133. Landesverfassungsgesetz vom 9. Oktober 2019, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des Art. 7 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz 2, des Artikel 7, wird der zweite Satz aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 3 des Art. 7 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:Der Absatz 3, des Artikel 7, wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:
„(3)Absatz 3Das Land Tirol hat für den Schutz und die Pflege der Umwelt, besonders die Bewahrung der Natur und der Landschaft vor nachteiligen Veränderungen, zu sorgen und bekennt sich zu einem nachhaltigen und effektiven Klimaschutz als eine Voraussetzung zum Erhalt unseres Lebensraumes für künftige Generationen.
(4)Absatz 4Das Land Tirol hat die freie Entfaltung der Wirtschaft unter Wahrung der Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft zu fördern und bekennt sich zu einem nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsraum als eine Voraussetzung für Wohlstand und Beschäftigung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Abs. 4 und 5 des Art. 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.Die Absatz 4 und 5 des Artikel 7, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des Art. 53 wird die Wortfolge „in den Angelegenheiten des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten und“ aufgehoben.Im Absatz 4, des Artikel 53, wird die Wortfolge „in den Angelegenheiten des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten und“ aufgehoben.
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Landesverfassungsgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Landesverfassungsgesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 4 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 4, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster