122. Gesetz vom 9. Oktober 2019, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 29 hat der vierte Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 29, hat der vierte Satz zu lauten:
„Hinsichtlich der Flächenwidmungspläne ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende und den Gemeinden zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendung (elektronischer Flächenwidmungsplan) einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 31a wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 31 a, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat über die betreffende Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept (Abs. 1).“„Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat über die betreffende Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept (Absatz eins,).“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 35 hat der letzte Halbsatz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 35, hat der letzte Halbsatz zu lauten:
„der Straßenverwalter hat diese Daten zum Zweck der Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 6 des § 43 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 43, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die Widmung als Sonderfläche nach Abs. 1 lit. a tritt außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung begonnen wird. In diese Fristen sind die Zeiten des Bauverfahrens bzw. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben des Fristenlaufes nach § 30 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 in der jeweils geltenden Fassung, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 nicht einzurechnen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Außerkrafttreten der Widmung als Sonderfläche ersichtlich zu machen; gleichzeitig ist die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung wieder darzustellen.“Die Widmung als Sonderfläche nach Absatz eins, Litera a, tritt außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung begonnen wird. In diese Fristen sind die Zeiten des Bauverfahrens bzw. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben des Fristenlaufes nach Paragraph 30, Absatz 3, zweiter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 in der jeweils geltenden Fassung, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 74, nicht einzurechnen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Außerkrafttreten der Widmung als Sonderfläche ersichtlich zu machen; gleichzeitig ist die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung wieder darzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 6 des § 52a hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 52 a, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die Widmung von Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder eines Bauträgers, der geförderte Wohnbauten errichtet, stehen, als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau tritt außer Kraft, wenn diese Grundflächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Widmung der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden. Die Grundflächen gelten dann bis zur Festlegung einer neuen Widmung als Freiland. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Außerkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche ersichtlich zu machen; gleichzeitig ist die Widmung als Freiland darzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 7 des § 52a hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 7, des Paragraph 52 a, hat der zweite Satz zu lauten:
„In einem solchen Fall ist § 43 Abs. 6 dritter Satz anzuwenden.“„In einem solchen Fall ist Paragraph 43, Absatz 6, dritter Satz anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Abs. 2 und 3 des § 53 haben zu lauten:Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 53, haben zu lauten:
„(2)Absatz 2,Unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz können im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden. Für Bauvorhaben auf den von einem solchen Vorbehalt umfassten Grundflächen darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so erlischt der Vorbehalt. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Erlöschen des Vorbehaltes ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs. 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs. 2 erlischt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der betreffenden Verkehrsflächen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Erlöschen der Festlegung bzw. des Vorbehaltes ersichtlich zu machen.“Eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Absatz eins, bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Absatz 2, erlischt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der betreffenden Verkehrsflächen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Erlöschen der Festlegung bzw. des Vorbehaltes ersichtlich zu machen.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, Im Abs. 1 des § 62 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 62, hat die Litera d, zu lauten:
die Höhe der Oberkante der Rohdecke des obersten unterirdischen Geschoßes bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt; bei Gebäuden ohne unterirdische Geschoße ist der Festlegung die Oberkante der Bodenplatte zu Grunde zu legen.“
7b.Novellierungsanordnung 7b, Im § 63 Abs. 1, § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 3 bis 7“ jeweils durch das Zitat „Abs. 3 bis 9“ ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 3 bis 7“ jeweils durch das Zitat „Abs. 3 bis 9“ ersetzt.
7c.Novellierungsanordnung 7c, Im Abs. 1 des § 66 wird im dritten Satz das Zitat „(Abs. 4)“ durch das Zitat „(Abs. 5)“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 66, wird im dritten Satz das Zitat „(Absatz 4,)“ durch das Zitat „(Absatz 5,)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der Abs. 6 des § 68 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 68, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach § 65 Abs. 1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren. § 65 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.“Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach Paragraph 65, Absatz eins, dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren. Paragraph 65, Absatz eins, vierter Satz gilt sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abs. 8 des § 68 hat zu lauten:Der Absatz 8, des Paragraph 68, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8,Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die digitalen Daten der Gemeinde zu übermitteln. Die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und die Übermittlung der Daten an die Gemeinde sind im elektronischen Flächenwidmungsplan zu dokumentieren. Die Gemeinde hat die Daten dauerhaft zu verwahren.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, Im Abs. 9 des § 68 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.Im Absatz 9, des Paragraph 68, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 9 des § 68 hat der vierte Satz zu lauten:Im Absatz 9, des Paragraph 68, hat der vierte Satz zu lauten:
„Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist im elektronischen Flächenwidmungsplan zu dokumentieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 4 des § 69 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 69, hat der zweite Satz zu lauten:
„In diesem Fall ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 70 elektronisch kundzumachen.“„In diesem Fall ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 70, elektronisch kundzumachen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die §§ 70 und 71 haben zu lauten:Die Paragraphen 70 und 71 haben zu lauten:
„§ 70
Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
(1)Absatz eins,Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes obliegt der Gemeinde. Diese hat derart zu erfolgen, dass
der Flächenwidmungsplan in der von der jeweiligen Gemeinde bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung (§ 113), im Fall der Stadt Innsbruck in der erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung (§ 118),der Flächenwidmungsplan in der von der jeweiligen Gemeinde bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung (Paragraph 113,), im Fall der Stadt Innsbruck in der erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung (Paragraph 118,),
die in weiterer Folge erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes sowie
die in weiterer Folge kundzumachenden sonstigen nach diesem Gesetz vorgesehenen Inhalte des Flächenwidmungsplanes, darunter insbesondere Ersichtlichmachungen,
im elektronischen Flächenwidmungsplan dauerhaft zur Abfrage bereitgehalten werden. Die Daten sind derart bereitzuhalten, dass die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach Grundstücken abgefragt werden kann.
(2)Absatz 2,Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes muss ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein und von jedermann ausgedruckt werden können. Zu diesem Zweck haben die Gemeinde und das Land Tirol auf ihrer Internetseite jeweils entsprechende Zugänge zum elektronischen Flächenwidmungsplan einzurichten.
(3)Absatz 3,Wird der Flächenwidmungsplan geändert (Abs. 1 lit. b), so hat die elektronische Kundmachung eine planliche Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches mit den gegenüber dem bisherigen Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen und weiters folgende Daten zu enthalten:Wird der Flächenwidmungsplan geändert (Absatz eins, Litera b,), so hat die elektronische Kundmachung eine planliche Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches mit den gegenüber dem bisherigen Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen und weiters folgende Daten zu enthalten:
außer in Fällen des § 68 Abs. 4 das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),außer in Fällen des Paragraph 68, Absatz 4, das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),
das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Änderung des Flächenwidmungsplanes,
das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. der aufsichtsbehördlichen Prüfung,
den Tag der Freigabe zur Abfrage.
Die der Änderung des Flächenwidmungsplanes zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
(4)Absatz 4,Die den weiteren kundzumachenden Inhalten des Flächenwidmungsplanes (Abs. 1 lit. c) zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Die kundgemachten Inhalte werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die betreffenden Daten zur Abgabe freigegeben werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.Die den weiteren kundzumachenden Inhalten des Flächenwidmungsplanes (Absatz eins, Litera c,) zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Die kundgemachten Inhalte werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die betreffenden Daten zur Abgabe freigegeben werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.
(5)Absatz 5,Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so ist die Aufhebung in der elektronischen Kundmachung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat eine planliche Darstellung des von der Aufhebung betroffenen Bereiches einschließlich der vormaligen Widmung(en) sowie die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und den Tag des Inkrafttretens der Aufhebung zu enthalten.
(6)Absatz 6,Fehler in der elektronischen Kundmachung, die
auf einem technisch mangelhaften Betrieb des elektronischen Flächenwidmungsplanes,
auf einem offensichtlichen Versehen in der Handhabung des elektronischen Flächenwidmungsplanes oder
auf einem Fehler bei der Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan
beruhen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung hat aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erfolgen; vor der Beschlussfassung im Gemeinderat ist die Landesregierung zu hören. Die Berichtigung hat derart zu erfolgen, dass die dem Berichtigungsbeschluss des Gemeinderates zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die betreffenden Daten zur Abfrage freigegeben werden, in seiner berichtigten Fassung anzuwenden. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat durch Verordnung die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes näher zu regeln.
§ 71Paragraph 71
Neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
(1)Absatz eins,Die Gemeinde kann den Flächenwidmungsplan nach § 70 neuerlich elektronisch kundmachen. Dabei sind anstelle der Daten nach § 70 Abs. 1 zweiter Satz die dem Flächenwidmungsplan in seiner geltenden Fassung entsprechenden Daten konsolidiert dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten.Die Gemeinde kann den Flächenwidmungsplan nach Paragraph 70, neuerlich elektronisch kundmachen. Dabei sind anstelle der Daten nach Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz die dem Flächenwidmungsplan in seiner geltenden Fassung entsprechenden Daten konsolidiert dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat der Gemeinde auf deren Verlangen die die neuerliche elektronische Kundmachung betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat diesen Datenstand zu prüfen und durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen; gleichzeitig hat der Gemeinderat die neuerliche elektronische Kundmachung zu beschließen.
(3)Absatz 3,Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Abs. 2 zweiter Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Die neuerliche elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Absatz 2, zweiter Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Die neuerliche elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Daten nach Abs. 3 erster Satz zur Abfrage freigegeben werden, in seiner neuerlich elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Daten nach Absatz 3, erster Satz zur Abfrage freigegeben werden, in seiner neuerlich elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die bisherige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist weiter zur Abfrage bereit zu halten. Sie ist unter Hinweis auf die neuerliche elektronische Kundmachung als nicht mehr anwendbar zu kennzeichnen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 71 wird folgende Bestimmung als § 71a eingefügt:Nach Paragraph 71, wird folgende Bestimmung als Paragraph 71 a, eingefügt:
„§ 71a
Weitergeltung gesetzlicher Bestimmungen für die analogen Flächenwidmungspläne
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben den vor der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bestandenen analogen Flächenwidmungsplan weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(2)Absatz 2,Auf im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bestandene Sonderflächen ist § 43 Abs. 6 gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Frist von drei Jahren eine Frist von fünf Jahren tritt.Auf im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bestandene Sonderflächen ist Paragraph 43, Absatz 6, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 7, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, weiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Frist von drei Jahren eine Frist von fünf Jahren tritt.
(3)Absatz 3,Bestand im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ein Vorbehalt nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006, so läuft die Frist nach dem dritten Satz dieser Bestimmung als Frist nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 122/2019 weiter.Bestand im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ein Vorbehalt nach Paragraph 53, Absatz 2, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006,, so läuft die Frist nach dem dritten Satz dieser Bestimmung als Frist nach Paragraph 53, Absatz 2, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019, weiter.
(4)Absatz 4,Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die am Tag, an dem der betreffende Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegen sind, können in Anwendung der im § 117 Abs. 2 genannten Bestimmungen fortgesetzt werden. Änderungen sind nach ihrem Inkrafttreten entsprechend dem § 70 Abs. 1 lit. b elektronisch kundzumachen. Mit dem Ablauf des Tages der Freigabe der Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan wird die bisherige analoge Kundmachung der betreffenden Änderung rechtsunwirksam.“Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die am Tag, an dem der betreffende Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegen sind, können in Anwendung der im Paragraph 117, Absatz 2, genannten Bestimmungen fortgesetzt werden. Änderungen sind nach ihrem Inkrafttreten entsprechend dem Paragraph 70, Absatz eins, Litera b, elektronisch kundzumachen. Mit dem Ablauf des Tages der Freigabe der Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan wird die bisherige analoge Kundmachung der betreffenden Änderung rechtsunwirksam.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 2 des § 72 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 72, hat die Litera a, zu lauten:
der gänzlichen Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes die §§ 63 und 66 Abs. 1, 4 und 5 und“der gänzlichen Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes die Paragraphen 63 und 66 Absatz eins, 4 und 5 und“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 72 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 72, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Der neu erlassene Flächenwidmungsplan ist nach § 70 elektronisch kundzumachen. Dabei sind anstelle der Daten nach § 70 Abs. 1 zweiter Satz die dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Daten konsolidiert dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind folgende Daten zur Abfrage bereit zu halten:Der neu erlassene Flächenwidmungsplan ist nach Paragraph 70, elektronisch kundzumachen. Dabei sind anstelle der Daten nach Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz die dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Daten konsolidiert dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind folgende Daten zur Abfrage bereit zu halten:
das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),
das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes,
das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung,
den Tag der Freigabe zur Abfrage.
Die dem neu erlassenen Flächenwidmungsplan zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, Der bisherige Abs. 3 des § 72 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; weiters wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 72, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; weiters wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Der aufgehobene Flächenwidmungsplan ist weiterhin im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage bereit zu halten. Weiters sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und der Tag des Inkrafttretens der Aufhebung zur Abfrage bereit zu halten.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 1 des § 76 wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 76, wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist diese Widmung ersichtlich zu machen und weiters die betreffende Verordnung zur Abfrage bereitzuhalten. Die hierfür erforderlichen Daten sind im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der Abs. 4 des § 98 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 98, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Im Rahmen des Fondszweckes nach Abs. 1 obliegen dem Tiroler Bodenfonds:Im Rahmen des Fondszweckes nach Absatz eins, obliegen dem Tiroler Bodenfonds:
der Erwerb von Grundstücken und deren entgeltliche Weitergabe,
die Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen als Träger von Privatrechten (§ 33),die Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen als Träger von Privatrechten (Paragraph 33,),
die Gewährung von projektbezogenen Zuschüssen an Gemeinden für infrastrukturelle Vorhaben, für Maßnahmen zum Zweck der Sanierung oder Revitalisierung gewachsener Ortskerne und für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991,die Gewährung von projektbezogenen Zuschüssen an Gemeinden für infrastrukturelle Vorhaben, für Maßnahmen zum Zweck der Sanierung oder Revitalisierung gewachsener Ortskerne und für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991,
im Auftrag der Landesregierung die Vorbereitung und Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen des Landes an Gemeinden für den Erwerb von Grundstücken und für die in der lit. c genannten Zwecke einschließlich der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung derselben,im Auftrag der Landesregierung die Vorbereitung und Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen des Landes an Gemeinden für den Erwerb von Grundstücken und für die in der Litera c, genannten Zwecke einschließlich der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung derselben,
die Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der dem Tiroler Bodenfonds obliegenden Aufgaben einschließlich der Einrichtung und des Betriebs einer Internetseite.“
19.Novellierungsanordnung 19, Der Abs. 8 des § 98 hat zu lauten:Der Absatz 8, des Paragraph 98, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8,Der Tiroler Bodenfonds hat seine Mittel möglichst zinsbringend anzulegen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Der Abs. 3 des § 99 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 99, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Der Tiroler Bodenfonds hat Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
die Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstücken und deren Weitergabe,
das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden,
die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse,
die Rückabwicklung und den Widerruf von Grundstücksveräußerungen und Zuschüssen im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Beschränkungen,
die Sicherstellung von Forderungen,
die Aufnahme von Darlehen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 100 hat zu lauten:Paragraph 100, hat zu lauten:
„§ 100
Organe des Tiroler Bodenfonds, Bedienstete
(1)Absatz eins,Die Organe des Tiroler Bodenfonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer.
(2)Absatz 2,Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete nach Anhören des Geschäftsführers (§ 104) jederzeit dem Tiroler Bodenfonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete nach Anhören des Geschäftsführers (Paragraph 104,) jederzeit dem Tiroler Bodenfonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Tiroler Bodenfonds ihren Dienst versehen.
(4)Absatz 4,Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer gegenüber den nach Abs. 2 dem Tiroler Bodenfonds zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer gegenüber den nach Absatz 2, dem Tiroler Bodenfonds zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:
Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds,
Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds.
(5)Absatz 5,Die Organe des Tiroler Bodenfonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Bediensteten des Tiroler Bodenfonds bzw. der nach Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten zu bedienen. Der Geschäftsführer kann jedoch einzelne administrative Angelegenheiten, wie die Buchhaltung, die elektronische Datenverarbeitung und dergleichen, an Dritte übertragen.Die Organe des Tiroler Bodenfonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Bediensteten des Tiroler Bodenfonds bzw. der nach Absatz 2, zugewiesenen Landesbediensteten zu bedienen. Der Geschäftsführer kann jedoch einzelne administrative Angelegenheiten, wie die Buchhaltung, die elektronische Datenverarbeitung und dergleichen, an Dritte übertragen.
(6)Absatz 6,Der Tiroler Bodenfonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Tiroler Bodenfonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat dieser die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Der Abs. 2 des § 102 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 102, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,
es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder
es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 103 hat zu lauten:Paragraph 103, hat zu lauten:
„§ 103
Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums
(1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:
die Preisgestaltung für die Weitergabe von Grundstücken nach § 98 Abs. 4 lit. a,die Preisgestaltung für die Weitergabe von Grundstücken nach Paragraph 98, Absatz 4, Litera a,,
die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen durch den Geschäftsführer (§ 105 Abs. 1 lit. b),die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen durch den Geschäftsführer (Paragraph 105, Absatz eins, Litera b,),
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss (§ 105 Abs. 1 lit. e),den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss (Paragraph 105, Absatz eins, Litera e,),
den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers (§ 105 Abs. 1 lit. f),den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers (Paragraph 105, Absatz eins, Litera f,),
die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 107).die Geschäftsordnung des Kuratoriums (Paragraph 107,).
Weiters hat das Kuratorium an der Gewährung von Zuschüssen nach § 98 Abs. 4 lit. c und d durch die Abgabe einer Stellungnahme an den Geschäftsführer mitzuwirken.Weiters hat das Kuratorium an der Gewährung von Zuschüssen nach Paragraph 98, Absatz 4, Litera c und d durch die Abgabe einer Stellungnahme an den Geschäftsführer mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Das Kuratorium kann den Geschäftsführer ermächtigen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der insgesamt jeweils aushaftenden Darlehenssumme Darlehen eigenverantwortlich aufzunehmen. In diesem Rahmen bedarf die Aufnahme von Darlehen keiner Genehmigung nach Abs. 1 lit. c.Das Kuratorium kann den Geschäftsführer ermächtigen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der insgesamt jeweils aushaftenden Darlehenssumme Darlehen eigenverantwortlich aufzunehmen. In diesem Rahmen bedarf die Aufnahme von Darlehen keiner Genehmigung nach Absatz eins, Litera c,
(3)Absatz 3,Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Geschäftsführer der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)Absatz 4,Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung vorzulegen. Er ist weiters auf der Internetseite des Tiroler Bodenfonds zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
(6)Absatz 6,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.
(7)Absatz 7,Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Weg eines Umlaufes zulässig.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 105 hat zu lauten:Paragraph 105, hat zu lauten:
„§ 105
Aufgaben des Geschäftsführers
(1)Absatz eins,Dem Geschäftsführer obliegen:
die Vertretung des Tiroler Bodenfonds nach außen,
die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich des Erwerbes und der Weitergabe von Grundstücken und der Aufnahme von Darlehen,
die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,
die Ausarbeitung der Richtlinien des Tiroler Bodenfonds und der Geschäftsordnung des Kuratoriums
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,
die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer ist im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 lit. a berechtigt, Bedienstete allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung zu betrauen.Der Geschäftsführer ist im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nach Absatz eins, Litera a, berechtigt, Bedienstete allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung zu betrauen.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 107 hat zu lauten:Paragraph 107, hat zu lauten:
„§ 107
Geschäftsordnung des Kuratoriums
Die Geschäftsführung des Kuratoriums ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über
die Einberufung zu den Sitzungen und die Tagesordnung,
den Verlauf der Sitzungen (Beratung und Abstimmung),
die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Der Abs. 3 des § 112 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 112, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Hinsichtlich jener Grundflächen, die nach § 53 Abs. 3 fünfter Satz dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 als Verkehrsflächen gelten, ist im elektronischen Flächenwidmungsplan anstelle der Darstellung der Widmung dieser Grundflächen als Verkehrsflächen deren Eigenschaft als Verkehrsflächen ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten hierzu unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Widmung der betreffenden Grundflächen als Verkehrsflächen erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf die betreffenden Grundflächen § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 weiter anzuwenden.“Hinsichtlich jener Grundflächen, die nach Paragraph 53, Absatz 3, fünfter Satz dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, als Verkehrsflächen gelten, ist im elektronischen Flächenwidmungsplan anstelle der Darstellung der Widmung dieser Grundflächen als Verkehrsflächen deren Eigenschaft als Verkehrsflächen ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten hierzu unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Widmung der betreffenden Grundflächen als Verkehrsflächen erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf die betreffenden Grundflächen Paragraph 41, Absatz eins, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, weiter anzuwenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 113 hat zu lauten:Paragraph 113, hat zu lauten:
„§ 113
Bestätigende elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
(1)Absatz eins,Alle Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck haben den von der Landesregierung nach § 69 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplan in der am 15. November 2019 geltenden Fassung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 im elektronischen Flächenwidmungsplan nach § 70 Abs. 1 lit. a bestätigend elektronisch kundzumachen.Alle Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck haben den von der Landesregierung nach Paragraph 69, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplan in der am 15. November 2019 geltenden Fassung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 im elektronischen Flächenwidmungsplan nach Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, bestätigend elektronisch kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat der Gemeinde zum Zweck der bestätigenden elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes folgende Daten konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen:
eine Aufstellung aller bis zum 15. November 2019 im elektronischen Flächenwidmungsplan erfolgten Kundmachungen; diese Aufstellung hat Bezug zu nehmen auf:
den Flächenwidmungsplan in seiner erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung unter Anführung des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage,
die nach der erstmaligen elektronischen Kundmachung erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes jeweils unter Anführung der Änderungsnummer, des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates, des Datums und der Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. der aufsichtsbehördlichen Prüfung sowie des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage sowie
die weiteren nach diesem Gesetz kundgemachten Inhalte unter Anführung der Änderungsnummer sowie des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage;
im Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan in seiner elektronisch kundgemachten Fassung vor dem 15. November 2019 ganz oder teilweise mit der Wirkung aufgehoben hat, dass im Umfang der Aufhebung der analoge Flächenwidmungsplan wieder in Kraft tritt, statt der Daten nach lit. a, die dem Flächenwidmungsplan in seiner am 15. November 2019 geltenden Fassung entsprechenden Daten.im Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan in seiner elektronisch kundgemachten Fassung vor dem 15. November 2019 ganz oder teilweise mit der Wirkung aufgehoben hat, dass im Umfang der Aufhebung der analoge Flächenwidmungsplan wieder in Kraft tritt, statt der Daten nach Litera a,, die dem Flächenwidmungsplan in seiner am 15. November 2019 geltenden Fassung entsprechenden Daten.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde hat den konsolidierten Datenstand nach Abs. 2 zu prüfen und längstens bis zum 20. Dezember 2019 durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat die bestätigende elektronische Kundmachung zu beschließen.Die Gemeinde hat den konsolidierten Datenstand nach Absatz 2, zu prüfen und längstens bis zum 20. Dezember 2019 durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat die bestätigende elektronische Kundmachung zu beschließen.
(4)Absatz 4,Die bestätigende elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass
im Fall des Abs. 2 lit. a korrespondierend mit dem bisher bereits elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplan, der weiter dauerhaft zur Abfrage bereit zu halten ist, die der betreffenden Aufstellung zugrunde liegenden Daten,im Fall des Absatz 2, Litera a, korrespondierend mit dem bisher bereits elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplan, der weiter dauerhaft zur Abfrage bereit zu halten ist, die der betreffenden Aufstellung zugrunde liegenden Daten,
im Fall des Abs. 2 lit. b die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Abs. 3 erster Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Datenim Fall des Absatz 2, Litera b, die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Absatz 3, erster Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten
vom Bürgermeister zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe der Daten hat unverzüglich nach der Beschlussfassung im Gemeindesrat zu erfolgen. Die bestätigende elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.
(5)Absatz 5,Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die bestätigende elektronische Kundmachung zur Abfrage freigegeben wird, in seiner bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 116 werden folgende Bestimmung als §§ 117 und 118 eingefügt:Nach Paragraph 116, werden folgende Bestimmung als Paragraphen 117 und 118 eingefügt:
„§ 117
Vorläufige Weitergeltung des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck
(1)Absatz eins,Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird (§ 118) vorläufig weiter.Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird (Paragraph 118,) vorläufig weiter.
(2)Absatz 2,Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck sind § 11 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 lit. e und 3, § 43 Abs. 6, § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden. Im Übrigen ist § 52a Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Weiters ist § 71a anzuwenden.Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck sind Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera e und 3, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 52, Absatz 6,, Paragraph 53, Absatz 2 und 3, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins und 5 und Paragraph 67, hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und Paragraph 71, Absatz eins, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, weiter anzuwenden. Im Übrigen ist Paragraph 52 a, Absatz 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Weiters ist Paragraph 71 a, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich befristeter Widmungen als Bauland gilt
§ 37a Abs. 6 mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Befristung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Bauland ohne Befristung dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; der Wegfall der Befristung wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam;Paragraph 37 a, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Befristung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Bauland ohne Befristung dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; der Wegfall der Befristung wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam;
§ 37a Abs. 7 mit der Maßgabe, dass die Widmung als Freiland im Flächenwidmungsplan darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Freiland dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; die Widmung als Freiland wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam.Paragraph 37 a, Absatz 7, mit der Maßgabe, dass die Widmung als Freiland im Flächenwidmungsplan darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Freiland dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; die Widmung als Freiland wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam.
(4)Absatz 4,Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit Ausnahme der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur weiter anzuwenden; für diese Inhalte ist die jeweilige Rechtslage maßgebend. § 29 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist auf die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 weiter anzuwenden.Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, mit Ausnahme der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur weiter anzuwenden; für diese Inhalte ist die jeweilige Rechtslage maßgebend. Paragraph 29, Absatz 4, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, ist auf die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 weiter anzuwenden.
§ 118Paragraph 118
Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck
in den elektronischen FlächenwidmungsplanÜbernahme des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck, in den elektronischen Flächenwidmungsplan
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck nach § 70 erstmalig elektronisch kundzumachen ist. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Stadt Innsbruck zu hören.Die Landesregierung hat durch Verordnung den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck nach Paragraph 70, erstmalig elektronisch kundzumachen ist. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Stadt Innsbruck zu hören.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung betreffenden Daten rechtzeitig vor dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Innsbruck hat diesen konsolidierten Datenstand zu prüfen und durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen; gleichzeitig hat der Gemeinderat die erstmalige elektronische Kundmachung von dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag an zu beschließen.Die Landesregierung hat der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung betreffenden Daten rechtzeitig vor dem in der Verordnung nach Absatz eins, bestimmten Tag konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Innsbruck hat diesen konsolidierten Datenstand zu prüfen und durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen; gleichzeitig hat der Gemeinderat die erstmalige elektronische Kundmachung von dem in der Verordnung nach Absatz eins, bestimmten Tag an zu beschließen.
(3)Absatz 3,Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Abs. 2 zweiter Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben werden. Die Freigabe hat an dem in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Tag zu erfolgen. Die erstmalige elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten.Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Absatz 2, zweiter Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben werden. Die Freigabe hat an dem in der Verordnung nach Absatz eins, bestimmten Tag zu erfolgen. Die erstmalige elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Daten nach Abs. 3 erster Satz zur Abfrage freigegeben werden, in seiner erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Daten nach Absatz 3, erster Satz zur Abfrage freigegeben werden, in seiner erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck in deren elektronischen Flächenwidmungsplan festzulegen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Die bisherigen §§ 117 bis 120 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 119“ bis „§ 122“.Die bisherigen Paragraphen 117 bis 120 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 119“ bis „§ 122“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit in den Absatz 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,§ 113 in der Fassung des Art. I Z 27 tritt am 15. November 2019 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an dürfen im elektronischen Flächenwidmungsplan Kundmachungen nach § 70 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2019 nicht mehr vorgenommen werden.Paragraph 113, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, tritt am 15. November 2019 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an dürfen im elektronischen Flächenwidmungsplan Kundmachungen nach Paragraph 70, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019, nicht mehr vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes und sonstige Inhalte des Flächenwidmungsplanes, die im Zeitraum zwischen der bestätigenden elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes elektronisch kundgemacht werden, ist § 70 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 12 vorzeitig anzuwenden.Auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes und sonstige Inhalte des Flächenwidmungsplanes, die im Zeitraum zwischen der bestätigenden elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes elektronisch kundgemacht werden, ist Paragraph 70, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, vorzeitig anzuwenden.
(4)Absatz 4,Verordnungen der Landesregierung aufgrund dieses Gesetzes dürfen schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bzw. Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen der Landesregierung aufgrund dieses Gesetzes dürfen schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bzw. Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(5)Absatz 5,§ 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 117, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Forster