3, des Paragraph 17, wird das Wort „Sperre“ durch die Wortfolge „teilweise oder gänzliche Sperre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 19, wird folgende Bestimmung als Paragraph 20, eingefügt:

„§ 20

Sanitäre Aufsicht

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der sanitären Vorschriften in den Kuranstalten zu überwachen.
  2. Absatz 2Zur Überwachung ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
  3. Absatz 3Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt nach Absatz 2, vorzunehmen.
  5. Absatz 5Werden in einer Kuranstalt sanitäre Vorschriften verletzt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen.“

Novellierungsanordnung 9, Der Absatz 2, des Paragraph 23, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 25, werden am Ende der Litera i, das Wort „oder“ aufgehoben und folgende Bestimmungen als Litera j und k eingefügt; die bisherige Litera j, erhält die Buchstabenbezeichnung „l)“:

  1. Litera j
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,
  2. Litera k
    Bescheiden nach Paragraph 20, Absatz 5, zuwiderhandelt oder“

Artikel 60
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012

Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 10, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 7, des Paragraph 18, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    er die Anlage wenigstens alle fünf Jahre einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. November 2015), Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien) unterzogen hat und“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, Litera a, des Paragraph 44, hat die Ziffer eins, zu lauten:

  1. Ziffer eins
    volljährig und im Hinblick auf den Betrieb eines Verteilernetzes entscheidungsfähig ist,“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 54, wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt ist“ durch die Wortfolge „nicht volljährig und entscheidungsfähig ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 55, werden die Worte „eigenberechtigt sind“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 5, des Paragraph 55, hat der letzte Satz zu lauten:

„Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht volljährig und entscheidungsfähig, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.“

Artikel 61
Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969

Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 3, des Paragraph 5, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 62
Änderung des Tiroler Abgabengesetzes

Das Tiroler Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 8, wird das Zitat „§ 8 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 7 Absatz 2 “, ersetzt.

Artikel 63
Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes

Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(5)“ durch „(1)“ ersetzt.

Artikel 64
Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006

Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Der Absatz 2, des Paragraph 10, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. Litera a
      volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
    2. Litera b
      verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und
    3. Litera c
      über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen.“

Artikel 65
Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003

Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 4, des Paragraph 6, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 66
Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes

Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 4, des Paragraph 3, wird der dritte Satz aufgehoben.

7. Abschnitt
Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht

Artikel 67
Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016

Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 2, des Paragraph 30, werden in der Litera i, die Worte „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Artikel 68
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 7 a, letzter Satz wird das Wort „anzuschlagen“ durch die Worte „zu veranlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 7 a, werden die Worte „dem Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 69
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003

Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

In den Absatz eins und 8 des Paragraph 11 und im Absatz eins, des Paragraph 12, wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 70
Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

Das Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 10, des Paragraph 8, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Artikel 71
Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013

Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 44, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. 2018 Nr. L 156, Sitzung 75.“

Artikel 72
Änderung der Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012

Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 6, des Paragraph 16, wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 73
Änderung des Tiroler Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Tiroler Geodateninfrastrukturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 8, hat die Litera f, zu lauten:

  1. Litera f
    die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, besteht, oder“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird in der Litera e, die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“ aufgehoben.

Artikel 74
Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen
und die Numerierung von Gebäuden

Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel, in der Überschrift, in den Absatz 2,, 3, 4 und 5 des Paragraph 4,, im Paragraph 7 und im Paragraph 10, wird das Wort „Numerierung“ jeweils durch das Wort „Nummerierung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 6, des Paragraph 4,, im Absatz 2, des Paragraph 6 und im Paragraph 7, wird das Wort „Umnumerierung“ jeweils durch das Wort „Umnummerierung“in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 6, des Paragraph 4, wird das Wort „umzunumerieren“ durch das Wort „umzunummerieren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, Absatz eins und 5 und im Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „numerierten“ jeweils durch das Wort „nummerierten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 7, werden die Worte „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

Artikel 75
Änderung des Tiroler Straßengesetzes

Das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 6, des Paragraph 13,, im Absatz 5, des Paragraph 16,, im Absatz eins, des Paragraph 42,, im Absatz 3, des Paragraph 60 und im Absatz 2, des Paragraph 68, werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 7, des Paragraph 20, hat zu lauten:

  1. Absatz 7Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 5, des Paragraph 28, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 3, des Paragraph 60 und im Absatz 2, des Paragraph 74 i, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 76
Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991

Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 17, werden in den Litera a und h jeweils das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 17, werden in den Litera a und b jeweils das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 5, des Paragraph 17, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz 6, des Paragraph 17, hat zu lauten:

  1. Absatz 6Vom Erfordernis der Volljährigkeit und der Entscheidungsfähigkeit nach Absatz 2, Litera a und h, Absatz 4 und 5 kann aus dringenden sozialen Gründen abgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 17 a, werden in den Litera a,, b, c und d jeweils das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz 4, des Paragraph 23, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Das Land Tirol kann im Fall der Kündigung die Verzinsung der zugezählten Kreditbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit dem nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera c, Ziffer 3, höchstzulässigen Zinssatz verlangen, wobei Paragraph 6, Absatz 5, Litera c, Ziffer 4, sinngemäß gilt.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 5, des Paragraph 30, wird das Wort „Finanzbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 9, des Paragraph 30, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

8. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht

Artikel 77
Änderung der Landarbeitsordnung 2000

Die Landarbeitsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 15 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 15 c, eingefügt:

„§ 15c

Zeitlicher Anwendungsbereich der Paragraphen 15, Absatz 2,, 15a und 15b

Die Paragraphen 15, Absatz 2,, 15a und 15b sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 26, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz 2, erster Satz einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“

Novellierungsanordnung 3, Der Absatz 4, des Paragraph 33, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten des Karenzurlaubes werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins und 30 Absatz 4 und 5 angerechnet. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 34 j, wird folgende Bestimmung als Paragraph 34 k, eingefügt; der bisherige Paragraph 34 k, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 34l“:

„§ 34k

Freistellung zum Zweck der Kinderbetreuung

  1. Absatz einsUnbeschadet des Anspruchs auf Karenzurlaub nach den Paragraphen 27, ff ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (Paragraph 138, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) eine Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Absatz 2Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, endet der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes spätestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt; bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, GSVG oder nach Paragraph 98, BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, Satz 4 GSVG und 98 Absatz eins, Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
  3. Absatz 3Beabsichtigt der Dienstnehmer, eine Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Absatz eins, vereinbart werden.
  4. Absatz 4Die Freistellung nach Absatz eins, beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Absatz eins, nicht anzurechnen.
  5. Absatz 5Tritt während der Freistellung nach Absatz eins, die Verhinderung der Mutter im Sinn des Paragraph 31, ein, kann der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung einen Karenzurlaub nach Paragraph 31, verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  6. Absatz 6Der Dienstnehmer, der die Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung gemäß Absatz 3,, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung auf Grund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Paragraph 32, Absatz eins, dieses Gesetzes und Paragraph 26 f, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 1984 sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden.
  7. Absatz 7Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist Paragraph 33, Absatz 7, und 8 sinngemäß anzuwenden. Für das Recht auf Information gilt Paragraph 27, Absatz 6 und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes Paragraph 34 l, Ferner sind für eine Freistellung gemäß Absatz eins, die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 50 f, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Absatz 2,, 3 und 4 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 51,, im Absatz 2, des Paragraph 53,, in den Absatz 3 und 4 des Paragraph 55,, im Absatz 4, des Paragraph 56,, im Absatz eins, des Paragraph 160,, im Absatz 8, des Paragraph 175,, im Absatz 2, des Paragraph 318 und im Absatz 5, des Paragraph 319, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 328, wird folgende neue Ziffer 32 a, eingefügt:

  1. Ziffer 32 a
    Katastrophenfondsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,,“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 330, wird folgende Bestimmung als Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 33, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem 1. Jänner 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. Paragraph 34 k, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen diesem Zeitpunkt und drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt; in diesen Fällen darf die Drei-Monats-Frist des Paragraph 34 k, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, unterschritten werden.“

Artikel 78
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 35 und im Absatz 5, Litera b, des Paragraph 50, wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 35, wird das Wort „Finanzbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 51, wird die Ziffer 9, aufgehoben; die bisherigen Ziffer 10 bis 14 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9“ bis „13“.

Artikel 79
Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

Das Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Gesetzes wird die Buchstabenkürzung „THG“ durch die Buchstabenkürzung „TTHG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 5, Litera b, des Paragraph 53, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 80
Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005

Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Der Absatz eins, des Paragraph 3, hat zu lauten:

  1. Absatz einsHeime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Behindertengerechtheit, insbesondere der Barrierefreiheit, zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.“

Artikel 81
Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes

Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 6, des Paragraph 18, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 82
Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 4, des Paragraph 14, wird der Begriff „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch den Begriff „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Artikel 83
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 4, des Paragraph 5, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Absatz eins und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 5, des Paragraph 5, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    den Hinweis, dass Bewerbungen binnen drei Wochen, vom Tag der Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes an gerechnet, bei der Gemeinde bzw. beim Gemeindeverband des Sanitätssprengels einzubringen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 8, des Paragraph 5, werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 50, wird folgende Bestimmung als Litera e, eingefügt; die bisherigen Litera e bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „h)“:

  1. Litera e
    den Bestimmungen einer Verordnung nach Paragraph 34, zuwiderhandelt,“

Artikel 84
Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009

Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 4, des Paragraph 4 und im Absatz 11, des Paragraph 8, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 85
Änderung des Sprengelhebammengesetzes

Das Sprengelhebammengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 3, wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 3 und im Absatz 9, des Paragraph 6, wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.

Artikel 86
Änderung des TILAK-Gesetzes

Das TILAK-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 87
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster